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Bekanntmachungsblatt Nummer 12/2011 - Marl

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Amtliches<br />

<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

- Amtsblatt -<br />

der Stadt <strong>Marl</strong><br />

K 21054 B<br />

40. Jahrgang Montag, 11. Juli <strong>2011</strong> <strong>Nummer</strong> <strong>12</strong><br />

Inhalt Seite<br />

I. Bekanntmachung der Neufassung<br />

der Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> für die<br />

Erhebung von Beiträgen nach § 8<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen für<br />

straßenbauliche Maßnahmen 92<br />

II. Bekanntmachung der 5.<br />

Änderungssatzung vom 28.06.<strong>2011</strong><br />

zur Erschließungsbeitragssatzung<br />

der Stadt <strong>Marl</strong> vom 23.<strong>12</strong>.1988 98<br />

III. Bekanntmachung der Aufstellung der<br />

3. Änderung des Bebauungsplanes<br />

Dorsten Nr. 172 "Interkommunaler<br />

Industriepark Dorsten/<strong>Marl</strong>" 100<br />

Anlage: 1 Plan 101<br />

IV. 15. Sitzung des Rates der Stadt <strong>Marl</strong> 102<br />

Herausgeber und Verleger:<br />

Stadt <strong>Marl</strong> - Der Bürgermeister -, 45765 <strong>Marl</strong>.<br />

Das Amtliche <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> - Amtsblatt -<br />

ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus,<br />

Creiler Platz, Zentralgebäude, an der<br />

95<br />

Information des Bürgerbüros, im i-Punkt im<br />

<strong>Marl</strong>er Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm,<br />

Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5, erhältlich.<br />

Es wird außerdem regelmäßig gegen einen<br />

Jahreskostenbeitrag von 25,50 € zugesandt.


96<br />

I.<br />

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> für die Erhebung von Beiträgen nach § 8<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen<br />

Der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> hat in seiner Sitzung am 09.06.<strong>2011</strong> aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2010 (GV NRW S. 688) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 7<strong>12</strong>/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30.06.2009 (GV NRW S. 394) folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von<br />

öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile<br />

erhebt die Stadt <strong>Marl</strong> Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und<br />

Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der<br />

Maßnahme,<br />

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für<br />

notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,<br />

4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von<br />

a) Radwegen,<br />

b) Gehwegen,<br />

c) Kombinierten Rad- und Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen einschließlich Rinnen,<br />

Rinnenpflaster und Randeinfassungen<br />

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),<br />

h) unselbstständige Grünanlagen,<br />

i) Mischflächen,<br />

5. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung,<br />

6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße oder Fußgängerstraße,<br />

7. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des<br />

Abschnittes 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).<br />

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze;


2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind<br />

(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />

(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt, wobei bei Straßen mit<br />

Mischentwässerungssystem als Kosten für die Oberflächenentwässerung der Anlage 30 % der tatsächlich<br />

entstandenen Kosten des Abwasserkanals in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.<br />

§ 3<br />

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 2 genannten anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die<br />

Überschreitung verursachten Aufwand. Die Stadt trägt ferner den Teil des danach verbleibenden Aufwandes,<br />

der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von<br />

den Beitragspflichtigen zu tragen. Der auf die Stadt entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so<br />

berechnet, als ob die Stadt selbst beitragspflichtig wäre.<br />

(2) Die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 Satz 1 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand werden<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

bei (Straßenart) In Kern-, Gewerbe- und<br />

Industriegebieten<br />

in sonstigen Baugebieten Anteil der Bei-<br />

und innerhalb im tragspflichtigen<br />

Zusammenhang bebauter<br />

Ortsteile<br />

1. Anliegerstraßen<br />

a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 6,50 m 75%<br />

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 75%<br />

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 75%<br />

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 75%<br />

e) Straßenbeleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung - - 75%<br />

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 75%<br />

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 75%<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 7,50 m 50%<br />

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 50%<br />

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 60%<br />

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 50%<br />

e) Straßenbeleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung - - 50%<br />

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 70%<br />

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 70%<br />

bei (Straßenart) In Kern-, Gewerbe- und<br />

Industriegebieten<br />

in sonstigen Baugebieten Anteil der Bei-<br />

und innerhalb im tragspflichtigen<br />

Zusammenhang bebauter<br />

Ortsteile<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 8,50 m 20%<br />

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 20%<br />

c) Gehweg mit Randeinfassung je 2,50 m je 2,50 m 60%<br />

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 4,00 m je 4,00 m 40%<br />

92


93<br />

e) Straßenbeleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung - - 20%<br />

