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Welt im Wandel: Energiewende zur Nachhaltigkeit - WBGU

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er Energieerzeugungsanlagen zu bestehenden Versorgungsnetzen<br />

festgeschrieben werden.<br />

5.3.5.6<br />

Rechte und Pflichten für Direktinvestoren<br />

Private Direktinvestitionen spielen vor allem in Entwicklungs-,<br />

Schwellen- und Transformationsländern<br />

bei der <strong>Energiewende</strong> eine zentrale Rolle (Kap.<br />

5.3.3.2).Während der nach wie vor verbesserungsbedürftige<br />

Schutz von Direktinvestitionen u. a. durch<br />

bi- und multilaterale Abkommen durch den Energie-<br />

Charta-Vertrag in den vergangenen Jahren deutlich<br />

fortgeschritten ist (Waelde et al., 2000), wird die mangelnde<br />

Verpflichtung von Direktinvestoren, soziale<br />

und Umweltstandards einzuhalten, zunehmend als<br />

Regelungslücke angesehen (Esty, 1995; Subedi,<br />

1998).<br />

Die Implementierung anspruchsvoller und effektiv<br />

durchgesetzter Standards für alle Investoren in<br />

allen Ländern ist zwar erstrebenswert, dürfte aber<br />

nur langfristig realisierbar sein. Vorerst sind daher<br />

zumindest ausländische Investoren <strong>im</strong> Gastland <strong>zur</strong><br />

Einhaltung best<strong>im</strong>mter Umwelt- und Sozialstandards<br />

zu bewegen. Dies kann nach Auffassung des<br />

Beirats nur durch einen Maßnahmenmix erreicht<br />

werden. Außer einer Weiterentwicklung des<br />

Umweltvölkerrechts und der bereits angesprochenen<br />

Reform der Exportförderung (Kap. 5.2.2.3) sind<br />

dabei vor allem folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:<br />

Auf internationaler Ebene ist insbesondere über<br />

eine stärkere Integration umweltpolitischer Belange<br />

in die bestehenden Regelwerke der WTO sowie den<br />

Energie-Charta-Vertrag nachzudenken. Nach Auffassung<br />

des Beirats wäre die Aufnahme umweltrechtlicher<br />

Verpflichtungen in wirtschaftsrechtliche Übereinkommen<br />

– wie <strong>im</strong> Energie-Charta-Vertrag angedacht<br />

– wünschenswert. Dabei sollte es darum gehen,<br />

die Einhaltung internationaler Mindeststandards<br />

sicherzustellen. Als weiteres Instrument wäre nach<br />

Vorbild der NAFTA wünschenswert, die Absenkung<br />

von Umweltstandards <strong>zur</strong> Einwerbung von Investoren<br />

zu untersagen (Muchlinski, 1998).<br />

Daneben ist eine stärkere Regulierung der<br />

Direktinvestoren seitens ihrer He<strong>im</strong>atstaaten zu<br />

erwägen. Der Beirat befürwortet – nach Möglichkeit<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer europäischen Initiative – die räumliche<br />

Ausdehnung des nationalen Haftungsrechts<br />

nach amerikanischem Vorbild. Nach der amerikanischen<br />

Rechtsprechung können auch ausländische<br />

Geschädigte Schadensersatzansprüche vor amerikanischen<br />

Gerichten geltend machen, wenn der nach<br />

der Rechtsordnung des Auslands rechtswidrig verursachte<br />

Schaden durch ein Tochterunternehmen eines<br />

Handlungsempfehlungen für die globale Ebene 5.3<br />

amerikanischen Konzerns verschuldet wurde. Im<br />

Energiebereich hat die amerikanische Rechtsprechung<br />

insbesondere bei Erdölexploration und -transport<br />

Wirkung gezeigt. Der Haftungsmaßstab für die<br />

Fahrlässigkeit des betroffenen Tochterunternehmens<br />

sollte sich dabei nach dem Kenntnisstand der Konzernmutter<br />

richten (Subedi, 1998).<br />

Außerdem unterstützt der Beirat die Entwicklung<br />

rechtlich unverbindlicher Verhaltenskodizes für den<br />

Energiesektor. Inhaltlich könnte ein entsprechender<br />

Kodex etwa auf Art. 19 des Energie-Charta-Vertrags<br />

aufbauen. Auch wenn freiwillige Kodizes durchaus<br />

<strong>zur</strong> Unterstützung umwelt- und entwicklungspolitischer<br />

Ziele beitragen können, bleibt ihre Funktion<br />

aber wegen mangelnden Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen<br />

beschränkt (Dröge und Trabold,<br />

2001). Die OECD-Leitsätze für multinationale<br />

Unternehmen aus dem Jahr 2000 halten die Unternehmen<br />

u. a. dazu an, Umweltmanagementsysteme<br />

zu entwickeln, den Zugang zu wichtigen Umweltinformationen<br />

zu gewähren, die gesetzlichen Vorgaben<br />

<strong>im</strong> Gastland einzuhalten und die Firmenpolitik strikt<br />

an dem Vorsorgeprinzip zu orientieren. Die Leitsätze<br />

versuchen die Defizite freiwilliger Kodizes durch ein<br />

besonderes Umsetzungsverfahren zu reduzieren,<br />

indem nationale Kontaktstellen interessierte Unternehmen<br />

über den Inhalt der Leitlinien informieren<br />

und über den Stand der Umsetzung berichten. Ob<br />

die Leitsätze sich damit längerfristig zu einem auch<br />

<strong>im</strong> Energiesektor allgemein anerkannten „Bezugsrahmen<br />

für sozial verantwortliches unternehmerisches<br />

Verhalten“ (OECD, 2000) entwickeln können,<br />

kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt<br />

werden.<br />

Darüber hinausgehende Vorschläge zielen auf die<br />

Entwicklung einer eigenständigen, rechtlich verbindlichen<br />

internationalen Konvention <strong>zur</strong> Unternehmensverantwortung<br />

(WEED, 2002a, b). Neben Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Einhaltung und Förderung von Menschenrechten<br />

und internationalen Arbeitsstandards<br />

wird vorgeschlagen, dass eine entsprechende Konvention<br />

Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt<br />

enthalten sollte. Diskutiert werden zum einen die<br />

Standards, die in den unverbindlichen Richtlinien<br />

der OECD enthalten sind, und zum anderen weiter<br />

reichende Verpflichtungen. Der Beirat hält einige<br />

der Vorschläge für erwägenswert. Er betont jedoch,<br />

dass zunächst weiterhin erheblicher Forschungsbedarf<br />

hinsichtlich der politischen und rechtlichen Hindernisse,<br />

der Praktikabilität und Zielwirksamkeit<br />

sowie der ökonomischen und sozialen Neben- und<br />

Fernwirkungen ihrer Umsetzung besteht, insbesondere<br />

die extraterritoriale Anwendung des Umweltrechts<br />

betreffend. Weitere Maßnahmen sind nach<br />

Auffassung des Beirats näher zu prüfen:<br />

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