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und „mden” in chilenischen ewässern (1925–1927)

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Die rechtliche Def<strong>in</strong>ierbarkeit von M<strong>in</strong>derheiten <strong>und</strong> ihren Angehörigen<br />

Die Aufzählung bietet sich an, wenn es nur wenige M<strong>in</strong>derheiten gibt. Dann<br />

hat die konkrete Nennung der Gruppen den Vorteil der Rechtsklarheit: Es muss<br />

eben nicht mehr <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall – <strong>und</strong> schlimmstenfalls mit abweichenden<br />

Ergebnissen – geprüft werden, ob z.B. die Friesen <strong>in</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

der M<strong>in</strong>derheitendef<strong>in</strong>ition des schleswig–holste<strong>in</strong>ischen M<strong>in</strong>derheitenrechts<br />

entsprechen. Der Nachteil der Aufzählung ist, dass sie geschlossen <strong>und</strong> nicht<br />

zukunftsoffen ist <strong>und</strong> zu ungerechten Ergebnissen führt, wenn der Gesetzgeber<br />

e<strong>in</strong>e Gruppe übersehen hat. Im schlimmsten Fall kann der Gesetzgeber e<strong>in</strong>e<br />

Gruppe absichtlich „übersehen” <strong>und</strong> damit gewollt aus dem Kreis der begünstigten<br />

M<strong>in</strong>derheiten ausschließen, wie <strong>in</strong> Art. 64 der slowenischen Verfassung<br />

v. 23. Dezember 1991, wo die „autochthonen Volksgruppen” nur die ungarische<br />

<strong>und</strong> italienische umfassen <strong>und</strong> den ebenso lange im Land ansässigen <strong>und</strong> daher<br />

faktisch ebenso autochthonen Deutschsprachigen dieser Status bewusst 4 verweigert<br />

wurde. Diese Nachteile e<strong>in</strong>er Aufzählung können nur durch e<strong>in</strong>e abstrakte<br />

Def<strong>in</strong>ition umgangen werden.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs weist die abstrakte Def<strong>in</strong>ition ihrerseits Nachteile auf. Da nicht<br />

e<strong>in</strong>deutig feststeht, welche Gruppen als M<strong>in</strong>derheiten anzusehen s<strong>in</strong>d, muss <strong>in</strong><br />

jedem Fall ermittelt werden, ob e<strong>in</strong>e gegebene Gruppe unter die M<strong>in</strong>derheitendef<strong>in</strong>ition<br />

fällt. Das ist durch Auslegung der Def<strong>in</strong>ition <strong>und</strong> durch Subsumtion der<br />

sozialen Merkmale der Gruppe unter die rechtlichen Begriffsmerkmale zu ermitteln.<br />

Dies kann zu e<strong>in</strong>em hohen Prüfungsaufwand führen; schlimmstenfalls muss<br />

jedes Mal, wenn sich e<strong>in</strong> Individuum oder e<strong>in</strong>e Gruppe auf M<strong>in</strong>derheitenrechte<br />

beruft, erneut subsumiert werden. Gerade bei e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>derheitenfe<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />

eröffnet das e<strong>in</strong> erhebliches faktisches Vetopotenzial. Zudem besteht die<br />

Gefahr, dass abweichende Auslegungen <strong>und</strong> Subsumtionen zu unterschiedlichen<br />

Ergebnisse führen, d. h. dass e<strong>in</strong>e gegebene Gruppe von der Behörde X <strong>und</strong> dem<br />

Gericht Y als M<strong>in</strong>derheit anerkannt wird, von der Behörde A <strong>und</strong> dem Gericht B<br />

h<strong>in</strong>gegen nicht. Dadurch kann e<strong>in</strong>e nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit<br />

entstehen, <strong>und</strong> Rechtsunsicherheit belastet immer den Schwächsten am <strong>in</strong>tensivsten.<br />

Die Schwächeren s<strong>in</strong>d aber <strong>in</strong> der Regel die M<strong>in</strong>derheiten.<br />

Das ungarische Recht<br />

Der kluge ungarische Gesetzgeber hat beide Methoden komb<strong>in</strong>iert. § 1 Abs. 2<br />

M<strong>in</strong>dG enthält e<strong>in</strong>e abstrakte Def<strong>in</strong>ition von „nationaler <strong>und</strong> ethnischer M<strong>in</strong>-<br />

4 LANG 2000, 5. E<strong>in</strong>e partielle Lösung des Problems brachte das österreichisch-slowenische<br />

Kulturabkommen vom 30. April 2001, das die wechselseitige Existenz von M<strong>in</strong>derheiten anerkennt<br />

<strong>und</strong> deshalb auch im Vorfeld nicht unumstritten war; vgl. RUDOLF 2001.<br />

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