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WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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FREIWILLIGE VERSICHERUNG<br />

— Selbstversicherung bei geringfügiger<br />

Beschäftigung —<br />

Leistungsanspruch<br />

Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung<br />

sind Sie krankenversichert und pensionsversichert.<br />

Sie haben in der Krankenversicherung Anspruch auf<br />

Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt,<br />

Medikamente) und auf Barleistungen (Krankenund<br />

Wochengeld).<br />

Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die<br />

Pension berücksichtigt.<br />

Voraussetzungen für die Anmeldung<br />

Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige<br />

Versicherung beantragen, wenn<br />

l das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

im Kalendermonat gebührende Entgelt<br />

die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 376,26) nicht<br />

übersteigt<br />

l sie ihren Wohnsitz im Inland haben und<br />

l keine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt<br />

Von dieser freiwilligen Selbstversicherung sind<br />

folgende Personen ausgenommen<br />

l Bezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B.<br />

Alterspension)<br />

l Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher<br />

l Grenzgängerinnen/Grenzgänger<br />

l Personen, die bereits auf Grund einer<br />

anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />

Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />

l Personen, für die bereits eine Pflichtversicherung in<br />

der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges<br />

aus der Arbeitslosenversicherung besteht<br />

l Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

der freien Berufe angehören<br />

Antragstellung<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

zu stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen<br />

ihre geringfügige Beschäftigung ausüben.<br />

Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich<br />

mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag

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