n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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foto: zahnÄrztliche nachrichten sachsen-anhalt<br />
dass der Praxisinhaber weiterhin leitend<br />
und eigenverantwortlich tätig zu<br />
sein habe.<br />
Letzteres verneinte das Finanzamt,<br />
da der angestellte Zahnarzt weitestgehend<br />
selbständig die ihm anvertrauten<br />
Patienten behandelte, u. a. auch die erstellten<br />
Heil- und Kostenpläne selbst<br />
unterzeichnete und der Praxisinhaber<br />
nur in Einzelfällen eine Kontrolle über<br />
dessen Tätigkeit ausübte. Wenn der<br />
angestellte Zahnarzt aber eigenständig<br />
und damit eigenverantwortlich tätig<br />
geworden sei, so könne nicht gleichzeitig<br />
der Praxisinhaber als Berufsträger<br />
in Bezug auf dieselbe Behandlung<br />
eigenverantwortlich tätig geworden<br />
sein.<br />
Damit fehlte nach Auffassung des Finanzamtes<br />
eine wesentliche Voraussetzung<br />
in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG, infolgedessen<br />
der freiberufl iche Charakter<br />
der Tätigkeit des Praxisinhabers verloren<br />
gegangen sei und dessen Einkünfte<br />
aus der zahnärztlichen Tätigkeit als<br />
gewerblich zu qualifi zieren seien.<br />
Arbeitgeber muss nicht<br />
alles selber tun<br />
Das Finanzgericht teilte diese Rechtsauffassung<br />
des Finanzamtes nicht und<br />
hob, daraus folgend, die Gewerbesteuermessbescheide<br />
als rechtswidrig auf.<br />
In der Urteilsbegründung wurde<br />
unmissverständlich klargestellt, dass<br />
der Begriff »eigenverantwortlich« in<br />
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG nicht über<br />
die vermeintlich fehlende Beteiligung<br />
des Praxisinhabers an der Ausführung<br />
jedes einzelnen Behandlungsauftrages<br />
defi niert werden könne, wie das Finanzamt<br />
es tue. Entscheidend sei vielmehr<br />
das nach innen und außen erscheinende<br />
Berufsbild eines niedergelassenen<br />
Arztes oder Zahnarztes. Das<br />
Merkmal »eigenverantwortlich« ist<br />
im Lichte dieses Berufsbildes zu interpretieren.<br />
Konkret bedeute dies Folgendes:<br />
Praxisinhaber bleibt für<br />
Patienten Bezugsperson<br />
»Das Berufsbild des selbständigen, niedergelassenen<br />
Arztes oder Zahnarztes<br />
ist vor allem durch Größe und Organi-<br />
sation der Praxis bestimmt. Der Praxisinhaber<br />
muss Bezugsperson und Anlaufstelle<br />
des Patienten bleiben. Im Bewusstsein<br />
des Patienten muss eine bestimmte<br />
Praxis einen bestimmten Arzt<br />
oder bei einer Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis<br />
mehreren Ärzten gleichermaßen zugeordnet<br />
sein. Es muss dem Patienten ohne<br />
nähere Überlegung bewusst und<br />
eingängig sein, dass der Praxisinhaber<br />
der eigentliche Ansprechpartner ist,<br />
dass dieser für die medizinische Betreuung<br />
grundsätzlich immer zur Verfügung<br />
steht, auch dann, wenn er einen<br />
nachgeordneten Helfer in der Praxis<br />
hat, der ihm die eine oder andere<br />
Arbeit abnimmt. Dann wird der Patient<br />
alle in der Praxis erbrachten Leistungen,<br />
auch dann, wenn ein Mitarbeiter<br />
die konkrete Arbeit geleistet hat, ohne<br />
Weiteres dem Praxisinhaber zurechnen<br />
und diesen positiv wie negativ für<br />
diese Arbeit persönlich zur Verantwortung<br />
ziehen.«<br />
»Helfer nach dessen Geist<br />
und Stil«<br />
Weiter führt das Finanzgericht aus:<br />