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 60%<br />

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 60%<br />

4. Hauptgeschäftsstraßen<br />

a) Fahrbahn mit Randeinfassung 8,50 m 8,50 m 60%<br />

b) Radweg mit Randeinfassung einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 3,75 m je 3,75 m 60%<br />

c) Gehweg mit Randeinfassung je 6,00 m je 6,00 m 70%<br />

d) Kombinierter Geh- und Radweg je 6,00 m je 6,00 m 50%<br />

e) Straßenbeleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung - - 60%<br />

f) Parkstreifen bzw. Standspuren je 5,00 m je 5,00 m 70%<br />

g) Grünanlagen je 2,50 m je 2,50 m 70%<br />

5. Fußgängergeschäftsstraßen<br />

einschließlich Beleuchtung<br />

und Oberflächenentwässerung 18,00 m <strong>12</strong>,00 m 50%<br />

6. Verkehrsberuhigte Bereiche nach<br />

Abschnitt 4 der Anlage 3 zu §42<br />

Absatz 2 StVO<br />

einschließlich Beleuchtung<br />

und Oberflächenentwässerung <strong>12</strong>,00 m <strong>12</strong>,00 m 65%<br />

7. Selbständige Gehwege<br />

einschließlich Beleuchtung<br />

und Oberflächenentwässerung 3,50 m 3,50 m 75%<br />

Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen<br />

(Fahrbahn, Gehweg, Radweg oder Parkflächen), durch die sie verursacht werden.<br />

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, so erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn<br />

um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls oder<br />

soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />

(3) Die in Abs. 2 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der von der<br />

Straßenbaumaßnahme betroffenen Anlage bzw. Einzeleinrichtung durch ihre Länge geteilt wird.<br />

(4) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als<br />

a) Anliegerstraßen<br />

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit<br />

ihnen verbundenen Grundstücke dienen.<br />

b) Haupterschließungsstraßen<br />

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten<br />

oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen<br />

nach Buchstabe c) sind.<br />

c) Hauptverkehrsstraßen<br />

Straßen die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von<br />

Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.<br />

d) Hauptgeschäftsstraßen<br />

Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften bzw. Gaststätten im Erdgeschoss<br />

überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.<br />

e) Fußgängergeschäftsstraßen<br />

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine<br />

zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.


f) Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung<br />

durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen<br />

Verkehrsteilnehmern im Sinne des Abschnittes 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gleichberechtigt<br />

genutzt werden können.<br />

g) Selbstständige Gehwege<br />

Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteile einer Erschließungsanlage sind, auch<br />

wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />

Die entsprechenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.<br />

(6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 2<br />

unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die<br />

Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.<br />

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder<br />

Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die<br />

jeweils größere anrechenbare Breite.<br />

(8) Für die Anlagen, für die die in Absatz 2 anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />

nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.<br />

§ 4<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch<br />

die Anlage erschlossenen Grundstücke im Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche<br />

Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche gilt<br />

1. wenn ein Bebauungsplan besteht,<br />

die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung<br />

bezieht.<br />

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,<br />

a) bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, höchstens die Fläche zwischen der Anlage und einer im<br />

Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Sofern die Bebauung über die Grenze von 50 m<br />

hinausragt, gilt dagegen die Fläche der vorhandenen Bebauungstiefe.<br />

b) bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden<br />

Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Anlage zugewandten Grundstücksseite und<br />

einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Sofern die Bebauung über die Grenze von 50 m<br />

hinausragt, gilt dagegen die Fläche der vorhandenen Bebauungstiefe. Grundstücksteile, die lediglich die<br />

wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe<br />

unberücksichtigt.<br />

c) Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell<br />

genutzt werden.<br />

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im<br />

einzelnen beträgt:<br />

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

94


95<br />

d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,7<br />

e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0<br />

(4) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; weist der<br />

Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl<br />

vervielfachte Baumassenzahl, geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den<br />

Verfahrensstand nach § 33 Baugesetzbuch erreicht hat. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine<br />

höhere Geschosszahl zulässig oder zulässigerweise vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.<br />

(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder vorhanden sind, gelten als<br />

eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />

(6) Mit Kirchen bebaute Grundstücke gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />

(7) Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich<br />

genutzt werden dürfen sowie Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet<br />

bebaubar sind (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten) werden mit 0,5 der Grundstücksflächen<br />

angesetzt.<br />

(8) Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, werden als zweigeschossig<br />

bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(9) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein bestehender Bebauungsplan weder die Geschosszahl<br />

noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist<br />

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes<br />

überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.<br />

Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die<br />

höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht<br />

feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Für bauliche<br />

Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z.B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die<br />

