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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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foto: zahnÄrztliche nachrichten sachsen-anhalt<br />

dass der Praxisinhaber weiterhin leitend<br />

und eigenverantwortlich tätig zu<br />

sein habe.<br />

Letzteres verneinte das Finanzamt,<br />

da der angestellte Zahnarzt weitestgehend<br />

selbständig die ihm anvertrauten<br />

Patienten behandelte, u. a. auch die erstellten<br />

Heil- und Kostenpläne selbst<br />

unterzeichnete und der Praxisinhaber<br />

nur in Einzelfällen eine Kontrolle über<br />

dessen Tätigkeit ausübte. Wenn der<br />

angestellte Zahnarzt aber eigenständig<br />

und damit eigenverantwortlich tätig<br />

geworden sei, so könne nicht gleichzeitig<br />

der Praxisinhaber als Berufsträger<br />

in Bezug auf dieselbe Behandlung<br />

eigenverantwortlich tätig geworden<br />

sein.<br />

Damit fehlte nach Auffassung des Finanzamtes<br />

eine wesentliche Voraussetzung<br />

in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG, infolgedessen<br />

der freiberufl iche Charakter<br />

der Tätigkeit des Praxisinhabers verloren<br />

gegangen sei und dessen Einkünfte<br />

aus der zahnärztlichen Tätigkeit als<br />

gewerblich zu qualifi zieren seien.<br />

Arbeitgeber muss nicht<br />

alles selber tun<br />

Das Finanzgericht teilte diese Rechtsauffassung<br />

des Finanzamtes nicht und<br />

hob, daraus folgend, die Gewerbesteuermessbescheide<br />

als rechtswidrig auf.<br />

In der Urteilsbegründung wurde<br />

unmissverständlich klargestellt, dass<br />

der Begriff »eigenverantwortlich« in<br />

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG nicht über<br />

die vermeintlich fehlende Beteiligung<br />

des Praxisinhabers an der Ausführung<br />

jedes einzelnen Behandlungsauftrages<br />

defi niert werden könne, wie das Finanzamt<br />

es tue. Entscheidend sei vielmehr<br />

das nach innen und außen erscheinende<br />

Berufsbild eines niedergelassenen<br />

Arztes oder Zahnarztes. Das<br />

Merkmal »eigenverantwortlich« ist<br />

im Lichte dieses Berufsbildes zu interpretieren.<br />

Konkret bedeute dies Folgendes:<br />

Praxisinhaber bleibt für<br />

Patienten Bezugsperson<br />

»Das Berufsbild des selbständigen, niedergelassenen<br />

Arztes oder Zahnarztes<br />

ist vor allem durch Größe und Organi-<br />

sation der Praxis bestimmt. Der Praxisinhaber<br />

muss Bezugsperson und Anlaufstelle<br />

des Patienten bleiben. Im Bewusstsein<br />

des Patienten muss eine bestimmte<br />

Praxis einen bestimmten Arzt<br />

oder bei einer Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis<br />

mehreren Ärzten gleichermaßen zugeordnet<br />

sein. Es muss dem Patienten ohne<br />

nähere Überlegung bewusst und<br />

eingängig sein, dass der Praxisinhaber<br />

der eigentliche Ansprechpartner ist,<br />

dass dieser für die medizinische Betreuung<br />

grundsätzlich immer zur Verfügung<br />

steht, auch dann, wenn er einen<br />

nachgeordneten Helfer in der Praxis<br />

hat, der ihm die eine oder andere<br />

Arbeit abnimmt. Dann wird der Patient<br />

alle in der Praxis erbrachten Leistungen,<br />

auch dann, wenn ein Mitarbeiter<br />

die konkrete Arbeit geleistet hat, ohne<br />

Weiteres dem Praxisinhaber zurechnen<br />

und diesen positiv wie negativ für<br />

diese Arbeit persönlich zur Verantwortung<br />

ziehen.«<br />

»Helfer nach dessen Geist<br />

und Stil«<br />

Weiter führt das Finanzgericht aus:<br />

»Solange aus Sicht der Patienten alles,<br />

