WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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06.12.2012 Aufrufe

7 76 FREIWILLIGE VERSICHERUNG — Selbstversicherung in der Krankenversicherung — Voraussetzungen für die Anmeldung Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und deren Wohnsitz im Inland liegt, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern. Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Achtung! Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt (dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn die/der Selbstversicherte unmittelbar vor dem Beginn der Selbstversicherung l innerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen (182 Tage) versichert war oder l unmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen (42 Tage) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder l für sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer solchen Krankenversicherung bestand Beginn der Selbstversicherung Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz – mit Ausnahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) –, wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird. Sonst beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung schließt die Selbstversicherung nicht aus. Leistungsanspruch Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche

FREIWILLIGE VERSICHERUNG Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel). Beitragshöhe Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2012 EUR 359,64. Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des Beitrages nicht möglich. Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen (Mitversicherung) Als Angehörige gelten nur: l Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/ Partner l Kinder Ende der Selbstversicherung Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, d.h. l mit Beginn einer Pfl ichtversicherung in der Krankenversicherung oder l mit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen. Weiters endet die Selbstversicherung l mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder l wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht In diesen beiden Fällen endet die Selbstversicherung jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Versicherung. Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung). 77 7

FREIWILLIGE VERSICHERUNG<br />

Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe<br />

und Hilfsmittel).<br />

Beitragshöhe<br />

Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner <strong>2012</strong><br />

EUR 359,64.<br />

Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter<br />

Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid,<br />

Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen)<br />

herabgesetzt werden, soweit es nach<br />

den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint.<br />

Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung<br />

zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem<br />

Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des<br />

Beitrages nicht möglich.<br />

Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen<br />

(Mitversicherung)<br />

Als Angehörige gelten nur:<br />

l Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/<br />

Partner<br />

l Kinder<br />

Ende der Selbstversicherung<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der<br />

Voraussetzungen, d.h.<br />

l mit Beginn einer Pfl ichtversicherung in der<br />

Krankenversicherung oder<br />

l mit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland<br />

Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn<br />

die Voraussetzungen wieder vorliegen.<br />

Weiters endet die Selbstversicherung<br />

l mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der<br />

Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder<br />

l wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen<br />

Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des<br />

zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand<br />

besteht<br />

In diesen beiden Fällen endet die Selbstversicherung<br />

jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander<br />

folgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der<br />

Versicherung.<br />

Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann<br />

in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs<br />

Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung<br />

des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigeneigenschaft<br />

(Mitversicherung).<br />

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