Geschosszahl der Hauptanlage.<br />

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung gilt folgendes: Werden in einem<br />

Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude<br />

genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem<br />

Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die<br />

Grundstücke in<br />

a) Kern- und Gewerbegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-,<br />

Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden, die in Absatz 3 Buchstabe a) bis e) genannten<br />

Nutzungsfaktoren um je 0,5,<br />

b) in Industriegebieten um 1,0 zu erhöhen.<br />

§ 5<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte<br />

beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle<br />

des Absatzes 3 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.


(1) Der Beitrag kann für<br />

1. den Grunderwerb,<br />

2. die Freilegung,<br />

3. die Fahrbahn,<br />

4. die Radwege,<br />

5. die Gehwege,<br />

6. die kombinierten Geh- und Radwege,<br />

7. die Parkflächen,<br />

8. die Grünanlagen,<br />

9. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

10. die Entwässerungseinrichtungen<br />

§ 6<br />

Kostenspaltung und Abschnittsbildung<br />

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand<br />

durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.<br />

(2) Der Beitrag kann ferner für Teilstücke von Anlagen selbständig erhoben werden, sofern sie selbständig nutzbar<br />

sind.<br />

(3) Die Entscheidung über die Abrechnung eines Abschnittes sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird<br />

dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen.<br />

§ 7<br />

Vorausleistungen und Ablösungen<br />

(1) Sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen<br />

Beitrages erheben. Die Vorausleistungen werden nicht verzinst.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf<br />

Ablösung besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) des Landes Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.<br />

September 1977 außer Kraft. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung endgültig hergestellt worden<br />

sind, findet sie jedoch weiterhin Anwendung.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Satzung mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt.<br />

Hinweise<br />

96


97<br />

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NW<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige<br />

ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht<br />

ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des<br />

Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.<br />

§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NW (Widerspruch und Beanstandung)<br />

Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 kann gegen den<br />

Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach<br />

Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr<br />

nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher<br />

beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die<br />

Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />

<strong>Marl</strong>, den 28.06.<strong>2011</strong><br />

Werner Arndt<br />

Bürgermeister


II.<br />

Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung vom 28.06.<strong>2011</strong> zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt <strong>Marl</strong><br />

vom 23.<strong>12</strong>.1988<br />

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung<br />

mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV: NW: S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2010 (GV: NRW: S. 688) hat der Rat<br />

der Stadt <strong>Marl</strong> am 09.06.<strong>2011</strong> folgende 5. Änderungssatzung der Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> für die Erhebung des<br />

Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 23.<strong>12</strong>.1988 beschlossen:<br />

§ 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für Erschließungsanlagen nach § <strong>12</strong>7 Absatz 2 BauGB wird nach<br />

den tatsächlichen Kosten ermittelt.<br />

(2) Bei Straßen mit Mischentwässerungssystem werden als Kosten für die Oberflächenentwässerung der Anlage<br />

30 % der tatsächlich entstandenen Kosten des Abwasserkanals in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für Teile von<br />

Erschließungsanlagen, die vor Inkrafttreten der 5. Änderung bereits technisch endgültig hergestellt waren,<br />

nach den Einheitssätzen der „Anlage zu § 3 Absatz 3 Nrn. 1 - 11“ ermittelt.<br />

§ 8 Absatz 1 Buchstabe c) wird wie folgt ergänzt:<br />

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und<br />

Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn<br />

c) die Stadt <strong>Marl</strong> Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und diese mit betriebsfertigen<br />

Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und<br />

d) sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen<br />

Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt (befestigt) sind, wobei<br />

e) Schutz- oder Trennstreifenflächen aus Rotgrand- oder Oberbodeneindeckung, wassergebundener Decke,<br />

Betonsteinpflaster oder als Straßengrün hergestellt sein müssen.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Satzung mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt.<br />

Hinweise<br />

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NW<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige<br />

ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden, es sei denn<br />

e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

f) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht<br />

ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des<br />

Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.<br />

98


99<br />

§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NW (Widerspruch und Beanstandung)<br />

Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 kann gegen den<br />

Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach<br />

Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr<br />

nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher<br />

beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die<br />

Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />

<strong>Marl</strong>, den 28.06. <strong>2011</strong><br />

Werner Arndt<br />

Bürgermeister


III.<br />

Bekanntmachung der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Dorsten Nr. 172 "Interkommunaler<br />

