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WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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KRANKHEIT<br />

Kostenübernahme bei nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten<br />

bzw. ausländischen Krankenanstalten<br />

(gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten)<br />

Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige<br />

Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch,<br />

die nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert<br />

wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht,<br />

erbringt die <strong>WGKK</strong> nach Überprüfung durch den Medizinischen<br />

Dienst einen maximalen Pflegekostenzuschuss<br />

in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages.<br />

Dieser beträgt ab 1. 1. <strong>2012</strong>:<br />

l für die Anstaltspflege Versicherter pro Tag<br />

EUR 185,30<br />

l für die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag<br />

EUR 166,77<br />

l jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten<br />

Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für<br />

Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt,<br />

sofern die <strong>WGKK</strong> keine volle Kostenübernahme im<br />

Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende<br />

Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht zur Verfügung<br />

steht. Für Behandlungen bzw. Operationen im Ausland,<br />

die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb<br />

eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt<br />

werden können und für die eine vorherige Bewilligung<br />

durch den Medizinischen Dienst ausgesprochen wurde,<br />

erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen<br />

eines<br />

l zwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen<br />

EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder<br />

l in Form einer Direktübernahme der ausländischen<br />

Kosten nach Einzelfallentscheidungen<br />

Für den Antrag auf Kostenersatz sind folgende<br />

Unterlagen erforderlich<br />

l Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung<br />

l Aufenthaltsbestätigung<br />

l Detaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs<br />

(Fieberkurve), in Nicht-EU-Staaten bzw. in Staaten,<br />

mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit<br />

besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache<br />

l Unterschriebener Antrag<br />

(Formular bei der <strong>WGKK</strong> erhältlich)<br />

l Bekanntgabe der Bankverbindung

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