WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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— Kinderbetreuungsgeld —<br />
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag<br />
frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der<br />
Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht von einer<br />
früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung<br />
abhängig. Also auch Hausfrauen/Hausmänner,<br />
Studierende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer<br />
haben Anspruch auf das KBG,<br />
sofern für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe<br />
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der<br />
gemeinsame Haushalt mit dem Kind gegeben ist und<br />
eine gewisse jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten<br />
wird.<br />
Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch.<br />
Der Anspruch auf KBG gebührt immer nur für das<br />
jüngste Kind.<br />
Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert.<br />
Es besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen<br />
Bezugsvarianten zu wählen.<br />
Pauschalvarianten<br />
l Variante 30 plus 6:<br />
EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des<br />
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei<br />
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich<br />
die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des<br />
Kindes.<br />
l Variante 20 plus 4:<br />
EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des<br />
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei<br />
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich<br />
die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des<br />
Kindes.<br />
l Variante 15 plus 3:<br />
EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des<br />
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei<br />
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich<br />
die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des<br />
Kindes.<br />
l Variante 12 plus 2:<br />
EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des<br />
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei<br />
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich<br />
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MUTTERSCHAFT