und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927)

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Herbert Küpper Landsmannschaftliche Gruppierungen keine „Volksgruppe” Im Falle der Bunjewatzen 15 lehnte das Parlament – gestützt auf ein Gutachten der Akademie der Wissenschaften – trotz ausreichender Unterschriftenzahl die Aufnahme in das MindG ab, weil sie keine „Volksgruppe” im Sinne von § 1 Abs. 2 MindG, sondern eine landsmannschaftliche Untergliederung des kroatischen Volkes seien. 16 Das wird auch in Kroatien selbst so gesehen. Daher sind und bleiben die Bunjewatzen in Ungarn ein Teil der kroatischen Minderheit. Die Frage der Abgrenzung zwischen landsmannschaftlicher Gruppe und eigenem Ethnikum hätte sich auch gestellt, falls die erwähnten Makedonen genug Unterschriften zusammenbekommen hätten. Es handelte sich nämlich nicht um Slawomakedonier, sondern um sog. Ägäische Makedonier, 17 die bislang als Teil der – ohnehin winzigen – griechischen Minderheit angesehen und auch in Griechenland selbst nicht als ein gesondertes Ethnikum betrachtet werden. Rechtsfolge einer solchen parlamentarischen Ablehnung dürfte sein, dass es den Bunjewatzen verwehrt ist, sich auf die Eigenschaft als eigenständige nationale Minderheit zu berufen. Zwar ist die Ablehnung in Form eines Parlamentsbeschlusses ergangen, der keine normative (verbindliche) Wirkung nach außen hat. 18 Nach der gesamten Konstruktion des § 61 Abs. 2 MindG obliegt es aber dem Parlament und der Akademie der Wissenschaften, über das Vorliegen der Minderheiteneigenschaften im Sinne von § 1 MindG abschließend politisch und wissenschaftlich zu entscheiden. 19 Damit ist es allen Behörden verwehrt, entgegen der Stellungnahme des Parlaments den Bunjewatzen eigene Minderheitenrechte zuzuerkennen. Unbenommen bleiben den Bunjewatzen selbstverständlich die Minderheitenrechte als Kroaten in Ungarn. 15 Hierzu SEEWANN 1992, 312–313. 16 Beschluss des LWA 221/2006. (IV. 18.) OVB; Ablehnung des Parlaments in Parlamentsbeschluss 60/2006. (XII. 20.) OGY. 17 Initiator der Unterschriftensammlung war der „Verband der Ägäomakedonier in Ungarn“ [Égei Makedónok Magyarországi Szövetsége]. 18 § 46 Abs. 1 Gesetz 1987: XI über die Rechtsetzung vom 29. Dezember 1987, MK 1987, Nr. 65, 1624; JAKAB 2007, 186–187; KÜPPER 2007, 61–62. 19 So auch das Verfassungsgericht in der Entscheidung 2/2006. (I. 30.) AB (wie Fn. 633) für den Rechtszustand vor Übernahme des Konsultationsverfahren mit der Akademie der Wissenschaften in das MindG; für den Rechtszustand nach dieser Novelle Verfassungsgerichtsurteil 27/2006. (VI. 21.) AB (wie Fn. 634), das an der früheren Auffassung nur wenig ändert. Anderer Auffassung ist Verfassungsrichter P. Kovács, der in Sondervoten zu beiden Urteilen ausführt, bereits der LWA müsse bei der Zulassung des Unterschriftensammelbogens prüfen, ob die angebliche Minderheit tatsächlich der Definition in § 1 MindG entspreche. Formal-rechtsstaatlich spricht manches für das Sondervotum, aber der LWA ist auch unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten nicht das richtige Gremium, um verbindlich über das Vorliegen der Definitionsmerkmale für eine Minderheit zu entscheiden. � 392 �

