WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KRANKHEIT<br />
Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen gibt es mit:<br />
Bosnien-Herzegowina A/BIH 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Kroatien A/HR 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Mazedonien A/MK 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Serbien A/SRB 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Montenegro A/MNE 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Türkei A/TR 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />
Bedeutung<br />
Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten gilt die<br />
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw.<br />
die provisorische Ersatzbescheinigung nicht!<br />
Für alle angeführten bilateralen Abkommen gilt<br />
grundsätzlich:<br />
Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für die Beschäftigten und<br />
deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich<br />
die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen.<br />
Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere<br />
Versicherten in allen Bezirksstellen/Kundencentern der<br />
<strong>WGKK</strong> ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens<br />
14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.<br />
In den bilateralen Vertragsstaaten ist im Bedarfsfall der<br />
Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem<br />
für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen<br />
Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen<br />
Behandlungsschein einzutauschen.<br />
Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern<br />
und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein<br />
oft auch direkt angenommen.<br />
Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen<br />
Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich<br />
nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen<br />
Bestimmungen erbracht.<br />
Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein<br />
wird nicht angenommen, Notfall usw.), verlangen Sie<br />
bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art,<br />
Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung<br />
kann dann bei der <strong>WGKK</strong> zur (teilweisen) Kostenerstattung<br />
– siehe nachfolgend – eingereicht werden.<br />
Wenn Sie in einem Land (z.B. USA, Thailand) erkranken,<br />
welches oben nicht angeführt ist, müssen Sie die<br />
Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung<br />
(ärztliche Hilfe, Anstaltspfl ege etc.) in jedem Fall zur<br />
Gänze dort selbst bezahlen.<br />
59<br />
3