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WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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KRANKHEIT<br />

Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen gibt es mit:<br />

Bosnien-Herzegowina A/BIH 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Kroatien A/HR 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Mazedonien A/MK 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Serbien A/SRB 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Montenegro A/MNE 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Türkei A/TR 3 Staatsangehörigkeit ohne<br />

Bedeutung<br />

Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten gilt die<br />

Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw.<br />

die provisorische Ersatzbescheinigung nicht!<br />

Für alle angeführten bilateralen Abkommen gilt<br />

grundsätzlich:<br />

Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für die Beschäftigten und<br />

deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich<br />

die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen.<br />

Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere<br />

Versicherten in allen Bezirksstellen/Kundencentern der<br />

<strong>WGKK</strong> ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens<br />

14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.<br />

In den bilateralen Vertragsstaaten ist im Bedarfsfall der<br />

Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem<br />

für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen<br />

Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen<br />

Behandlungsschein einzutauschen.<br />

Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern<br />

und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein<br />

oft auch direkt angenommen.<br />

Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen<br />

Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich<br />

nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen<br />

Bestimmungen erbracht.<br />

Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein<br />

wird nicht angenommen, Notfall usw.), verlangen Sie<br />

bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art,<br />

Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung<br />

kann dann bei der <strong>WGKK</strong> zur (teilweisen) Kostenerstattung<br />

– siehe nachfolgend – eingereicht werden.<br />

Wenn Sie in einem Land (z.B. USA, Thailand) erkranken,<br />

welches oben nicht angeführt ist, müssen Sie die<br />

Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung<br />

(ärztliche Hilfe, Anstaltspfl ege etc.) in jedem Fall zur<br />

Gänze dort selbst bezahlen.<br />

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