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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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Klarstellung<br />

Verbot.der.Beratung.über.individuellen.Zahnersatz.durch.<br />

Zahntechniker.gerichtlich.bestätigt<br />

Ein Zahntechniker betreibt ein<br />

»Beratungszentrum für Zahnersatz«,<br />

in dem er Patienten<br />

mit ausgearbeiteten Heil- und<br />

Kostenplänen zu sich bittet,<br />

um ihnen einen Vergleichsvorschlag zu<br />

unterbreiten. Er arbeitet mit Hilfe eines<br />

»Zahnarztes seines Vertrauens« einen<br />

Heil- und Kostenplan aus, der <strong>ins</strong>besondere<br />

deshalb preisgünstiger ist,<br />

weil anstatt Gold eine Nichtedelmetall-<br />

Legierung vorgesehen wird und zum<br />

Beispiel auf funktionsanalytische Leistungen<br />

verzichtet wird.<br />

Die Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

ist gerichtlich gegen dieses wettbewerbswidrige<br />

Verhalten des Zahntechnikers<br />

vorgegangen, der sich damit zu<br />

rechtfertigen versuchte, dass er weder<br />

den Beruf des Zahnarztes ausübe noch<br />

sonstige Tätigkeiten am Patienten vollziehe.<br />

Der Zahntechniker trug weiter<br />

vor, dass seine Tätigkeit rein kaufmännischer<br />

Natur sei. Er biete nur eine alternative<br />

Versorgung mit verschiedenen<br />

Metallen an.<br />

Entsprechend der Argumentation<br />

der ZKN wurde der Zahntechniker vom<br />

Landgericht Oldenburg (Geschäfts-Nr.<br />

15 O 1987/06) am 14.12.2006 verurteilt,<br />

es bei Meidung eines für jeden Fall der<br />

Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes<br />

bis 25.000 Euro, ersatzweise<br />

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,<br />

oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,<br />

zu unterlassen, Patienten in medizinischer<br />

H<strong>ins</strong>icht über individuellen<br />

Zahnersatz zu beraten.<br />

Nach § 1 Abs.3 ZHG ist die Ausübung<br />

der Zahnheilkunde die berufsmäßige<br />

auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

gegründete Feststellung<br />

und Behandlung von Zahn-, Mund-<br />

und Kieferkrankheiten. Das Landgericht<br />

Oldenburg führt in seinem Urteil<br />

aus: »Es ist nicht unerheblich, welches<br />

Material verwendet wird, sei es um Allergien<br />

vorzubeugen oder um diese zu<br />

berücksichtigen, sei es um Unverträglichkeiten<br />

mit vorhandenem Material<br />

im Mund des Patienten zu verhindern.<br />

Der Austausch von Edelmetall gegen<br />

Nichtedelmetall und umgekehrt stellt<br />

deshalb auch eine Ausübung der Zahnheilkunde<br />

dar, ebenso also auch die Beratung<br />

darüber.«<br />

Somit wird deutlich, dass bereits<br />

das Anbieten von alternativen Metal-<br />

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg<br />

(3. Kammer für Handelssachen) ging es um die Festlegung der<br />

Grenzen einer Patientenberatung durch Zahntechniker. Die ZKN<br />

als Klägerin, die von Rechtsanwalt Dr. Karsten Heidemann aus<br />

Hannover vertreten wurde, war erfolgreich. KHK<br />

Dr. Karsten<br />

Heidemann<br />

§<br />

foto: zKn-archiv<br />

len eine unsachgemäße medizinische<br />

Beratung darstellen<br />

dürfte, denn es wird dem Patienten<br />

vermittelt, als sei dies<br />

beliebig austauschbar (gleichwertig),<br />

was aber nicht der Fall<br />

ist. Die Folge ist eine falsche<br />

ungenügende Beratung mit<br />

einem hohen Gefährdungspotential<br />

für die Gesundheit<br />

des Patienten.<br />

Durch den Verstoß gegen<br />

§ 1 ZHG hat der Zahntechniker auch gegen<br />

das UWG (Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb) verstoßen.<br />

Selbst der Einwand des Zahntechnikers,<br />

dass er keine endgültigen Ratschläge<br />

erteilt, ist nach der Rechtsprechung<br />

(Urteil des Landgericht Berlin<br />

vom 5.1.1999, 103 O 146/98) unerheblich,<br />

weil auch schon die Beratung über<br />

verschiedene Alternativen Sache der<br />

Zahnärzte ist. Es kann den Zahntechniker<br />

daher nicht entlasten, dass der<br />

neue Heil- und Kostenplan von einem<br />

Zahnarzt erstellt wird.<br />

In dieses Bild passt letztlich auch die<br />

Tatsache, dass der Zahntechniker 15 %<br />

des Differenzbetrages zwischen dem<br />

Heil- und Kostenplan des Erstbehandlers<br />

und des »Zahnarztes des Vertrauens«<br />

erhält. Nur bei Verwendung von<br />

Nichtedelmetall kann das Alternativangebot<br />

wesentlich billiger – und damit<br />

verlockender für den unwissenden<br />

Patienten sein – und nur dann werden<br />

für den Zahntechniker Provisionen fließen.<br />

Die ZKN hat mit dem gerichtlichen<br />

Vorgehen gegen den Zahntechniker<br />

ein deutliches Zeichen gesetzt, dass ein<br />

solches Verhalten zu Lasten der Zahnärzte<br />

und Patienten nicht hingenommen<br />

wird.<br />

Dr. Karsten Heidemann,<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Medizinrecht, Hannover l<br />

2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 101

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