Arbeitssystem Tierheim - VBG
Arbeitssystem Tierheim - VBG
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Arbeitsumgebung<br />
20 <strong>VBG</strong><br />
2.3 Arbeitsumgebung für<br />
motiviertes Arbeiten und<br />
sorgsame Tierpflege<br />
2.3.1 Räume für die Tierhaltung<br />
Bereiche für die Tierhaltung müssen so beschaffen<br />
sein, dass Tiere nicht entweichen<br />
können und Personen sowie Tiere nicht<br />
gefährdet werden können.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
■ Hochspringende Tiere in nach oben offenen<br />
Räumen oder Einrichtungen können nicht<br />
entweichen, wenn Gatter, Wände oder Zäune<br />
ausreichend hoch sind oder bei unzureichender<br />
Höhe die Einfriedung nach innen<br />
abgeschrägt oder nach oben vergittert ist.<br />
■ Türen in Zwingern und Räumen für große<br />
Tiere sollten nach innen aufgehen (verhindert,<br />
dass Tiere Türen aufdrücken).<br />
Türen sind gegen Ausheben durch die Tiere<br />
zu sichern. Sicherer ist der Zugang durch<br />
eine Schleuse (gilt insbesondere für Außenzwinger).<br />
<strong>Arbeitssystem</strong> <strong>Tierheim</strong><br />
Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung in der Tierpflege<br />
■ Zwinger und Ställe müssen in Bereichen,<br />
die von Beschäftigten betreten werden<br />
können, eine lichte Höhe von mindestens<br />
2m haben.<br />
■ Elektrische Betriebsmittel und Leitungen<br />
sollten in Räumen zur Tierhaltung möglichst<br />
unter Putz verlegt werden. Ansonsten sind<br />
sie gegen Beschädigung zu schützen.<br />
■ Räume zur Tierhaltung müssen ausreichend<br />
beleuchtet sein (Fragen Sie Ihre Fachkraft<br />
für Arbeitssicherheit oder den Berater der<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft).<br />
■ Bei Hundezwingern, die sich gegenüberliegen,<br />
einen Sichtschutz anbringen; möglichst<br />
schon bei der Planung der Anlagen<br />
darauf achten, dass Hundezwinger sich nicht<br />
gegenüberliegen.<br />
■ Auf Tafeln an den Zugängen der Räume<br />
oder Einrichtungen zur Tierhaltung sollten<br />
wichtige Informationen über die jeweiligen<br />
Tiere gegeben werden (siehe Fotos Seite 22).<br />
Anforderungen zur Haltung<br />
gefährlicher Hunde<br />
Als besonders gefährlich eingestufte Tiere<br />
(vgl. Abschnitt 2.2.2 Verhaltenbeurteilung)<br />
sind in besonderen Zwingern zu halten, deren<br />
Anordnung und Einrichtung es ermöglicht,<br />
einen direkten Umgang mit dem Tier zu vermeiden:<br />
■ Diese Zwinger müssen mindestens eine Tür<br />
haben, die auf einen Verkehrsweg führt<br />
(Türen in andere Gehege reichen nicht aus).<br />
■ Keine Tür eines Zwingers darf in Richtung<br />
Fluchtweg aufschlagen.<br />
■ Zwinger sollten mindestens einen Schieber<br />
haben, der die Zwinger im geschlossenen<br />
Zustand von einem Nachbarzwinger abtrennt<br />
beziehungsweise im geöffneten Zustand verbindet.<br />
■ Die Schieber dürfen nur von einer sicheren<br />
Stelle außerhalb des Geheges betätigt werden<br />
können.<br />
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