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Welt im Wandel: Energiewende zur Nachhaltigkeit - WBGU

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dann WTO-konform sind, wenn das inländische<br />

Endprodukt lediglich indirekt durch nationale<br />

Umweltabgaben belastet wird. Dies können Emissionsabgaben,<br />

z. B. eine CO 2 -Steuer oder Betriebsmittelabgaben,<br />

z. B. eine Brennstoffabgabe, sein. Der<br />

WTO-Ausschuss „Handel und Umwelt“ hat sich<br />

zwar mit Grenzausgleichsabgaben <strong>zur</strong> Kompensation<br />

nationaler Umweltabgaben befasst, aber bisher<br />

ohne weiterführende Ergebnisse. Alles in allem ist<br />

die GATT-Konformität des Ausgleichs von Emissionsabgaben<br />

bei der Wareneinfuhr höchst umstritten,<br />

be<strong>im</strong> Export wird er mehrheitlich als unvereinbar<br />

mit dem GATT eingestuft (Greiner et al., 2001).<br />

Grenzabgaben zum Ausgleich der Belastung durch<br />

inländische Betriebsmittelabgaben („input taxes“)<br />

werden hingegen als vereinbar mit dem GATT eingestuft<br />

(Jenzen, 1998). In diese Richtung deuten<br />

diverse Entscheidungen des WTO-Streitschlichtungsorgans.<br />

Der Beirat empfiehlt der Bundesregierung,<br />

innerhalb der WTO die Zulässigkeit von<br />

Grenzausgleichsmaßnahmen für CO 2 -, Brennstoffund<br />

andere Umweltabgaben zu klären und darauf zu<br />

drängen, dass pragmatische und vor allem transparente<br />

Lösungen <strong>zur</strong> Vermeidung einer Ungleichbehandlung<br />

verschiedener Abgabenformen und<br />

Umweltschutzinstrumente entwickelt werden.<br />

Ebenso wie gelegentlich erörtert wird, ob das<br />

Kioto-Reg<strong>im</strong>e handelbarer Emissionsrechte mit den<br />

WTO-Prinzipien vereinbar ist (Kasten 5.3-2), ließe<br />

sich über die WTO-Konformität des vom Beirat<br />

empfohlenen internationalen Handels mit Green<br />

Energy Certificates diskutieren. Jedoch stellen diese<br />

Zertifikate für grünen Strom oder Wärme, die <strong>zur</strong><br />

Deckung staatlicher Quoten für erneuerbare Energien<br />

eingesetzt werden können, nach Auffassung des<br />

Beirats keine Waren oder Dienstleistungen <strong>im</strong> Sinn<br />

des GATT bzw. GATS dar. Sollte ein globales System<br />

handelbarer Green Energy Certificates <strong>im</strong>plementiert<br />

werden, empfiehlt der Beirat hier ebenso wie<br />

be<strong>im</strong> Emissionsrechtehandel des Kioto-Protokolls<br />

ein eigenes Handelsreg<strong>im</strong>e.<br />

5.3.5.3<br />

Präferenzielle Abkommen <strong>im</strong> Energiesektor<br />

Durch präferenzielle Abkommen kann <strong>im</strong> Rahmen<br />

der WTO vom Grundsatz der Meistbegünstigung<br />

abgewichen werden. Die wichtigsten Arten präferenzieller<br />

Abkommen sind Zollunionen mit gemeinsamer<br />

Außenhandelspolitik (z. B. EU), Freihandelsabkommen<br />

(z. B. NAFTA) und Präferenzsysteme mit<br />

besonders niedrigen Zöllen oder anderen Handelsvorteilen<br />

für Einfuhren aus Entwicklungsländern.<br />

Während einzelstaatliche Präferenzsysteme aufgrund<br />

der allgemeinen Reduzierung des Zollniveaus<br />

Handlungsempfehlungen für die globale Ebene 5.3<br />

de facto an Bedeutung verloren haben, steigen Zahl<br />

und Bedeutung regionaler Handelszusammenschlüsse<br />

weiter an. Dabei müssen Zollunionen und<br />

Freihandelszonen sowohl für Waren als auch für<br />

Dienstleistungen drei Voraussetzungen erfüllen, um<br />

<strong>im</strong> Rahmen der WTO Anerkennung zu finden: Zollunion<br />

und Freihandelsabkommen müssen grundsätzlich<br />

den Hauptteil des Handels mit Waren und<br />

Dienstleistungen untereinander erfassen, wobei einzelne<br />

Sektoren nicht ausgeklammert werden dürfen.<br />

Im sachlichen Geltungsbereich des Abkommens<br />

müssen alle Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen<br />

innerhalb von 10 Jahren schrittweise abgeschafft<br />

werden und die innere Liberalisierung <strong>im</strong><br />

Rahmen einer Zollunion oder Freihandelszone darf<br />

nicht durch neue und zusätzliche Hemmnisse zu<br />

einer Erschwerung des Marktzugangs für Produkte<br />

aus anderen WTO-Mitgliedsstaaten führen (Cottier<br />

und Evt<strong>im</strong>ov, 2000).<br />

Im Energiesektor sind präferenzielle Abkommen<br />

insbesondere deshalb von Interesse, weil sie sowohl<br />

bei Waren als auch bei Dienstleistungen eine Liberalisierung<br />

erlauben, die über die <strong>im</strong> Rahmen der WTO<br />

erzielten Vereinbarungen hinausgeht. Damit ergibt<br />

sich insbesondere für Entwicklungsländer die Möglichkeit,<br />

ihren Energiesektor zunächst innerhalb<br />

existierender regionaler Handelszonen zu öffnen,<br />

ohne sich dem direkten Wettbewerb mit Produzenten<br />

und Dienstleistern aus Industrieländern stellen<br />

zu müssen. Der Beirat empfiehlt der Bundesregierung,<br />

solche regional begrenzten Liberalisierungsbemühungen<br />

zwischen Entwicklungsländern durch<br />

entsprechenden Kapazitätsaufbau zu unterstützen.<br />

5.3.5.4<br />

Technologietransfer und das TRIPS-Abkommen<br />

Die internationale Diffusion ressourcenschonender<br />

Technologien ist ein wesentliches Element der <strong>Energiewende</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Nachhaltigkeit</strong>. Dazu zählt auch der<br />

Technologie- und Wissenstransfer von Nord nach<br />

Süd. Dieser Transfer wird durch das Abkommen<br />

über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen<br />

Eigentums (TRIPS) beeinflusst. TRIPS verpflichtet<br />

alle WTO-Mitglieder zu relativ hohen Mindeststandards<br />

zum Schutz geistiger Eigentumsrechte.<br />

Während Industrieländer die Standards bis<br />

1996 umsetzen mussten, gilt für Entwicklungsländer<br />

eine Übergangsfrist bis 2000 (bzw. bis 2005 für Stoffpatente)<br />

und für die am wenigsten entwickelten Länder<br />

bis 2010 und später. Für Industriestaaten bedeuten<br />

die TRIPS-Best<strong>im</strong>mungen vergleichsweise<br />

geringe Änderungen ihres Immaterialgüterrechts;<br />

für viele Entwicklungsländer ergibt sich hingegen<br />

erheblicher Reformbedarf.TRIPS regelt unter ande-<br />

199

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