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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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Zahnärztevertreter dies zulassen.<br />

H<strong>ins</strong>ichtlich des zahnärztlichen Sachverstandes,<br />

der durch die Berufung<br />

von Mitgliedern der KZVN in den Ausschuss<br />

gekommen sein soll, soll nur eine<br />

kürzlich abgesetzte Passage eines<br />

Beschlusses zitiert werden, mit der das<br />

unwirtschaftliche Handeln in einer<br />

Praxis fachlich beispielhaft belegt werden<br />

sollte:<br />

»Darüber hinaus konnte in Einzelfällen<br />

festgestellt werden, dass Leistungen<br />

abgerechnet worden sind, die offensichtlich<br />

nicht abrechenbar waren. Beispiel:<br />

In einem Orthopantomogramm<br />

fand sich eine F4 Füllung, kurze Zeit<br />

nach Erstellung dieses Orthopantomogrammes<br />

wurde eine weitere F4 Füllung<br />

auf dem selben Zahn abgerechnet, obwohl<br />

aufgrund des Orthopantomogrammes<br />

offensichtlich erkennbar war,<br />

dass die Füllungstätigkeit nicht erforderlich<br />

war.«<br />

Im nahezu gleichen Wortlaut wurde<br />

diese Passage in der mündlichen Verhandlung<br />

vorgetragen. Die Entgegnung,<br />

dass aus einer Röntgenaufnahme<br />

allein keine Diagnose abgeleitet<br />

werden könne, dass die Interpretation<br />

einer Röntgenaufnahme immer nur<br />

ein Zusatzbefund sei und dass auf einer<br />

Röntgenaufnahme nur ein positiver<br />

Befund beweisend sein könnte,<br />

wurde auch von den Zahnärztevertretern<br />

im Ausschuss mit Staunen gehört,<br />

aber nicht akzeptiert. Grundlagen der<br />

zahnärztlichen Propädeutik waren offensichtlich<br />

den Zahnärztevertretern<br />

im Ausschuss nicht bekannt. (Ob da<br />

wohl der Fachkundenachweis zum Betreiben<br />

einer zahnärztlichen Röntgenanlage<br />

schon erfolgt ist?)<br />

Diese Äußerung im Beschluss ist nur<br />

schwer ohne die Beteiligung der Zahnärztevertreter<br />

denkbar. Allerdings<br />

muss man sich dann schon fragen, ob<br />

hier nicht eine Überprüfung der fachlichen<br />

Kenntnisse der Ausschussmitglieder<br />

erforderlich ist.<br />

Sollte dieser Ausschussvorsitzende<br />

den Ausschuss so dominieren, was<br />

auch der Referent angedeutet hat, und<br />

sollte der Ausschuss rein statistisch argumentieren<br />

und urteilen, geht das<br />

nur unter Beteiligung der zahnärzt-<br />

Wegen des erhofften<br />

»geballten Wissens«<br />

bei der KZVN wurde<br />

von der Fortbildung<br />

mehr Aufklärung<br />

darüber erhofft,<br />

was man eigentlich<br />

argumentativ machen<br />

kann, anstelle<br />

der Aufklärung<br />

darüber, was man<br />

nicht machen kann.<br />

Die KZVN hätte<br />

mehr für die<br />

Vertragszahnärzte<br />

bzgl. der Prüfvereinbarungen<br />

herausholen<br />

können<br />

lichen Mitglieder des Ausschusses, die<br />

nicht entsprechend auf die Beschlussfassung<br />

und deren Formulierungen<br />

Einfluss nehmen; beispielsweise unter<br />

Hinweis auf den schon seit Jahren vom<br />

BSG vertretenen Grundsatz, dass eine<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf<br />

ein rein statistisches Problem reduziert<br />

werden darf (BSG 30.11.94 – 6 RKa 23/93).<br />

Allerdings müsste man dafür die e<strong>ins</strong>chlägige<br />

Rechtsprechung und Literatur<br />

kennen.<br />

Ein Qualitätsmanagement bei der<br />

KZVN diesbezüglich würde aber für ein<br />

so wichtiges Ehrenamt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

bedeuten, dass die<br />

rechtlichen, statistischen, aber erst<br />

recht fachlichen Grundlagen bei den<br />

von der KZVN in den Ausschuss geschickten<br />

Mitgliedern vorhanden sind,<br />

um über die Tätigkeit von Fachkollegen<br />

übergeordnet zu entscheiden als ein<br />

Ausschussmitglied, das eigentlich ein<br />

Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

sein müsste, wie es der<br />

Gesetzgeber mit der sachkundigen Besetzung<br />

der Prüfgremien eigentlich<br />

vorschreibt.<br />

Keiner darf verschont werden<br />

Da niemand von diesen Prüfungen<br />

ausgenommen werden darf (unter anderem<br />

BSG 9.6.99 – B 6 KA 21/98 R), wäre<br />

es sicher für alle Vertragszahnärzte<br />

hilfreich zu wissen, wie beispielsweise<br />

Ausschussmitglieder – natürlich ohne<br />

Nennung des Namens – erfolgreich in<br />

Prüfverfahren argumentiert haben,<br />

besonders weil regelmäßig nur Mitglied<br />

eines solchen Ausschusses wird,<br />

der noch nicht gekürzt wurde. Aufgrund<br />

der gesetzlichen Bestimmungen<br />

dürfen Ehrenamtsträger nicht von Prüfungen<br />

verschont werden, wobei das<br />

vom Referenten vorgestellte Auswahlverfahren,<br />

wer geprüft wird und wer<br />

2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 105

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