WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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MUTTERSCHAFT<br />
— Mutterschaftsleistungen —<br />
(Versicherungsfall der Mutterschaft)<br />
Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als<br />
eingetreten:<br />
l mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen<br />
Entbindung (mit diesem Zeitpunkt<br />
beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den<br />
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes)<br />
l mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der<br />
achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung<br />
stattgefunden hat<br />
l mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen<br />
Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen<br />
Entbindung nicht festgestellt wurde<br />
l mit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot –<br />
ausgesprochen durch eine Arbeitsinspektionsärztin/<br />
einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Amtsärztin/<br />
einen Amtsarzt<br />
l mit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot –<br />
in Zusammenhang mit dem Tabakgesetz – in diesen<br />
Fällen wenden Sie sich bitte an die Außenstellen der<br />
<strong>WGKK</strong> (Adresse siehe Anhang A)<br />
Folgende Sachleistungen werden im Falle der<br />
Mutterschaft gewährt:<br />
l Ärztlicher Beistand<br />
l Hebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand<br />
l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und<br />
Säuglingsschwestern/-pfl eger<br />
l Heilmittel (Medikamente)<br />
l Heilbehelfe<br />
l Pfl ege in einer Krankenanstalt (oder in einem<br />
Entbindungsheim) für längstens zehn Tage (bei<br />
notwendiger längerer Anstaltspfl ege gilt diese als<br />
Versicherungsfall der Krankheit). Für die zehn Tage<br />
ist der zehnprozentige Kostenanteil für Angehörige<br />
nicht zu leisten (vgl. Seite 45).<br />
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