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IDW ERS HFA 43 - PricewaterhouseCoopers AG

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Update zu aktuellen<br />

Entwicklungen des HGB<br />

Ausgabe 12,<br />

Oktober 2011<br />

www.pwc.de<br />

HGB direkt<br />

<strong>IDW</strong> <strong>ERS</strong> <strong>HFA</strong> <strong>43</strong>: Auswirkungen einer Spaltung auf den handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss<br />

Aktueller Anlass Am 19. Oktober 2011 hat das <strong>IDW</strong> den Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Auswirkungen einer Spaltung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(<strong>IDW</strong> <strong>ERS</strong> <strong>HFA</strong> <strong>43</strong>) veröffentlicht.<br />

Auswirkungen<br />

Der <strong>IDW</strong> <strong>ERS</strong> <strong>HFA</strong> <strong>43</strong> soll die <strong>IDW</strong> Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1998<br />

„Zweifelsfragen bei Spaltungen“ ersetzen. Er soll im WPg Supplement 4/2011 veröffentlicht<br />

werden. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. Juni 2012.<br />

Anlass für die Überarbeitung der bisherigen Stellungnahme sind insb. zwischenzeitlich<br />

eingetretene Änderungen des UmwG sowie durch das BilMoG.<br />

Die Abspaltung stellt aus Sicht des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des übertragenden<br />

Rechtsträgers eine Vermögensauskehrung bzw. Vermögenseinlage dar,<br />

die erfolgsneutral zu erfassen ist. Wird ein zu Buchwerten positiver Vermögenssaldo abgespalten,<br />

ist die dadurch verursachte Vermögensminderung zunächst durch Auflösung<br />

ungebundener Eigenkapitalteile (Gewinnvortrag, Gewinnrücklagen, freie Kapitalrücklagen)<br />

zu decken. Ausgenommen von einer Auflösung vor der Durchführung einer vereinfachten<br />

Kapitalherabsetzung sind jedoch die Rücklage für Anteile an einem herrschenden<br />

oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB) sowie die Rücklagenteile,<br />

die nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- oder abführungsgesperrt sind. Wird<br />

ein zu Buchwerten negativer Vermögenssaldo abgespalten und liegt somit eine abspaltungsbedingte<br />

und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensmehrung<br />

vor, so erscheint es sachgerecht, diese beim übertragenden Rechtsträger in der Kapitalrücklage<br />

nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu erfassen.<br />

Der Vermögensübergang aufgrund einer Spaltung stellt im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

des übernehmenden Rechtsträgers einen Anschaffungsvorgang dar. Sieht<br />

der übernehmende Rechtsträger im Fall einer Auf- oder Abspaltung mit Zustimmung<br />

der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers von der Gewährung neuer Anteile<br />

ab (§ 125 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG (für GmbH) bzw. § 68 Abs. 1 Satz 3<br />

UmwG (für <strong>AG</strong>)), liegt eine aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasste (Sach-)Zuzahlung<br />

vor. Sofern nicht vom Wahlrecht zur Buchwertverknüpfung Gebrauch gemacht<br />

wird, entsprechen die Anschaffungskosten dem vorsichtig geschätzten Zeitwert der Sachzuzahlung.<br />

Die Vermögensmehrung ist erfolgsneutral in die Kapitalrücklage nach § 272<br />

Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen. Anders als bei Auf- und Abspaltungen ist es bei einer<br />

Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) nicht möglich, dass der übernehmende Rechtsträger,<br />

mit der Zustimmung der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, auf eine<br />

Kapitalerhöhung verzichtet, weil die §§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG<br />

im Fall der Ausgliederung nicht entsprechend angewandt werden dürfen.


HGB direkt Oktober 2011<br />

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.<br />

Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung<br />

der einzelnen Autoren wieder.<br />

© April 2011 <strong>PricewaterhouseCoopers</strong> Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die <strong>PricewaterhouseCoopers</strong> Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der <strong>PricewaterhouseCoopers</strong> International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich<br />

selbstständige Gesellschaft.<br />

www.pwc.de<br />

Für die Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Anteilseigner des übertragenden<br />

Rechtsträgers wurden Aussagen zum sog. side-stream-split-up bzw. -spin-off<br />

ergänzt. Führt die Auf- bzw. Abspaltung in den Fällen, in denen der Anteilseigner des übertragenden<br />

Rechtsträgers auch Anteilseigner der bzw. des übernehmenden Rechtsträger(s)<br />

ist und keine Anteilsgewährung erfolgt, zu einer Erhöhung des inneren Werts am übernehmenden<br />

Rechtsträger, sind nachträgliche Anschaffungskosten dieser Beteiligung zu erfassen.<br />

Für die Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten gelten die allgemeinen<br />

Tauschgrundsätze. Der Buchwertansatz ergibt sich in Höhe des gleichzeitig zu erfassenden<br />

mengenmäßigen Abgangs der Beteiligung am übertragenden Rechtsträger. Die Minderung<br />

des Buchwerts des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Verhältnis der Zeitwerte des abgespaltenen<br />

zum ursprünglichen Vermögen. Erhöht sich unter sonst gleichen Umständen<br />

der innere Wert der Beteiligung am übertragenden Rechtsträger durch eine Abspaltung,<br />

z.B. weil ein zu Zeitwerten negatives Reinvermögen abgespalten wird, ist umgekehrt zu verfahren.<br />

D.h. der Buchwert der Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger ist zu vermindern,<br />

gleichzeitig sind nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung am übernehmenden<br />

Rechtsträger zu erfassen. Auch hierbei gelten die allgemeinen Tauschgrundsätze.<br />

Hinsichtlich Fragen zur (Spaltungs-)Schlussbilanz, zur Vermögens- und Erfolgszuordnung<br />

bei Spaltungsvorgängen sowie zur Bedeutung des Wahlrechts zur Buchwertfortführung<br />

nach § 24 UmwG verweist <strong>IDW</strong> <strong>ERS</strong> <strong>HFA</strong> <strong>43</strong> auf den kürzlich veröffentlichten <strong>IDW</strong> <strong>ERS</strong><br />

<strong>HFA</strong> 42: Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(vgl. dazu auch pwc HGB direkt 6/2011).<br />

Handlungsbedarf Die Anwendung von Entwürfen der <strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung wird<br />

empfohlen, auch wenn sie noch nicht eine abschließend abgestimmte Berufsauffassung<br />

enthalten (<strong>IDW</strong> PS 201 Tz. 15).<br />

Ansprechpartner<br />

Bestellung<br />

Armin Slotta<br />

Tel.: +49 69 9585-1220<br />

armin.slotta@de.pwc.com<br />

Dr. Gerd Fey<br />

Tel.: +49 69 9585-1533<br />

gerd.fey@de.pwc.com<br />

Guido Fladt<br />

Tel.: +49 69 9585-1455<br />

g.fladt@de.pwc.com<br />

Michael Deubert<br />

Tel.: +49 69 9585-1116<br />

michael.deubert@de.pwc.com<br />

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Diese Bezugsmöglichkeit ist für Sie gebührenfrei.<br />

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