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Arbeitssystem Tierheim - VBG

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2.5.2 Küchenmaschinen zur<br />

Futterfleischverarbeitung<br />

In Futterküchen findet man häufig Universalküchenmaschinen<br />

vor. Auf Grund ihrer vielseitigen<br />

Einsatzmöglichkeiten mit Schneid-,<br />

Reib-, Schnitzel- und Rührwerkzeugen beinhaltet<br />

eine Universalküchenmaschine die<br />

Funktionen von mehreren Einzelmaschinen.<br />

Beim Bedienen von Küchenmaschinen zur<br />

Futterfleischverarbeitung kann es durch rotierende<br />

Schnecken oder Messer sowie bei der<br />

Reinigung der Messer zu Gefährdungen kommen.<br />

Beim Umgang mit Küchenmaschinen<br />

zur Futterfleischverarbeitung ist unter anderem<br />

zu beachten:<br />

■ Die Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung<br />

dürfen nur nach den Hinweisen<br />

der Betriebsanleitung benutzt werden; die<br />

Betriebsanleitung befindet sich in der Nähe<br />

der Küchenmaschine.<br />

■ Universalküchenmaschinen dürfen nach<br />

einem Umbau erst wieder in Betrieb genommen<br />

werden, nachdem alle notwendigen<br />

Schutzausrüstungen montiert wurden.<br />

Diese Arbeiten dürfen nur durch hierfür<br />

unterwiesenes Personal durchgeführt werden.<br />

Die Hinweise in der Betriebsanleitung<br />

sind zu beachten.<br />

<strong>Arbeitssystem</strong> <strong>Tierheim</strong><br />

Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung in der Tierpflege<br />

<strong>VBG</strong><br />

■ Die Gefahrstellen sind von der Einfüllseite<br />

her gesichert, z. B. durch Schutztrichter,<br />

Zuführschacht, dreh- oder abnehmbare<br />

Schutzeinrichtungen (diese müssen mit<br />

dem Antrieb verriegelt sein).<br />

■ An Messerwellen sind die Gefahrstellen des<br />

rotierenden Messers durch einen Deckel<br />

gesichert. Der Nachlauf der Messer ist auf<br />

ein unbedenkliches Zeitmaß beschränkt.<br />

■ Bei der Reinigung der Messer sind geeignete<br />

schnittfeste Schutzhandschuhe (z. B.<br />

aus metallverstärktem Gewebe) zu tragen.<br />

■ Die Küchenmaschinen sind durch eine<br />

befähigte Person regelmäßig zu prüfen. Die<br />

Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung<br />

festzulegen.<br />

33<br />

Arbeitsmittel/-stoffe

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