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Arbeitssystem Tierheim - VBG

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Arbeitsumgebung<br />

20 <strong>VBG</strong><br />

2.3 Arbeitsumgebung für<br />

motiviertes Arbeiten und<br />

sorgsame Tierpflege<br />

2.3.1 Räume für die Tierhaltung<br />

Bereiche für die Tierhaltung müssen so beschaffen<br />

sein, dass Tiere nicht entweichen<br />

können und Personen sowie Tiere nicht<br />

gefährdet werden können.<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

■ Hochspringende Tiere in nach oben offenen<br />

Räumen oder Einrichtungen können nicht<br />

entweichen, wenn Gatter, Wände oder Zäune<br />

ausreichend hoch sind oder bei unzureichender<br />

Höhe die Einfriedung nach innen<br />

abgeschrägt oder nach oben vergittert ist.<br />

■ Türen in Zwingern und Räumen für große<br />

Tiere sollten nach innen aufgehen (verhindert,<br />

dass Tiere Türen aufdrücken).<br />

Türen sind gegen Ausheben durch die Tiere<br />

zu sichern. Sicherer ist der Zugang durch<br />

eine Schleuse (gilt insbesondere für Außenzwinger).<br />

<strong>Arbeitssystem</strong> <strong>Tierheim</strong><br />

Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung in der Tierpflege<br />

■ Zwinger und Ställe müssen in Bereichen,<br />

die von Beschäftigten betreten werden<br />

können, eine lichte Höhe von mindestens<br />

2m haben.<br />

■ Elektrische Betriebsmittel und Leitungen<br />

sollten in Räumen zur Tierhaltung möglichst<br />

unter Putz verlegt werden. Ansonsten sind<br />

sie gegen Beschädigung zu schützen.<br />

■ Räume zur Tierhaltung müssen ausreichend<br />

beleuchtet sein (Fragen Sie Ihre Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit oder den Berater der<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft).<br />

■ Bei Hundezwingern, die sich gegenüberliegen,<br />

einen Sichtschutz anbringen; möglichst<br />

schon bei der Planung der Anlagen<br />

darauf achten, dass Hundezwinger sich nicht<br />

gegenüberliegen.<br />

■ Auf Tafeln an den Zugängen der Räume<br />

oder Einrichtungen zur Tierhaltung sollten<br />

wichtige Informationen über die jeweiligen<br />

Tiere gegeben werden (siehe Fotos Seite 22).<br />

Anforderungen zur Haltung<br />

gefährlicher Hunde<br />

Als besonders gefährlich eingestufte Tiere<br />

(vgl. Abschnitt 2.2.2 Verhaltenbeurteilung)<br />

sind in besonderen Zwingern zu halten, deren<br />

Anordnung und Einrichtung es ermöglicht,<br />

einen direkten Umgang mit dem Tier zu vermeiden:<br />

■ Diese Zwinger müssen mindestens eine Tür<br />

haben, die auf einen Verkehrsweg führt<br />

(Türen in andere Gehege reichen nicht aus).<br />

■ Keine Tür eines Zwingers darf in Richtung<br />

Fluchtweg aufschlagen.<br />

■ Zwinger sollten mindestens einen Schieber<br />

haben, der die Zwinger im geschlossenen<br />

Zustand von einem Nachbarzwinger abtrennt<br />

beziehungsweise im geöffneten Zustand verbindet.<br />

■ Die Schieber dürfen nur von einer sicheren<br />

Stelle außerhalb des Geheges betätigt werden<br />

können.<br />

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