»Solange aus Sicht der Patienten alles,<br />
was in der Praxis geschieht, in der Praxis<br />
des Praxisinhabers erledigt wird, solange<br />
im Sprachgebrauch des Patienten<br />
das Aufsuchen des Praxisinhabers synonym<br />
für das Aufsuchen der betreffenden<br />
Praxis gebraucht wird, solange<br />
sind im Vorstellungsbild des Patienten<br />
alle anderen Personen, die in der Praxis<br />
tätig sind, nur Helfer des Praxisinhabers<br />
und arbeiten nach dessen Geist und Stil.<br />
Das gilt auch dann, wenn ein anderer<br />
Arzt die Behandlung tatsächlich<br />
praktisch erledigt, aber aus dem Blickwinkel<br />
des Patienten gegenüber der<br />
führenden Position des Praxisinhabers<br />
im Status untergeordnet ist ( ... ). Unter<br />
diesen Umständen rechnet der Patient<br />
jede Behandlung dem Praxisinhaber zu.<br />
Sie trägt auch den »Stempel der persönlichen<br />
Arbeit« des Praxisinhabers, weil<br />
sie nach allgemeiner Vorstellung in dessen<br />
Sinn erfolgt.<br />
Damit ist den beiden typischen<br />
Merkmalen der Eigenverantwortlichkeit<br />
Rechnung getragen.«<br />
Assessor jur.<br />
Torsten Jahnel<br />
Praxisinhaber darf sich auf<br />
Zuarbeit verlassen<br />
Nach den tatsächlichen Feststellungen<br />
des Finanzgerichtes waren diese Voraussetzungen<br />
in der Praxis des anstellenden<br />
Vertragszahnarztes gegeben, so<br />
dass trotz der Beschäftigung eines weiteren<br />
approbierten Zahnarztes der Praxisinhaber<br />
Freiberufl er geblieben ist.<br />
Das Finanzgericht führte in besonders<br />
verständlicher Weise ergänzend<br />
aus, dass die Beschäftigung eines<br />
Mitarbeiters in einer Zahnarztpraxis<br />
auch eine nennenswerte Entlastung<br />
und Hilfe des Praxisinhabers sein soll.<br />
Damit muss der Praxisinhaber sich<br />
grundsätzlich auch auf die Zuarbeiten<br />
des Mitarbeiters verlassen können, so<br />
dass es ausreichend ist, lediglich stichprobenartig<br />
Kontrollen vorzunehmen.<br />
Nach dem Berufsbild eines niedergelassenen<br />
Vertragszahnarztes erwartet<br />
niemand, dass der Praxisinhaber<br />
eine durchzuführende Behandlung<br />
des angestellten Zahnarztes in allen<br />
Schritten verfolgt und begleitet. Würde<br />
man deswegen schon von einer fehlenden<br />
Eigenverantwortlichkeit bei<br />
der Behandlung der Patienten durch<br />
den Praxisinhaber sprechen, so gäbe<br />
es kaum Ärzte oder Zahnärzte mit Einkünften<br />
aus freiberufl icher Tätigkeit,<br />
da die Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />
Arbeitskräfte, auch solcher, die selber<br />
Berufsträger sind, zwischenzeitlich die<br />
Regel ist.<br />
Eingriffsmöglichkeit muss<br />
vorhanden sein<br />
Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang<br />
allerdings auch auf eine weitere<br />
Entscheidung des Finanzgerichts des<br />
Landes Sachsen-Anhalt am gleichen Tage,<br />
in dem eine ärztliche Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis,<br />
die zwei approbierte Ärzte angestellt<br />
hatte, zur Gewerbesteuerpfl<br />
icht verurteilt wurde.<br />
Die hier betroffenen Ärzte, die eine<br />
Geme<strong>ins</strong>chaftspraxis für Anästhesiologie<br />
und daneben ein Druckkammerzentrum<br />
als gesondert geführte<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben,<br />
beschäftigten eine Ärztin, die<br />
hauptsächlich im mobilen Anästhesiedienst<br />
tätig war, das heißt: in verschie-<br />
2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 99