und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927)
und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927) und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927)
Probleme in Theorie und Praxis Herbert Küpper In der Praxis traten die Mängel der unklar legitimierten Selbstverwaltungen nach einigen Jahren zu Tage. Für jedermann offenbar wurden sie durch Vorgänge innerhalb der rumänischen Minderheit, als die örtlichen MSVen in Budapest und im Südosten Ungarns sich gegenseitig abstritten, „rumänisch” zu sein; Hintergrund war ein Machtkampf um die landesweite MSV, denn diese wird von den Minderheitenvertretern der örtlichen Ebene gewählt. Auch in der deutschen Minderheit zeigten sich immer deutlicher Missstände, denn in mancher Gemeinde kam eine deutsche MSV zu Stande, obwohl dort nach allgemeiner Einschätzung keine oder nur wenige Deutsche leben. Hier ist der Hintergrund, dass eine deutsche MSV vor Ort Zugang zu deutschen Fördergeldern ermöglicht. Eine Teillösung brachte die Entkoppelung von MSV und kommunaler Selbstverwaltung durch die MindG-Novelle 2005. Seitdem ist die MSV nicht mehr eine Art Fraktion im Gemeinderat, sondern eine vom Gemeinderat getrennte Institution. Sie wird auch getrennt vom Gemeinderat gewählt, wenn auch – aus Praktikabilitätsgründen durchaus sinnvoll – am selben Tag. Jeder Kommunalwähler hat zwei Stimmen: Eine gibt er für den Gemeinderat ab, und die zweite – wenn er will – auf einem separaten Wahlzettel für die MSV. In der Teilnahme an der Wahl zur MSV liegt unausgesprochen das Bekenntnis des Wählers, der gegebenen Minderheit zuzugehören. Die ethnische Zugehörigkeit sowohl der Kandidaten als auch der Wähler wird weiterhin weder erfragt noch kontrolliert. Die Novelle 2005 hat zwar die unselige Konkurrenz um Wählerstimmen zwischen Partei- und Minderheitenkandidaten beendet. Eine demokratietheoretisch befriedigende Klärung des Kreises der Repräsentierten und der Identität der Repräsentanten hat sie jedoch nicht gebracht. Noch ist der Grundsatz der Nach-Wende-Zeit, dass niemand zu einem Minderheitenbekenntnis gezwungen werden soll, wirkmächtig. Das ist bei einem Organ, das öffentliche Gewalt ausübt und öffentliche Gelder – bisweilen in beträchtlichem Umfang – verwaltet, unbefriedigend, weil demokratische Repräsentanz und demokratische Verantwortung im Unklaren bleiben. Es ist mehr als zweifelhaft, ob die jetzige Konstruktion mit dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 der Verfassung, dass alle Staatsgewalt dem Volk gehört, in Einklang zu bringen ist. Denn die Staatsgewalt gehört nur dann dem Volk, wenn transparent ist, wie welche Angehörige des Volkes welchem öffentlichen Organ die notwendige Legitimation verschafft haben. Rechtlich ist dieses Dilemma nur lösbar, wenn die Wählerbasis einer MSV offen gelegt wird; ein zweiter – allerdings demokratietheoretisch nicht mehr zwingender – Schritt wäre es, die ethnische Zugehörigkeit der Minderheitenkandidaten � 396 �
Die rechtliche Definierbarkeit von Minderheiten und ihren Angehörigen zu prüfen. 26 Eine solche Transparenz lässt sich nur durch den Bruch mit dem alten Dogma erreichen, dass niemand seine ethnische Zugehörigkeit offen legen muss. Als Voraussetzung für das aktive (und eventuell passive) Minderheitenwahlrecht – und nur hierfür, denn im Übrigen gilt das erwähnte Individualrecht der ethnischen Bekenntnisfreiheit – wäre an eine Registrierung der Minderheitenwähler in Listen, Katastern o. ä. zu denken. Dann wäre klar, wer die MSV legitimiert und durch sie repräsentiert wird. Wenn zudem ein Mechanismus besteht, zumindest im Streitfall die Zugehörigkeit eines Einzelnen zu der Minderheit und damit die faktische Basis seines aktiven Minderheitenwahlrechts zu klären, wäre sichergestellt, dass eine MSV auch tatsächlich die gegebene Minderheit repräsentiert. Eine Registrierung und gegebenenfalls Überprüfung der Minderheitenidentität, und sei es auch nur zu Wahlzwecken, wäre eine kopernikanische Wende in der ungarischen Minderheitenpolitik. 27 Das Demokratiegebot streitet dafür, das Selbstverständnis der Politik und wohl auch der Minderheiten dagegen. Es bleibt abzuwarten, ob ein liberales Minderheitenrecht wie das ungarische es auf Dauer schafft, Fundamentalprobleme wie die rechtliche Erfassung der Minderheitenidentität demokratietheoretisch und -praktisch befriedigend zu lösen. 26 Er ist deshalb nicht zwingend, weil es in der Demokratie einer Minderheit offen steht, ihre Interessen durch Personen vertreten zu lassen, die ihr nicht angehören. 27 Zum Diskussionsstand HALÁSZ / MAJTÉNYI 2003. � 397 �
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Die rechtliche Def<strong>in</strong>ierbarkeit von M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> ihren Angehörigen<br />
zu prüfen. 26 E<strong>in</strong>e solche Transparenz lässt sich nur durch den Bruch mit dem alten<br />
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Als Voraussetzung für das aktive (<strong>und</strong> eventuell passive) M<strong>in</strong>derheitenwahlrecht<br />
– <strong>und</strong> nur hierfür, denn im Übrigen gilt das erwähnte Individualrecht der ethnischen<br />
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E<strong>in</strong>e Registrierung <strong>und</strong> gegebenenfalls Überprüfung der M<strong>in</strong>derheitenidentität,<br />
<strong>und</strong> sei es auch nur zu Wahlzwecken, wäre e<strong>in</strong>e kopernikanische Wende <strong>in</strong><br />
der ungarischen M<strong>in</strong>derheitenpolitik. 27 Das Demokratiegebot streitet dafür, das<br />
Selbstverständnis der Politik <strong>und</strong> wohl auch der M<strong>in</strong>derheiten dagegen. Es bleibt<br />
abzuwarten, ob e<strong>in</strong> liberales M<strong>in</strong>derheitenrecht wie das ungarische es auf Dauer<br />
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demokratietheoretisch <strong>und</strong> -praktisch befriedigend zu lösen.<br />
26 Er ist deshalb nicht zw<strong>in</strong>gend, weil es <strong>in</strong> der Demokratie e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derheit offen steht, ihre Interessen<br />
durch Personen vertreten zu lassen, die ihr nicht angehören.<br />
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