Industriepark Dorsten/<strong>Marl</strong>"<br />

Der Zweckverband "Interkommunaler Industriepark Dorsten/<strong>Marl</strong>" hat in seiner Sitzung am 20.06.<strong>2011</strong> die<br />

Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes beschlossen.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.<br />

Hiermit mache ich gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den o. g. Beschluss des Zweckverbandes öffentlich<br />

bekannt:<br />

„1. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklung und<br />

Neuordnung ist ein Änderungs-Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung<br />

Bebauungsplan Dorsten Nr. 172 „Interkommunaler Industriepark Dorsten/<strong>Marl</strong>“ – 3. Änderung aufzustellen.<br />

Das Plangebiet der 3. Änderung liegt im südlichen Bereich des Dorstener Teils des Interkommunalen<br />

Industrieparks Dorsten/<strong>Marl</strong> und wird begrenzt:<br />

Im Osten – von der Westgrenze der Flurstücke 515 und 648, Flur 43 der<br />

Gemarkung Dorsten.<br />

Im Süden – von der Nordgrenze der Flurstücke 515, 518, 519 und 531, Flur 43 der<br />

Gemarkung Dorsten.<br />

Im Westen – von der Ostgrenze der Flurstücke 497, 569 und 661, Flur 43 der<br />

Gemarkung Dorsten.<br />

Im Norden – von der Südgrenze der Flurstücke 605 und 661, Flur 43 der<br />

Gemarkung Dorsten.<br />

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind aus dem Bebauungsplan „Interkommunaler<br />

Industriepark Dorsten/<strong>Marl</strong>“ ersichtlich. Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst die Flurstücke 516<br />

und 663 der Flur 43, Gemarkung Dorsten.<br />

2. Der vom Stadtplanungsbüro Wolters Partner erstellte Vorentwurf und die dazugehörende Begründung<br />

werden zur Kenntnis genommen.<br />

3. Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) frühzeitig in Form eines Aushanges<br />

und die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an der Planaufstellung zu beteiligen. Die<br />

Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sind der<br />

Zweckverbandsversammlung zur abschließenden Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.“<br />

Dorsten, 28.06.<strong>2011</strong><br />

gez.<br />

Lambert Lütkenhorst<br />

(Der Verbandsvorsteher)<br />

100


101


IV.<br />

15. Sitzung des Rates der Stadt <strong>Marl</strong><br />

Am Donnerstag, 14. Juli <strong>2011</strong> findet um 15.00 Uhr im Sitzungsraum I des Rathauses die 15. Sitzung des Rates der<br />

Stadt <strong>Marl</strong> mit der folgenden Tagesordnung statt:<br />

Öffentlicher Teil:<br />

1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner<br />

2. Niederschrift der letzten Sitzung vom 09.06.<strong>2011</strong><br />

3. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes<br />

4. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0105<br />

Einsparvorschläge bei den gestaltbaren Zuschusszahlungen der Stadt <strong>Marl</strong> an Dritte im Aufgabenbereich<br />

des Sozialamtes<br />

5. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0163<br />

Entlastung der Betriebsleitung des Stadtbetriebes Immobilienwirtschaft gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2<br />

Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW)<br />

6. Antrag <strong>2011</strong>/0229<br />

Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Widerrufung der Benennung der Straße: Luise-Rinser-<br />

Weg<br />

7. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0244<br />

<strong>Marl</strong>er Freizeitpass<br />

8. Anfrage <strong>2011</strong>/0278<br />

Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. "Grüne Welle" des Verkehrsrechners<br />

8.a Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0309<br />

Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. "Grüne Welle" des<br />

Verkehrsrechners<br />

9. Anfrage <strong>2011</strong>/0280<br />

Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Schuldenstand per 31.<strong>12</strong>.10<br />

9.a Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0310<br />

Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Schuldenstand der Stadt<br />

<strong>Marl</strong> per 31.<strong>12</strong>.2010<br />

10. Anfrage <strong>2011</strong>/0291<br />

Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. <strong>Marl</strong>:<br />

Wohnort / Lebensmittelpunkt der Mitarbeiter<br />

10.a Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0334<br />

Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr.<br />

Wohnort / Lebensmittelpunkt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung <strong>Marl</strong><br />

11. Anfrage <strong>2011</strong>/0292<br />

Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Saubere Stadt & Mc Donalds<br />

11.a Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0307<br />

Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Saubere Stadt & McDonald's<br />

<strong>12</strong>. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0300<br />