was in der Praxis geschieht, in der Praxis<br />

des Praxisinhabers erledigt wird, solange<br />

im Sprachgebrauch des Patienten<br />

das Aufsuchen des Praxisinhabers synonym<br />

für das Aufsuchen der betreffenden<br />

Praxis gebraucht wird, solange<br />

sind im Vorstellungsbild des Patienten<br />

alle anderen Personen, die in der Praxis<br />

tätig sind, nur Helfer des Praxisinhabers<br />

und arbeiten nach dessen Geist und Stil.<br />

Das gilt auch dann, wenn ein anderer<br />

Arzt die Behandlung tatsächlich<br />

praktisch erledigt, aber aus dem Blickwinkel<br />

des Patienten gegenüber der<br />

führenden Position des Praxisinhabers<br />

im Status untergeordnet ist ( ... ). Unter<br />

diesen Umständen rechnet der Patient<br />

jede Behandlung dem Praxisinhaber zu.<br />

Sie trägt auch den »Stempel der persönlichen<br />

Arbeit« des Praxisinhabers, weil<br />

sie nach allgemeiner Vorstellung in dessen<br />

Sinn erfolgt.<br />

Damit ist den beiden typischen<br />

Merkmalen der Eigenverantwortlichkeit<br />

Rechnung getragen.«<br />

Assessor jur.<br />

Torsten Jahnel<br />

Praxisinhaber darf sich auf<br />

Zuarbeit verlassen<br />

Nach den tatsächlichen Feststellungen<br />

des Finanzgerichtes waren diese Voraussetzungen<br />

in der Praxis des anstellenden<br />

Vertragszahnarztes gegeben, so<br />

dass trotz der Beschäftigung eines weiteren<br />

approbierten Zahnarztes der Praxisinhaber<br />

Freiberufl er geblieben ist.<br />

Das Finanzgericht führte in besonders<br />

verständlicher Weise ergänzend<br />

aus, dass die Beschäftigung eines<br />

Mitarbeiters in einer Zahnarztpraxis<br />

auch eine nennenswerte Entlastung<br />

und Hilfe des Praxisinhabers sein soll.<br />

Damit muss der Praxisinhaber sich<br />

grundsätzlich auch auf die Zuarbeiten<br />

des Mitarbeiters verlassen können, so<br />

dass es ausreichend ist, lediglich stichprobenartig<br />

Kontrollen vorzunehmen.<br />

Nach dem Berufsbild eines niedergelassenen<br />

Vertragszahnarztes erwartet<br />

niemand, dass der Praxisinhaber<br />

eine durchzuführende Behandlung<br />

des angestellten Zahnarztes in allen<br />

Schritten verfolgt und begleitet. Würde<br />

man deswegen schon von einer fehlenden<br />

Eigenverantwortlichkeit bei<br />

der Behandlung der Patienten durch<br />

den Praxisinhaber sprechen, so gäbe<br />

es kaum Ärzte oder Zahnärzte mit Einkünften<br />

aus freiberufl icher Tätigkeit,<br />

da die Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />

Arbeitskräfte, auch solcher, die selber<br />

Berufsträger sind, zwischenzeitlich die<br />

Regel ist.<br />

Eingriffsmöglichkeit muss<br />

vorhanden sein<br />

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang<br />

allerdings auch auf eine weitere<br />

Entscheidung des Finanzgerichts des<br />

Landes Sachsen-Anhalt am gleichen Tage,<br />

in dem eine ärztliche Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis,<br />

die zwei approbierte Ärzte angestellt<br />

hatte, zur Gewerbesteuerpfl<br />

icht verurteilt wurde.<br />

Die hier betroffenen Ärzte, die eine<br />

Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis für Anästhesiologie<br />

und daneben ein Druckkammerzentrum<br />

als gesondert geführte<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben,<br />

beschäftigten eine Ärztin, die<br />

hauptsächlich im mobilen Anästhesiedienst<br />

tätig war, das heißt: in verschie-<br />

2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 99

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