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jahresbericht 2005 - Raiffeisen

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1606/2002 der Kommission vom 11. September 2002 in<br />

Verbindung mit § 245a HGB und § 59a BWG (idF BGBl. I<br />

Nr. 161/2004 in Kraft ab 01. 01. <strong>2005</strong>) erstellt. Es wurden alle<br />

für den Konzernabschluss bereits verpflichtend anzuwendenden<br />

International Financial Reporting Standards und<br />

IFRIC-Interpretationen, wie sie von der EU angenommen<br />

wurden, berücksichtigt. Die Regelungen des IAS 39 gemäß<br />

der EU-Verordnung Nr. 2086/2004 der Kommission vom<br />

19. November 2004 und IAS 32 gemäß der EU-Verordnung<br />

Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember<br />

2004 werden rückwirkend per 1. Jänner 2004 angewendet.<br />

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/<strong>2005</strong> der Kommission<br />

vom 15. November <strong>2005</strong>, mit der die Verordnung (EG)<br />

Nr. 1725/2003 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 geändert<br />

wurde, wurde die fair value option in einer überarbeiteten<br />

Fassung rückwirkend ab 1.Jänner <strong>2005</strong> in Kraft<br />

gesetzt. Die fair value option in der Fassung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1864/<strong>2005</strong> wurde im RLB NÖ-Wien Konzern als<br />

Erstanwender rückwirkend per 1. Jänner 2004 angewandt.<br />

Die Grundlage für den Konzernabschluss bilden die auf<br />

Basis konzerneinheitlicher Standards und die nach IFRS-<br />

Bestimmungen erstellten Einzelabschlüsse aller vollkonsolidierten<br />

Unternehmen. Der Einfluss der nicht konsolidierten<br />

Tochterunternehmen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Konzerns im Sinne des Rahmenkonzeptes<br />

der IAS/IFRS F 29f war von untergeordneter Bedeutung.<br />

Die vollkonsolidierten Gesellschaften erstellen Jahresabschlüsse<br />

per 31. Dezember mit Ausnahme von drei<br />

Tochtergesellschaften, die mit Stichtag 30. September, 31.<br />

Oktober bzw. 30. November einbezogen werden, und vier<br />

Tochtergesellschaften mit Bilanzstichtag 28. Februar bzw.<br />

31. März, für die Zwischenabschlüsse zum 31. 12. erstellt<br />

wurden. Für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle<br />

und anderer Ereignisse, die zwischen dem Stichtag<br />

des Tochterunternehmens und dem 31. 12. eingetreten sind,<br />

werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.<br />

SEITE 75<br />

Die Zahlen im vorliegenden Abschluss sind, sofern nicht<br />

besonders darauf hingewiesen wird, in vollen EUR 1.000<br />

dargestellt. In den nachstehend angeführten Tabellen sind<br />

Rundungsdifferenzen möglich.<br />

Erstanwendung IFRS<br />

Der RLB NÖ-Wien Konzern ist Erstanwender im Sinne von<br />

IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial<br />

Reporting Standards”, da die bisher veröffentlichten<br />

Jahresabschlüsse der RLB NÖ-Wien AG nach abweichenden<br />

nationalen Vorschriften [österreichisches Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) und österreichisches Bankwesengesetz<br />

(BWG)] aufgestellt wurden. Der RLB NÖ-Wien Konzern<br />

erstellt erstmals einen Konzernabschluss.<br />

Die für die erstmalige Anwendung der IFRS erforderlichen<br />

Anpassungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

sind grundsätzlich rückwirkend vorzunehmen. Der Übergangszeitpunkt<br />

für die erstmalige Anwendung der IAS/IFRS<br />

ist der 1. Jänner 2004. Die sich zu diesem Zeitpunkt der<br />

IFRS-Eröffnungsbilanz hieraus ergebenden Anpassungen<br />

wurden erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet.<br />

Von den in IFRS 1.13 vorgesehenen Erleichterungsbestimmungen<br />

für die erstmalige Anwendung und den Übergang<br />

auf IFRS wurden folgende in Anspruch genommen:<br />

• Der RLB NÖ-Wien Konzern wendet die Vorschriften des<br />

IFRS 3 nicht rückwirkend auf Unternehmenszusammenschlüsse<br />

an, die vor dem Übergangsstichtag<br />

stattgefunden haben. Es wird hingegen die Erleichterungsbestimmung<br />

des IFRS 1 (B2 j) für Erstanwender in<br />

Anspruch genommen. Die Kapitalkonsolidierung bzw.<br />

at equity Bilanzierung von Unternehmen, die bisher<br />

nicht in einen Konzernabschluss einbezogen waren,<br />

darf auf Grundlage der Kapitalverhältnisse zum Übergangsstichtag<br />

vorgenommen werden. Der erstmalige

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