n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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Klarstellung<br />
Verbot.der.Beratung.über.individuellen.Zahnersatz.durch.<br />
Zahntechniker.gerichtlich.bestätigt<br />
Ein Zahntechniker betreibt ein<br />
»Beratungszentrum für Zahnersatz«,<br />
in dem er Patienten<br />
mit ausgearbeiteten Heil- und<br />
Kostenplänen zu sich bittet,<br />
um ihnen einen Vergleichsvorschlag zu<br />
unterbreiten. Er arbeitet mit Hilfe eines<br />
»Zahnarztes seines Vertrauens« einen<br />
Heil- und Kostenplan aus, der <strong>ins</strong>besondere<br />
deshalb preisgünstiger ist,<br />
weil anstatt Gold eine Nichtedelmetall-<br />
Legierung vorgesehen wird und zum<br />
Beispiel auf funktionsanalytische Leistungen<br />
verzichtet wird.<br />
Die Zahnärztekammer Niedersachsen<br />
ist gerichtlich gegen dieses wettbewerbswidrige<br />
Verhalten des Zahntechnikers<br />
vorgegangen, der sich damit zu<br />
rechtfertigen versuchte, dass er weder<br />
den Beruf des Zahnarztes ausübe noch<br />
sonstige Tätigkeiten am Patienten vollziehe.<br />
Der Zahntechniker trug weiter<br />
vor, dass seine Tätigkeit rein kaufmännischer<br />
Natur sei. Er biete nur eine alternative<br />
Versorgung mit verschiedenen<br />
Metallen an.<br />
Entsprechend der Argumentation<br />
der ZKN wurde der Zahntechniker vom<br />
Landgericht Oldenburg (Geschäfts-Nr.<br />
15 O 1987/06) am 14.12.2006 verurteilt,<br />
es bei Meidung eines für jeden Fall der<br />
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes<br />
bis 25.000 Euro, ersatzweise<br />
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,<br />
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,<br />
zu unterlassen, Patienten in medizinischer<br />
H<strong>ins</strong>icht über individuellen<br />
Zahnersatz zu beraten.<br />
Nach § 1 Abs.3 ZHG ist die Ausübung<br />
der Zahnheilkunde die berufsmäßige<br />
auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
gegründete Feststellung<br />
und Behandlung von Zahn-, Mund-<br />
und Kieferkrankheiten. Das Landgericht<br />
Oldenburg führt in seinem Urteil<br />
aus: »Es ist nicht unerheblich, welches<br />
Material verwendet wird, sei es um Allergien<br />
vorzubeugen oder um diese zu<br />
berücksichtigen, sei es um Unverträglichkeiten<br />
mit vorhandenem Material<br />
im Mund des Patienten zu verhindern.<br />
Der Austausch von Edelmetall gegen<br />
Nichtedelmetall und umgekehrt stellt<br />
deshalb auch eine Ausübung der Zahnheilkunde<br />
dar, ebenso also auch die Beratung<br />
darüber.«<br />
Somit wird deutlich, dass bereits<br />
das Anbieten von alternativen Metal-<br />
In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg<br />
(3. Kammer für Handelssachen) ging es um die Festlegung der<br />
Grenzen einer Patientenberatung durch Zahntechniker. Die ZKN<br />
als Klägerin, die von Rechtsanwalt Dr. Karsten Heidemann aus<br />
Hannover vertreten wurde, war erfolgreich. KHK<br />
Dr. Karsten<br />
Heidemann<br />
§<br />
foto: zKn-archiv<br />
len eine unsachgemäße medizinische<br />
Beratung darstellen<br />
dürfte, denn es wird dem Patienten<br />
vermittelt, als sei dies<br />
beliebig austauschbar (gleichwertig),<br />
was aber nicht der Fall<br />
ist. Die Folge ist eine falsche<br />
ungenügende Beratung mit<br />
einem hohen Gefährdungspotential<br />
für die Gesundheit<br />
des Patienten.<br />
Durch den Verstoß gegen<br />
§ 1 ZHG hat der Zahntechniker auch gegen<br />
das UWG (Gesetz gegen den unlauteren<br />
Wettbewerb) verstoßen.<br />
Selbst der Einwand des Zahntechnikers,<br />
dass er keine endgültigen Ratschläge<br />
erteilt, ist nach der Rechtsprechung<br />
(Urteil des Landgericht Berlin<br />
vom 5.1.1999, 103 O 146/98) unerheblich,<br />
weil auch schon die Beratung über<br />
verschiedene Alternativen Sache der<br />
Zahnärzte ist. Es kann den Zahntechniker<br />
daher nicht entlasten, dass der<br />
neue Heil- und Kostenplan von einem<br />
Zahnarzt erstellt wird.<br />
In dieses Bild passt letztlich auch die<br />
Tatsache, dass der Zahntechniker 15 %<br />
des Differenzbetrages zwischen dem<br />
Heil- und Kostenplan des Erstbehandlers<br />
und des »Zahnarztes des Vertrauens«<br />
erhält. Nur bei Verwendung von<br />
Nichtedelmetall kann das Alternativangebot<br />
wesentlich billiger – und damit<br />
verlockender für den unwissenden<br />
Patienten sein – und nur dann werden<br />
für den Zahntechniker Provisionen fließen.<br />
Die ZKN hat mit dem gerichtlichen<br />
Vorgehen gegen den Zahntechniker<br />
ein deutliches Zeichen gesetzt, dass ein<br />
solches Verhalten zu Lasten der Zahnärzte<br />
und Patienten nicht hingenommen<br />
wird.<br />
Dr. Karsten Heidemann,<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für Medizinrecht, Hannover l<br />
2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 101