WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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06.12.2012 Aufrufe

3 32 KRANKHEIT — Wahlärztinnen/Wahlärzte — Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben. Das heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden. Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar selbst bezahlen. Dieses Faktum erklärt, dass häufig Differenzen zwischen dem von Ihnen bezahlten Honorar und dem Kostenersatz entstehen. Sie haben jedoch einen Anspruch auf einen Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur 80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den wir bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet hätten, höchstens jedoch das Honorar, das Sie der Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet haben. