WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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FREIWILLIGE VERSICHERUNG<br />
Sonderregelungen für Studierende<br />
Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />
pflichtversichert sind, können sich in der<br />
Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der<br />
monatliche Beitrag für Studierende beträgt EUR 50,15.<br />
Eine Selbstversicherung zu diesem begünstigten Beitrag<br />
ist nicht mehr möglich, wenn<br />
l ein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz<br />
(StudFG) festgelegte Einkommensgrenze<br />
von EUR 8.000 pro Jahr überschreitet<br />
(Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-<br />
Stipendiums) oder wenn<br />
l vor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart<br />
gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg<br />
im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu<br />
bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder<br />
wenn<br />
l die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für<br />
die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige<br />
Gründe um mehr als vier Semester überschritten<br />
wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums)<br />
oder wenn<br />
l vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium<br />
im Sinne des StudFG absolviert wurde<br />
– Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer<br />
der Diplomatischen<br />
Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern<br />
sie während des Hochschulstudiums keine selbständige<br />
oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;<br />
eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen<br />
bezogen wird, welches die derzeitige<br />
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 376,26<br />
nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt<br />
Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von<br />
Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die<br />
begünstigte Selbstversicherung erfüllt werden.<br />
Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung<br />
auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens<br />
bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine<br />
Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt<br />
nicht) für das Wintersemester unter Anführung der<br />
Versicherungs- und Beitragskontonummer vorzulegen.