102


103<br />

Prüfung der Jahresrechnung der Stadt <strong>Marl</strong> 2008 und Entlastung gem. § 94 Abs. 1 GO NRW (a.F.)<br />

13. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0316<br />

Nutzungsvereinbarung Jugendkulturzentrum Hüls-Süd<br />

14. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0319<br />

Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Astrid-Lindgren-<br />

Schule, Förderschule der Stadt Dorsten mit dem<br />

Förderschwerpunkt "Sprache"<br />

15. Antrag <strong>2011</strong>/0328<br />

Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN betr. Prüfung durch das RPA<br />

16. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0329<br />

Partieller IT-Roll-Out in den Kindertagesstätten und Verwaltungsaußenstellen des Jugendamtes<br />

17. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0331<br />

Gestaltungssatzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher<br />

Anlagen für den Bereich der ehemaligen Schillerschule<br />

zwischen der Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße und der Heinrich-von-Kleist-Straße<br />

18. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0332<br />

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 d für den Bereich Dürerstraße/Veit-Stoß-Straße<br />

I. Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung (Beschluss zur Durchführung des<br />

beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 15 d für den Bereich<br />

Dürerstraße/Veit-Stoß-Straße<br />

II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der<br />

Einsichtnahme der Planunterlagen<br />

III. Durchführung der öffentlichen Auslegung<br />

19. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0333<br />

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 214 für den Bereich Hülsstraße/Ovelheider Weg<br />

(südlich Freibad Hüls)<br />

I. Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung (Beschluss zur Durchführung des<br />

beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 214 für den Bereich<br />

Hülsstraße/Ovelheider Weg (südlich Freibad Hüls)<br />

II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der<br />

Einsichtnahme der Planunterlagen<br />

III. Durchführung der öffentlichen Auslegung<br />

20. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0335<br />

Sachstandsbericht der Technologie- und Chemiezentrum <strong>Marl</strong> GmbH 2010<br />

21. Antrag <strong>2011</strong>/0338<br />

Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN betr. European Energy Award (EEA)<br />

22. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0341<br />

Austausch der Arbeitsplatzmonitore an IT-unterstützten Verwaltungsarbeitsplätzen<br />

23. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0343<br />

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage 20<strong>12</strong><br />

24. Anfrage <strong>2011</strong>/0347<br />

Anfrage des Ratsmitgliedes Köper betr. Nichtraucherkontrollen des Ordnungsamtes<br />

25. Antrag <strong>2011</strong>/0349<br />

Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN betr. Ausschreibung der Stromlieferverträge<br />

26. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0351<br />

Ausschreibung "qualifizierter Krankentransport"


27. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0352<br />

Budgetvereinbarung Kinder- und Jugendförderung<br />

28. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0353<br />

Erledigung von gefassten Ratsbeschlüssen<br />

29. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0355<br />

IT-Rollout an den Standorten Rathaus, Bauturm, Riegelhaus, ZBH und Feuerwehr<br />

30. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0356<br />

Abschluss eines Volumenlizenzvertrag zur Lizenzierung von Microsoft Produkten<br />

31. Antrag <strong>2011</strong>/0357<br />

Antrag der Fraktionen FDP, buergerunion marl, DIE LINKE und Wählergemeinschaft Die Grünen betr.<br />

Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden des<br />

Ausschusses für Schule und Sport<br />

32. Anfrage <strong>2011</strong>/0358<br />

Anfrage des Ratsmitgliedes Köper betr.<br />

- Begrenzungen Herzlia-Allee Kreuzung Bergstraße<br />

- Delfter-Hügel Medi-Max<br />

33. Anfragen und Mitteilungen<br />

Nichtöffentlicher Teil:<br />

34. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0303<br />

Stadtumbau West - Sanierung Scharounschule – Vergabe eines Auftrages zur Erstellung einer<br />

Entwurfsplanung für die Außenanlagen<br />

35. Antrag <strong>2011</strong>/0315<br />

Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Verleihung der Stadtplakette<br />

36. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0336<br />

Grundstücksangelengenheit<br />

37. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0337<br />

Grundstücksangelegenheit<br />

38. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0340<br />

Vergabe von Beratungsleistungen<br />

39. Beschlussvorlage <strong>2011</strong>/0350<br />

Verkauf eines Gewerbegrundstücks<br />

40. Berichtsvorlage <strong>2011</strong>/0354<br />

Erledigung von gefassten Ratsbeschlüssen<br />

41. Anfragen und Mitteilungen<br />

<strong>Marl</strong>, 5. Juli <strong>2011</strong><br />

Werner Arndt<br />

Bürgermeister<br />

104

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