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WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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FREIWILLIGE VERSICHERUNG<br />

Sonderregelungen für Studierende<br />

Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />

pflichtversichert sind, können sich in der<br />

Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr gewöhnlicher<br />

Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der<br />

monatliche Beitrag für Studierende beträgt EUR 50,15.<br />

Eine Selbstversicherung zu diesem begünstigten Beitrag<br />

ist nicht mehr möglich, wenn<br />

l ein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz<br />

(StudFG) festgelegte Einkommensgrenze<br />

von EUR 8.000 pro Jahr überschreitet<br />

(Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-<br />

Stipendiums) oder wenn<br />

l vor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart<br />

gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg<br />

im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu<br />

bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder<br />

wenn<br />

l die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für<br />

die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige<br />

Gründe um mehr als vier Semester überschritten<br />

wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums)<br />

oder wenn<br />

l vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium<br />

im Sinne des StudFG absolviert wurde<br />

– Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer<br />

der Diplomatischen<br />

Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern<br />

sie während des Hochschulstudiums keine selbständige<br />

oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;<br />

eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen<br />

bezogen wird, welches die derzeitige<br />

Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 376,26<br />

nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt<br />

Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die<br />

begünstigte Selbstversicherung erfüllt werden.<br />

Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung<br />

auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens<br />

bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine<br />

Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt<br />

nicht) für das Wintersemester unter Anführung der<br />

Versicherungs- und Beitragskontonummer vorzulegen.

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