Die rechtliche Definierbarkeit von Minderheiten und ihren Angehörigen Nicht existentes Ethnikum Auf ein nicht existentes Ethnikum berief sich 2004 eine Initiative, die nur als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann. Imre Josua Novák, der Führer einer dem rechtsradikalen Spektrum zuzuordnenden Sekte selbsternannter Sonnenanbeter, wollte eine hunnische Minderheit anerkennen lassen. Das Parlament lehnte jedoch deren Aufnahme in das MindG ab, weil sich ein hunnisches Ethnikum im heutigen Ungarn nicht nachweisen lasse. 20 Die Rechtswirkung der Ablehnungsentscheidung ist wie bei den Bunjewatzen: Nunmehr kann kein staatliches oder kommunales Organ die Hunnen als Minderheit im Sinne des MindG behandeln. Hätten die angeblichen Hunnen eine Anerkennung als Minderheit erreicht, hätten sie Zugang zu den nicht unerheblichen Finanzmitteln für Minderheitenzwecke erlangt. Das dürfte auch der Hauptgrund für die Initiative gewesen sein, denn weder seine Sektengründung noch seine so genannte „Freie Universität der Vollständigkeit des Lichts” scheinen die finanziellen Erwartungen von Novák befriedigt zu haben. Ein weiteres Motiv mag gewesen sein, den Schutz der inländischen Minderheiten – der manchem Rechtsradikalen deutlich zu weit geht 21 – durch die Einbeziehung einer offensichtlich inexistenten Minderheit zu diskreditieren. In diese Falle ist das Parlament aber nicht gegangen, sondern hat von seinem Prüfungsrecht, gestützt auf Gutachten der Akademie, aktiv Gebrauch gemacht. Ähnlichen Geistes scheinen die Bestrebungen einzelner Angehöriger der rumänischen Minderheit in Ungarn zu sein, sich eine eigene „dakische” Existenz zurechtzubasteln. Dies hat allerdings bislang noch nicht zu einer Initiative zur Anerkennung einer dakischen Minderheit geführt. Die ursprüngliche Zielgruppe Erstaunlich ist, dass die „eigentliche” Zielgruppe von der Möglichkeit des § 61 Abs. 2 MindG keinen Gebrauch macht: die Zigeuner. 22 Das MindG behandelt diese sehr heterogene, ja fragmentierte Gruppe als eine einheitliche Minderheit. Man war sich bei Erlass des Gesetzes durchaus nicht sicher, ob dies dem Selbstverständnis der Zigeuner entspricht, aber der Gesetzgeber sah sich 20 Beschluss des LWA 122/2004. (IX. 2.) OVB; Ablehnung durch Parlamentsbeschluss 32/2005. (IV. 27.) OGY. 21 KALTENBACH 1995, 347. 22 Das MindG nennt die betreffende Volksgruppe „Zigeuner“ [cigány], weshalb dieser Begriff auch hier verwendet wird – obwohl die negativen Konnotationen dieses Ethnonyms sowohl im Deutschen als auch im Ungarischen nicht verkannt werden sollen. � 393 �

Herbert Küpper<br />

Landsmannschaftliche Gruppierungen ke<strong>in</strong>e „Volksgruppe”<br />

Im Falle der Bunjewatzen 15 lehnte das Parlament – gestützt auf e<strong>in</strong> Gutachten<br />

der Akademie der Wissenschaften – trotz ausreichender Unterschriftenzahl die<br />

Aufnahme <strong>in</strong> das M<strong>in</strong>dG ab, weil sie ke<strong>in</strong>e „Volksgruppe” im S<strong>in</strong>ne von § 1 Abs.<br />

2 M<strong>in</strong>dG, sondern e<strong>in</strong>e landsmannschaftliche Untergliederung des kroatischen<br />

Volkes seien. 16 Das wird auch <strong>in</strong> Kroatien selbst so gesehen. Daher s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bleiben<br />

die Bunjewatzen <strong>in</strong> Ungarn e<strong>in</strong> Teil der kroatischen M<strong>in</strong>derheit.<br />

Die Frage der Abgrenzung zwischen landsmannschaftlicher Gruppe <strong>und</strong> eigenem<br />

