WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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06.12.2012 Aufrufe

3 40 KRANKHEIT — Befreiung von der Rezeptgebühr — ohne Antrag auf Antrag (Außenstellen) l Für Ausgleichs- zulagenbezieherinnen/Ausgleichszulagenbezieher l Für Patientinnen/ Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten Achtung! Diese Befreiung gilt nur für Medikamente, die für die anzeigepflichtige Erkrankung erforderlich sind. Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: l Alleinstehende: EUR 814,82 l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.221,68 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 125,72. Leben im gemeinsamen Haushalt der/ des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. Für Personen, welche infolge ihrer Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: l Alleinstehende: EUR 937,04 l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.404,93 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 125,72. Leben im gemeinsamen Haushalt der/ des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis sie/er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Überschreitet der Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Nähere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr: Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen siehe Anhang A) Download des Antragsformulars: www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ohne finanzielle Sorgen => Rezeptgebühr

KRANKHEIT — Heilbehelfe und Hilfsmittel — Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte oder Sehbehelfe) und Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische Schuhe) werden nur gegen ärztliche Verordnung gewährt. Kostenanteil Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 423,00 übernommen. Kostenbeteiligung der Versicherten: 10 % der Kosten, mindestens jedoch EUR 28,20 Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter, Spritzen ...) die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können, sind von der/vom Versicherten 10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der Kostenbeteiligung gilt in diesen Fällen nicht. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. In diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil als auch der Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle). Achtung! Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die Kostenbeteiligung mindestens EUR 84,60 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten 14 bis 19 – ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 28,20). Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 141,00 (pro Stück) übernommen. Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen wird von der WGKK nur dann geleistet, wenn die Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/ Orthopädieschuhmachern ausgeführt werden. Für orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) ist von der/vom Versicherten in jedem Fall (auch bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe von EUR 72,67 (pro Paar), für Antivarusschuhe ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro Paar) zu entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil der orthopädische Schuh (Antivarusschuh) nicht ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern auch ein normales Bekleidungsstück darstellt. 41 3

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KRANKHEIT<br />

— Befreiung von der Rezeptgebühr —<br />

ohne Antrag auf Antrag (Außenstellen)<br />

l Für Ausgleichs-<br />

zulagenbezieherinnen/Ausgleichszulagenbezieher<br />

l Für Patientinnen/<br />

Patienten mit<br />

anzeigepflichtigen<br />

übertragbaren<br />

Krankheiten<br />

Achtung!<br />

Diese Befreiung gilt<br />

nur für Medikamente,<br />

die für die<br />

anzeigepflichtige<br />

Erkrankung erforderlich<br />

sind.<br />

Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte<br />

folgenden Betrag nicht übersteigen:<br />

l Alleinstehende: EUR 814,82<br />

l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften<br />

bzw. Lebensgemeinschaften:<br />

EUR 1.221,68<br />

Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um<br />

EUR 125,72.<br />

Leben im gemeinsamen Haushalt der/<br />

des Versicherten Personen mit eigenem<br />

Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.<br />

Für Personen, welche infolge ihrer Leiden<br />

und Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen<br />

Nettoeinkünfte folgenden Betrag<br />

nicht übersteigen:<br />

l Alleinstehende: EUR 937,04<br />

l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften<br />

bzw. Lebensgemeinschaften:<br />

EUR 1.404,93<br />

Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um<br />

EUR 125,72.<br />

Leben im gemeinsamen Haushalt der/<br />

des Versicherten Personen mit eigenem<br />

Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.<br />

Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen,<br />

bis sie/er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent<br />

ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Überschreitet der<br />

Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person<br />

automatisch von der Rezeptgebühr befreit.<br />

Nähere Informationen zur Befreiung von der<br />

Rezeptgebühr:<br />

Persönlich: Kundencenter <strong>Wiener</strong>berg oder in jeder<br />

Außenstelle der <strong>WGKK</strong> (Adressen siehe<br />

Anhang A)<br />

Download des Antragsformulars:<br />

www.wgkk.at => Service => Formulare<br />

=> Allgemeines<br />

Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ohne<br />

finanzielle Sorgen => Rezeptgebühr

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