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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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foto: photocase.coM © Maritex<br />

Mit dem GKV­Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV­WSG) erfährt die Gesundheitspolitik der SPD,<br />

deren grundlegende Strukturvorstellung auf eine Abschaffung der privaten Krankenversicherung<br />

als substitutiver Vollversicherung gerichtet ist, und die sich bis <strong>ins</strong> Jahr 1971 zurückverfolgen lässt,<br />

einen erheblichen Schub nach vorn.<br />

Damals, in besagtem Jahr<br />

1971, wurde die gesetzliche<br />

Krankenversicherung vorübergehend<br />

für alle Angestellten<br />

und alle privatversicherten<br />

Rentner geöffnet, was zu einer<br />

erheblichen Abwanderung aus der<br />

privaten Krankenversicherung geführt<br />

hatte. Seitdem haben eher indirekt<br />

wirkende Maßnahmen wie die Erhöhung<br />

der Versicherungspfl ichtgrenze<br />

und die Ausdehnung des Kreises der<br />

versicherungspfl ichtigen Personen die<br />

Entwicklung der privaten Krankenversicherung<br />

mehr oder weniger stark beeinträchtigt.<br />

Abschaffung der PKV<br />

Erst die Überlegungen zur Schaffung<br />

einer Einheitsversicherung durch die so<br />

genannte »Bürgerversicherung«, die,<br />

von den Grünen ausgehend, zentrales<br />

Anliegen auch der SPD wurde, haben<br />

die direkten Angriffe auf die Existenz<br />

der privaten Krankenversicherung wieder<br />

aufl eben lassen.<br />

Auch die zuständige Ressortchefi n,<br />

Bundesministerin Ulla Schmidt, hat nie<br />

einen Zweifel daran gelassen, dass ihre<br />

politischen Bemühungen letztendlich,<br />

um eine einheitliche Behandlung aller<br />

Bürger zu erreichen, auf eine Abschaffung<br />

der PKV gerichtet sind.<br />

PR­Maßnahmen<br />

Sie hat ihre politischen Ziele durch eine<br />

Reihe von PR-Maßnahmen, wie die<br />

Kampagne über die unterschiedlichen<br />

Wartezeiten, der Öffentlichkeit immer<br />

wieder zum Bewusstsein gebracht. Dabei<br />

ist auch eine Vielzahl alternativer<br />

Zwischenschritte <strong>ins</strong> Gespräch gebracht<br />

worden, wie etwa die Einbeziehung der<br />

PKV in den Risikostrukturausgleich<br />

oder die Partizipation der GKV an den<br />

Alterungsrückstellungen, damit »auch<br />

die Privatversicherten ihren angemes-<br />

Schicksal besiegelt?<br />

Die.PKV.auf.dem.Weg.in.die.GKV<br />

senen Beitrag zum allgemeinen Solidarausgleich«<br />

leisteten.<br />

Integraler Bestandteil dieser Öffentlichkeitsarbeit<br />

ist bis heute die Diskussion<br />

um die Menschen ohne Krankenversicherungsschutz,<br />

deren Zahl je<br />

nach politischem Standpunkt mit zwischen<br />

150.000 und einer halben Million<br />

angegeben wird. Nach Hochrechnungen<br />

aus dem Mikrozensus dürfte sie<br />

sich auf etwa 200.000 Personen belaufen.<br />

Ohne dass es ausdrücklich so<br />

behauptet wird, liegt dieser Diskussion<br />

die unterschwellige Vermutung zugrunde,<br />

dass es sich dabei vor allem<br />

auch um Menschen handelt, die von<br />

der PKV ausgeschlossen wurden, weil<br />

sie entweder keinen Versicherungsschutz<br />

erhalten haben oder deren Vertragsverhältnis<br />

mit einem Privatversicherer,<br />

aus welchen Gründen auch immer,<br />

beendet worden ist. Diesen Menschen<br />

einen Versicherungsschutz zu<br />

verschaffen ist bei allen politischen<br />

Gruppierungen unstrittiges programmatisches<br />

Ziel und sicherlich eine der<br />

Motivationen, die für den im Entwurf<br />

des GKV-WSG enthaltenen Kompromiss<br />

ursächlich ist.<br />

Vor diesem Hintergrund gilt es, die<br />

zwei wesentlichen Rechtsneuerungen<br />

zu analysieren, die das GKV-WSG für<br />

die PKV vorsieht und die für die weitere<br />

Entwicklung der PKV entscheidend<br />

sein werden: Die Weitergabe der<br />

Alterungsrückstellungen, die »Portabilität«,<br />

einerseits und die Weiterentwicklung<br />

des so genannten Standardtarifs<br />

zum »Basistarif« andererseits.<br />

Portabilität<br />

Zur Weitergabe der Alterungsrückstellungen<br />

sieht der Gesetzentwurf in Ar-<br />

tikel 44 Ziffer 5a des GKV-WSG als Ergänzung<br />

des § 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

– VAG) vor, dass »in<br />

dem Versicherungsvertrag die Mitgabe<br />

des Übertragungswerts des Teils der<br />

Versicherung, dessen Leistungen dem<br />

Basistarif im Sinn des Absatzes 1a entsprechen,<br />

bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />

zu einem anderen privatenKrankenversicherungsunternehmen<br />

vorzusehen ist.« Zwei Punkte sind<br />

hierbei von Bedeutung: Erstens gilt diese<br />

Vorschrift für sämtliche Versicherungsverträge<br />

einer substitutiven Kran -<br />

kenversicherung, also auch für bestehende<br />

Verträge, und zweitens wird der<br />

Modus geregelt, nach dem der Betrag<br />

an Alterungsrückstellung zu berechnen<br />

ist, der bei einem Vertragswechsel zu<br />

einem anderen Unternehmen mitgenommen<br />

respektive an dieses zu übertragen<br />

ist. Bei einem Wechsel innerhalb<br />

desselben Unternehmens war<br />

auch schon bisher die Erhaltbarkeit der<br />

bereits angesammelten Beiträge zu<br />

den Alterungsrückstellungen gesetzlich<br />

vor gegeben.<br />

Versicherungsdauer<br />

Das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung,<br />

das nach den Eckpunkten<br />

vom 4. Juli 2006 die anstehende<br />

Reform unversehrt überstehen sollte,<br />

geht davon aus, dass sich die Versicherungsdauer<br />

grundsätzlich über die<br />

gesamte auf den Eintritt in die Versicherung<br />

folgende Lebenszeit erstrecken<br />

und die Prämie über diesen Zeitraum<br />

hinweg möglichst konstant bleiben<br />

sollte. Die Festlegung einer Ver -<br />

sicherungsdauer ist erforderlich, weil<br />

2 | 2007 · ZKN mit teiluNgeN · 87

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