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und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927)

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Herbert Küpper<br />

derheit” im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes, <strong>und</strong> § 61 Abs. 1 M<strong>in</strong>dG zählt die dreizehn M<strong>in</strong>derheiten<br />

auf, die nach Ansicht des Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses des<br />

M<strong>in</strong>dG auf jeden Fall die Def<strong>in</strong>ition erfüllten. Die Liste ist nicht abschließend<br />

geme<strong>in</strong>t. 5<br />

Die Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 M<strong>in</strong>dG steht <strong>in</strong>haltlich <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit<br />

den <strong>in</strong>ternational gängigen 6 <strong>und</strong> von als vorbildlich geltenden <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Gesetzgebungen 7 verwendeten Begriffsbestimmungen. Lediglich mit der Festlegung<br />

der M<strong>in</strong>destfrist der Altansässigkeit auf 100 Jahre ist das ungarische Gesetz<br />

strenger als der <strong>in</strong>ternational übliche Maßstab, der von drei Generationen ausgeht.<br />

Die abstrakte Def<strong>in</strong>ition verursacht ke<strong>in</strong>e Probleme.<br />

Die Aufzählung <strong>in</strong> § 61 Abs. 1 M<strong>in</strong>dG, die die Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 M<strong>in</strong>dG<br />

konkretisiert, hat sich h<strong>in</strong>gegen im Laufe der Zeit <strong>in</strong>sofern als Problem erwiesen,<br />

als alle Initiativen, die Aufzählung um weitere Gruppen zu erweitern, fehlgeschlagen<br />

s<strong>in</strong>d. Dabei s<strong>in</strong>d die rechtlichen Hürden nicht besonders hoch. § 61 Abs.<br />

2 M<strong>in</strong>dG verlangt die Unterschriften von 1.000 ungarischen Wahlberechtigten,<br />

die sich zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derheit bekennen. Werden diese Unterschriften e<strong>in</strong>gereicht,<br />

prüft das Parlament mit Hilfe der Akademie der Wissenschaften, 8 ob die gegebene<br />

Gruppe die abstrakten Def<strong>in</strong>itionsmerkmale <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 M<strong>in</strong>dG erfüllt. Fällt<br />

die Prüfung positiv aus, ist das Parlament wohl verpflichtet, § 61 Abs. 1 M<strong>in</strong>dG<br />

um die gegebene Gruppe zu ergänzen.<br />

Die Praxis: gescheiterte Initiativen<br />

In den anderthalb Jahrzehnten der Geltung des M<strong>in</strong>dG gab es e<strong>in</strong> halbes Dutzend<br />

Anläufe, weitere Gruppen <strong>in</strong> § 61 Abs. 1 M<strong>in</strong>dG aufzunehmen. Ke<strong>in</strong>er war erfolgreich,<br />

wobei anhand der Gründe für das Scheitern drei Fallgruppen gebildet<br />

werden können.<br />

Nicht genug Unterschriften<br />

Der häufigste Gr<strong>und</strong> für das Scheitern ist das Nicht-Erreichen von 1.000 Unterschriften<br />

<strong>in</strong>nerhalb der gesetzlichen 2-Monats-Frist. Dieses Schicksal ereilte<br />

die Initiativen der Makedonen, 9 der Juden, 10 der Russen 11 <strong>und</strong> neuerd<strong>in</strong>gs der<br />

5 BRUNNER 1994, 164–171; KÜPPER 1998, 89–101.<br />

6 CAPOTORTI 1979; DESCHĘNES 1985; Art. 1 Resolution Nr. 1201 der Parlamentarischen<br />

Versammlung des Europarats vom 01. Februar 1993.<br />

7 § 1 Gesetz über die Kulturautonomie der nationalen M<strong>in</strong>derheiten vom 26. Oktober 1993, Riigi<br />

Teataja I 1993, Nr. 71, Art. 1001; hierzu SCHMIDT 2004, 18–23.<br />

8 Deren Beteiligung regelt § 61 Abs. 2 M<strong>in</strong>dG seit e<strong>in</strong>er Novelle vom 26. Oktober 2005; zuvor<br />

wurde die Akademie vom Parlament über die Regierung ohne ausdrückliche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

konsultiert.<br />

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