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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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schlossen über die Durchführung von<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen, nicht<br />

der Ausschuss.<br />

In der abgeschlossenen Übergangsvereinbarung<br />

vom Dezember 2005 in §<br />

8 wurde vereinbart, dass die »Prüfung<br />

nach Durchschnittswerten« immer<br />

noch die hauptsächlich durchgeführte<br />

Prüfmethode ist. Aufgrund eines besonders<br />

zu begründenden Antrags<br />

kann auch eine Einzelfallprüfung<br />

durchgeführt werden, was dem Zahnarzt<br />

aber nicht wirklich hilft, da nicht<br />

vorgesehen ist, dass der geprüfte Zahnarzt<br />

einen solchen Antrag stellen kann.<br />

Selbst Sozialrichter wissen und geben<br />

schon lange zu, dass die Einzelfallprüfung<br />

die gerechtere Prüfmethode<br />

ist, was übrigens unter Fachleuten<br />

schon immer unumstritten war (Schneider,<br />

G., Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

unter dem Einfluss von Praxisbudgets,<br />

MedR 12/98, S. 541). Dass die KZVN eine<br />

gesetzlich geschaffene Position h<strong>ins</strong>ichtlich<br />

der Prüfmethode ohne Grund<br />

in einem Vertrag aufgibt, verwundert<br />

schon. Dadurch, dass der Gesetzgeber<br />

seinen Willen, die Pauschalprüfung als<br />

Regelprüfmethode abzuschaffen, niedergeschrieben<br />

und in den Gesetzesmaterialien<br />

obendrein noch ausführlich<br />

begründet hat, war die rechtliche<br />

Situation seit den 80-er Jahren noch<br />

nie besser, wieder zur gerechteren Einzelfallprüfung<br />

zurückzukehren. Andere<br />

KZVs haben diesen Weg erfolgreich<br />

beschritten und unter Berufung auf<br />

die neue Gesetzgebung die Pauschalprüfung<br />

als Regelprüfmethode in ihren<br />

Verträgen abgeschafft.<br />

Pauschalprüfung immer noch<br />

Regelprüfmethode bei der KZVN<br />

Damit ist bei der KZVN die Pauschalprüfung<br />

immer noch die Regelprüfmethode,<br />

obwohl genau diese Pauschalprüfung<br />

als Regelprüfmethode der Gesetzgeber<br />

ostentativ aus dem § 106 SGB V<br />

zum 1.1.2004 herausgenommen hat und<br />

den gesetzgeberischen Willen zusätzlich<br />

in den Gesetzesmaterialien dahingehend<br />

spezifiziert hat, dass er damit<br />

bewirken wollte, dass eben diese Pauschalprüfung<br />

nicht mehr angewandt<br />

wird. Der Gesetzgeber hatte erkannt,<br />

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

als<br />

Folge einer Plausibilitätsprüfung<br />

und auch eine<br />

Stichprobenprüfung<br />

darf grundsätzlich<br />

nur als Prüfung<br />

am einzelnen Fall<br />

durchgeführt<br />

werden. Bei einer<br />

Einzelfallprüfung<br />

können und müssen<br />

alle Eigenheiten<br />

berücksichtigt<br />

werden, die die<br />

Praxis, aber auch<br />

der jeweilige Patient<br />

bieten<br />

dass diese Prüfungsart »qualitativ minderwertig«<br />

ist (s. Oehler, K., Abschied<br />

von der Pauschalprüfung (!?), ZKN Mitteilungen<br />

7/06, S. 419-420). Das hatten<br />

die Krankenkassen übrigens schon Ende<br />

der 80-er Jahre veröffentlicht.<br />

Erstaunlicherweise hat der Referent<br />

ausgedrückt, dass er die augenblicklich<br />

durchgeführte Pauschalprüfung für<br />

die Vertragszahnärzte als günstiger<br />

ansieht als eine Plausibilitätsprüfung.<br />

Diese Aussage des Referenten lässt den<br />

Schluss zu, nicht gewusst zu haben,<br />

dass eine Plausibilitätsprüfung gar<br />

keine Wirtschaftlichkeitsprüfung darstellt,<br />

sondern einen Unterfall der sachlich-rechnerischen<br />

Prüfungen. (Hauck/<br />

Engelhard, Kommentar SGB V, K § 106<br />

Rdnr. 47, E. Schmidt Verlag, Berlin 2004)<br />

Die mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

nach § 106 SGB V befassten Prüfgremien<br />

sind allerdings für Maßnahmen<br />

der sachlich-rechnerischen Richtigstellung<br />

nur ausnahmsweise zuständig,<br />

beispielsweise im Rahmen einer Annexkompetenz<br />

bei offenkundigen Abrechnungsfehlern<br />

oder wenn Ihnen<br />

diese Aufgabe zugewiesen wird.<br />

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung als<br />

Folge einer Plausibilitätsprüfung und<br />

auch eine Stichprobenprüfung darf<br />

grundsätzlich nur als Prüfung am einzelnen<br />

Fall durchgeführt werden. Bei<br />

einer Einzelfallprüfung können und<br />

müssen alle Eigenheiten berücksichtigt<br />

werden, die die Praxis, aber auch<br />

der jeweilige Patient bieten. Gerade<br />

Letzteres wird in einer Pauschalprüfung<br />

gar nicht berücksichtigt und<br />

macht den geprüften Zahnärzten die<br />

Argumentation geradezu unmöglich,<br />

weil, wie es der Referent geäußert hat,<br />

es eigentlich keine anerkannten Praxisbesonderheiten<br />

gibt. Am Einzelfall<br />

können Zahnärzte die Wirtschaftlichkeit<br />

ihrer Behandlung leicht erklären,<br />

2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 103

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