n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
foto: photocase.coM © Maritex<br />
Mit dem GKVWettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) erfährt die Gesundheitspolitik der SPD,<br />
deren grundlegende Strukturvorstellung auf eine Abschaffung der privaten Krankenversicherung<br />
als substitutiver Vollversicherung gerichtet ist, und die sich bis <strong>ins</strong> Jahr 1971 zurückverfolgen lässt,<br />
einen erheblichen Schub nach vorn.<br />
Damals, in besagtem Jahr<br />
1971, wurde die gesetzliche<br />
Krankenversicherung vorübergehend<br />
für alle Angestellten<br />
und alle privatversicherten<br />
Rentner geöffnet, was zu einer<br />
erheblichen Abwanderung aus der<br />
privaten Krankenversicherung geführt<br />
hatte. Seitdem haben eher indirekt<br />
wirkende Maßnahmen wie die Erhöhung<br />
der Versicherungspfl ichtgrenze<br />
und die Ausdehnung des Kreises der<br />
versicherungspfl ichtigen Personen die<br />
Entwicklung der privaten Krankenversicherung<br />
mehr oder weniger stark beeinträchtigt.<br />
Abschaffung der PKV<br />
Erst die Überlegungen zur Schaffung<br />
einer Einheitsversicherung durch die so<br />
genannte »Bürgerversicherung«, die,<br />
von den Grünen ausgehend, zentrales<br />
Anliegen auch der SPD wurde, haben<br />
die direkten Angriffe auf die Existenz<br />
der privaten Krankenversicherung wieder<br />
aufl eben lassen.<br />
Auch die zuständige Ressortchefi n,<br />
Bundesministerin Ulla Schmidt, hat nie<br />
einen Zweifel daran gelassen, dass ihre<br />
politischen Bemühungen letztendlich,<br />
um eine einheitliche Behandlung aller<br />
Bürger zu erreichen, auf eine Abschaffung<br />
der PKV gerichtet sind.<br />
PRMaßnahmen<br />
Sie hat ihre politischen Ziele durch eine<br />
Reihe von PR-Maßnahmen, wie die<br />
Kampagne über die unterschiedlichen<br />
Wartezeiten, der Öffentlichkeit immer<br />
wieder zum Bewusstsein gebracht. Dabei<br />
ist auch eine Vielzahl alternativer<br />
Zwischenschritte <strong>ins</strong> Gespräch gebracht<br />
worden, wie etwa die Einbeziehung der<br />
PKV in den Risikostrukturausgleich<br />
oder die Partizipation der GKV an den<br />
Alterungsrückstellungen, damit »auch<br />
die Privatversicherten ihren angemes-<br />
Schicksal besiegelt?<br />
Die.PKV.auf.dem.Weg.in.die.GKV<br />
senen Beitrag zum allgemeinen Solidarausgleich«<br />
leisteten.<br />
Integraler Bestandteil dieser Öffentlichkeitsarbeit<br />
ist bis heute die Diskussion<br />
um die Menschen ohne Krankenversicherungsschutz,<br />
deren Zahl je<br />
nach politischem Standpunkt mit zwischen<br />
150.000 und einer halben Million<br />
angegeben wird. Nach Hochrechnungen<br />
aus dem Mikrozensus dürfte sie<br />
sich auf etwa 200.000 Personen belaufen.<br />
Ohne dass es ausdrücklich so<br />
behauptet wird, liegt dieser Diskussion<br />
die unterschwellige Vermutung zugrunde,<br />
dass es sich dabei vor allem<br />
auch um Menschen handelt, die von<br />
der PKV ausgeschlossen wurden, weil<br />
sie entweder keinen Versicherungsschutz<br />
erhalten haben oder deren Vertragsverhältnis<br />
mit einem Privatversicherer,<br />
aus welchen Gründen auch immer,<br />
beendet worden ist. Diesen Menschen<br />
einen Versicherungsschutz zu<br />
verschaffen ist bei allen politischen<br />
Gruppierungen unstrittiges programmatisches<br />
Ziel und sicherlich eine der<br />
Motivationen, die für den im Entwurf<br />
des GKV-WSG enthaltenen Kompromiss<br />
ursächlich ist.<br />
Vor diesem Hintergrund gilt es, die<br />
zwei wesentlichen Rechtsneuerungen<br />
zu analysieren, die das GKV-WSG für<br />
die PKV vorsieht und die für die weitere<br />
Entwicklung der PKV entscheidend<br />
sein werden: Die Weitergabe der<br />
Alterungsrückstellungen, die »Portabilität«,<br />
einerseits und die Weiterentwicklung<br />
des so genannten Standardtarifs<br />
zum »Basistarif« andererseits.<br />
Portabilität<br />
Zur Weitergabe der Alterungsrückstellungen<br />
sieht der Gesetzentwurf in Ar-<br />
tikel 44 Ziffer 5a des GKV-WSG als Ergänzung<br />
des § 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
– VAG) vor, dass »in<br />
dem Versicherungsvertrag die Mitgabe<br />
des Übertragungswerts des Teils der<br />
Versicherung, dessen Leistungen dem<br />
Basistarif im Sinn des Absatzes 1a entsprechen,<br />
bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />
zu einem anderen privatenKrankenversicherungsunternehmen<br />
vorzusehen ist.« Zwei Punkte sind<br />
hierbei von Bedeutung: Erstens gilt diese<br />
Vorschrift für sämtliche Versicherungsverträge<br />
einer substitutiven Kran -<br />
kenversicherung, also auch für bestehende<br />
Verträge, und zweitens wird der<br />
Modus geregelt, nach dem der Betrag<br />
an Alterungsrückstellung zu berechnen<br />
ist, der bei einem Vertragswechsel zu<br />
einem anderen Unternehmen mitgenommen<br />
respektive an dieses zu übertragen<br />
ist. Bei einem Wechsel innerhalb<br />
desselben Unternehmens war<br />
auch schon bisher die Erhaltbarkeit der<br />
bereits angesammelten Beiträge zu<br />
den Alterungsrückstellungen gesetzlich<br />
vor gegeben.<br />
Versicherungsdauer<br />
Das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung,<br />
das nach den Eckpunkten<br />
vom 4. Juli 2006 die anstehende<br />
Reform unversehrt überstehen sollte,<br />
geht davon aus, dass sich die Versicherungsdauer<br />
grundsätzlich über die<br />
gesamte auf den Eintritt in die Versicherung<br />
folgende Lebenszeit erstrecken<br />
und die Prämie über diesen Zeitraum<br />
hinweg möglichst konstant bleiben<br />
sollte. Die Festlegung einer Ver -<br />
sicherungsdauer ist erforderlich, weil<br />
2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 87