jahresbericht 2005 - Raiffeisen
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1606/2002 der Kommission vom 11. September 2002 in<br />
Verbindung mit § 245a HGB und § 59a BWG (idF BGBl. I<br />
Nr. 161/2004 in Kraft ab 01. 01. <strong>2005</strong>) erstellt. Es wurden alle<br />
für den Konzernabschluss bereits verpflichtend anzuwendenden<br />
International Financial Reporting Standards und<br />
IFRIC-Interpretationen, wie sie von der EU angenommen<br />
wurden, berücksichtigt. Die Regelungen des IAS 39 gemäß<br />
der EU-Verordnung Nr. 2086/2004 der Kommission vom<br />
19. November 2004 und IAS 32 gemäß der EU-Verordnung<br />
Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember<br />
2004 werden rückwirkend per 1. Jänner 2004 angewendet.<br />
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/<strong>2005</strong> der Kommission<br />
vom 15. November <strong>2005</strong>, mit der die Verordnung (EG)<br />
Nr. 1725/2003 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 geändert<br />
wurde, wurde die fair value option in einer überarbeiteten<br />
Fassung rückwirkend ab 1.Jänner <strong>2005</strong> in Kraft<br />
gesetzt. Die fair value option in der Fassung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1864/<strong>2005</strong> wurde im RLB NÖ-Wien Konzern als<br />
Erstanwender rückwirkend per 1. Jänner 2004 angewandt.<br />
Die Grundlage für den Konzernabschluss bilden die auf<br />
Basis konzerneinheitlicher Standards und die nach IFRS-<br />
Bestimmungen erstellten Einzelabschlüsse aller vollkonsolidierten<br />
Unternehmen. Der Einfluss der nicht konsolidierten<br />
Tochterunternehmen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
des Konzerns im Sinne des Rahmenkonzeptes<br />
der IAS/IFRS F 29f war von untergeordneter Bedeutung.<br />
Die vollkonsolidierten Gesellschaften erstellen Jahresabschlüsse<br />
per 31. Dezember mit Ausnahme von drei<br />
Tochtergesellschaften, die mit Stichtag 30. September, 31.<br />
Oktober bzw. 30. November einbezogen werden, und vier<br />
Tochtergesellschaften mit Bilanzstichtag 28. Februar bzw.<br />
31. März, für die Zwischenabschlüsse zum 31. 12. erstellt<br />
wurden. Für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle<br />
und anderer Ereignisse, die zwischen dem Stichtag<br />
des Tochterunternehmens und dem 31. 12. eingetreten sind,<br />
werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.<br />
SEITE 75<br />
Die Zahlen im vorliegenden Abschluss sind, sofern nicht<br />
besonders darauf hingewiesen wird, in vollen EUR 1.000<br />
dargestellt. In den nachstehend angeführten Tabellen sind<br />
Rundungsdifferenzen möglich.<br />
Erstanwendung IFRS<br />
Der RLB NÖ-Wien Konzern ist Erstanwender im Sinne von<br />
IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial<br />
Reporting Standards”, da die bisher veröffentlichten<br />
Jahresabschlüsse der RLB NÖ-Wien AG nach abweichenden<br />
nationalen Vorschriften [österreichisches Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) und österreichisches Bankwesengesetz<br />
(BWG)] aufgestellt wurden. Der RLB NÖ-Wien Konzern<br />
erstellt erstmals einen Konzernabschluss.<br />
Die für die erstmalige Anwendung der IFRS erforderlichen<br />
Anpassungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
sind grundsätzlich rückwirkend vorzunehmen. Der Übergangszeitpunkt<br />
für die erstmalige Anwendung der IAS/IFRS<br />
ist der 1. Jänner 2004. Die sich zu diesem Zeitpunkt der<br />
IFRS-Eröffnungsbilanz hieraus ergebenden Anpassungen<br />
wurden erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet.<br />
Von den in IFRS 1.13 vorgesehenen Erleichterungsbestimmungen<br />
für die erstmalige Anwendung und den Übergang<br />
auf IFRS wurden folgende in Anspruch genommen:<br />
• Der RLB NÖ-Wien Konzern wendet die Vorschriften des<br />
IFRS 3 nicht rückwirkend auf Unternehmenszusammenschlüsse<br />
an, die vor dem Übergangsstichtag<br />
stattgefunden haben. Es wird hingegen die Erleichterungsbestimmung<br />
des IFRS 1 (B2 j) für Erstanwender in<br />
Anspruch genommen. Die Kapitalkonsolidierung bzw.<br />
at equity Bilanzierung von Unternehmen, die bisher<br />
nicht in einen Konzernabschluss einbezogen waren,<br />
darf auf Grundlage der Kapitalverhältnisse zum Übergangsstichtag<br />
vorgenommen werden. Der erstmalige