WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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06.12.2012 Aufrufe

3 54 KRANKHEIT Ruhen des Krankengeldes Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind l wenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen Ärztin/vom praktischen Arzt für Sie erledigt) l wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden (dienstrechtliche Ansprüche). Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet halbes Krankengeld! l wenn und solange man noch eine Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält l wenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistet l wenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/beim Arzt der WGKK entzieht l wenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners verletzt wurden Auszahlung Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigt die WGKK eine von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeitsund Entgeltsbestätigung“, welche die Angaben über die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt. Achtung! Vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung bekannt zu geben! Steuerpflicht Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die WGKK ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von täglich EUR 20,00 liegenden Krankengeld 22 Prozent an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese erhalten Sie zum Ende des Krankenstandes).

KRANKHEIT Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich von der behandelnden Vertragsärztin/vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und der WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer Wahlärztin/ einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt ihr/ihm diese/dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat dies die/der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der WGKK zu melden. Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt. Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so müssen sie sich unverzüglich von einer Vertragsärztin/ einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen lassen. Bitte beachten Sie! Sagen Sie der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit, ob Ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines früheren Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder auf einen sonstigen Unfall zurückzuführen ist. Wir ersuchen Sie auch, uns zu informieren, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird. Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden! Krankenbesuchsdienst Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit Krankenständen verpfl ichtet. Der Zweck der Krankenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträgen im Einzelfall hintanzuhalten. Diese Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der Dienstgeberinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken von unseren Krankenfürsorgerinnen/Krankenfürsorgern durchgeführt. Die Koordination dieser Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen. Ärztliche Begutachtung durch die WGKK Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse der Versichertengemeinschaft zur Überprüfung des Gesundheitszustandes beauftragt. Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist unbedingt nachzukommen. 55 3

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Ruhen des Krankengeldes<br />

Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus<br />

bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind<br />

l wenn und solange der Krankenstand der <strong>WGKK</strong> nicht<br />

gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen<br />

Ärztin/vom praktischen Arzt für Sie erledigt)<br />

l wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt<br />

werden (dienstrechtliche Ansprüche).<br />

Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet<br />

halbes Krankengeld!<br />

l wenn und solange man noch eine<br />

Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung<br />

erhält<br />

l wenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst<br />

leistet<br />

l wenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung<br />

bei der Ärztin/beim Arzt der <strong>WGKK</strong> entzieht<br />

l wenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung<br />

oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners<br />

verletzt wurden<br />

Auszahlung<br />

Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt<br />

werden. Dazu benötigt die <strong>WGKK</strong> eine von der<br />

Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeitsund<br />

Entgeltsbestätigung“, welche die Angaben über<br />

die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen<br />

Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die<br />

<strong>WGKK</strong> die Krankenstandsbestätigung (diese muss<br />

bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie<br />

eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer<br />

Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung<br />

aus der Arbeitslosenversicherung werden der <strong>WGKK</strong> die<br />

erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt.<br />

Achtung! Vergessen Sie nicht, uns <strong>Ihre</strong> Bankverbindung<br />

bekannt zu geben!<br />

Steuerpflicht<br />

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />

ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die<br />

<strong>WGKK</strong> ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von<br />

täglich EUR 20,00 liegenden Krankengeld 22 Prozent<br />

an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt<br />

abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist<br />

der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese<br />

erhalten Sie zum Ende des Krankenstandes).

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