Ethnikum hätte sich auch gestellt, falls die erwähnten Makedonen genug<br />

Unterschriften zusammenbekommen hätten. Es handelte sich nämlich nicht um<br />

Slawomakedonier, sondern um sog. Ägäische Makedonier, 17 die bislang als Teil<br />

der – ohneh<strong>in</strong> w<strong>in</strong>zigen – griechischen M<strong>in</strong>derheit angesehen <strong>und</strong> auch <strong>in</strong> Griechenland<br />

selbst nicht als e<strong>in</strong> gesondertes Ethnikum betrachtet werden.<br />

Rechtsfolge e<strong>in</strong>er solchen parlamentarischen Ablehnung dürfte se<strong>in</strong>, dass es<br />

den Bunjewatzen verwehrt ist, sich auf die Eigenschaft als eigenständige nationale<br />

M<strong>in</strong>derheit zu berufen. Zwar ist die Ablehnung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Parlamentsbeschlusses<br />

ergangen, der ke<strong>in</strong>e normative (verb<strong>in</strong>dliche) Wirkung nach außen<br />

hat. 18 Nach der gesamten Konstruktion des § 61 Abs. 2 M<strong>in</strong>dG obliegt es aber<br />

dem Parlament <strong>und</strong> der Akademie der Wissenschaften, über das Vorliegen der<br />

M<strong>in</strong>derheiteneigenschaften im S<strong>in</strong>ne von § 1 M<strong>in</strong>dG abschließend politisch <strong>und</strong><br />

wissenschaftlich zu entscheiden. 19 Damit ist es allen Behörden verwehrt, entgegen<br />

der Stellungnahme des Parlaments den Bunjewatzen eigene M<strong>in</strong>derheitenrechte<br />

zuzuerkennen. Unbenommen bleiben den Bunjewatzen selbstverständlich die<br />

M<strong>in</strong>derheitenrechte als Kroaten <strong>in</strong> Ungarn.<br />

15 Hierzu SEEWANN 1992, 312–313.<br />

16 Beschluss des LWA 221/2006. (IV. 18.) OVB; Ablehnung des Parlaments <strong>in</strong> Parlamentsbeschluss<br />

60/2006. (XII. 20.) OGY.<br />

17 Initiator der Unterschriftensammlung war der „Verband der Ägäomakedonier <strong>in</strong> Ungarn“ [Égei<br />

Makedónok Magyarországi Szövetsége].<br />

18 § 46 Abs. 1 Gesetz 1987: XI über die Rechtsetzung vom 29. Dezember 1987, MK 1987, Nr. 65,<br />

1624; JAKAB 2007, 186–187; KÜPPER 2007, 61–62.<br />

19 So auch das Verfassungsgericht <strong>in</strong> der Entscheidung 2/2006. (I. 30.) AB (wie Fn. 633) für den<br />

Rechtszustand vor Übernahme des Konsultationsverfahren mit der Akademie der Wissenschaften<br />

<strong>in</strong> das M<strong>in</strong>dG; für den Rechtszustand nach dieser Novelle Verfassungsgerichtsurteil<br />

27/2006. (VI. 21.) AB (wie Fn. 634), das an der früheren Auffassung nur wenig ändert. Anderer<br />

Auffassung ist Verfassungsrichter P. Kovács, der <strong>in</strong> Sondervoten zu beiden Urteilen ausführt,<br />

bereits der LWA müsse bei der Zulassung des Unterschriftensammelbogens prüfen, ob die angebliche<br />

M<strong>in</strong>derheit tatsächlich der Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 1 M<strong>in</strong>dG entspreche. Formal-rechtsstaatlich<br />

spricht manches für das Sondervotum, aber der LWA ist auch unter demokratietheoretischen<br />

Gesichtspunkten nicht das richtige Gremium, um verb<strong>in</strong>dlich über das Vorliegen der Def<strong>in</strong>itionsmerkmale<br />

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