WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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FREIWILLIGE VERSICHERUNG<br />
— Selbstversicherung bei geringfügiger<br />
Beschäftigung —<br />
Leistungsanspruch<br />
Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung<br />
sind Sie krankenversichert und pensionsversichert.<br />
Sie haben in der Krankenversicherung Anspruch auf<br />
Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt,<br />
Medikamente) und auf Barleistungen (Krankenund<br />
Wochengeld).<br />
Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die<br />
Pension berücksichtigt.<br />
Voraussetzungen für die Anmeldung<br />
Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige<br />
Versicherung beantragen, wenn<br />
l das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
im Kalendermonat gebührende Entgelt<br />
die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 376,26) nicht<br />
übersteigt<br />
l sie ihren Wohnsitz im Inland haben und<br />
l keine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt<br />
Von dieser freiwilligen Selbstversicherung sind<br />
folgende Personen ausgenommen<br />
l Bezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B.<br />
Alterspension)<br />
l Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher<br />
l Grenzgängerinnen/Grenzgänger<br />
l Personen, die bereits auf Grund einer<br />
anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />
Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />
l Personen, für die bereits eine Pflichtversicherung in<br />
der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges<br />
aus der Arbeitslosenversicherung besteht<br />
l Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />
der freien Berufe angehören<br />
Antragstellung<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
zu stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen<br />
ihre geringfügige Beschäftigung ausüben.<br />
Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich<br />
mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag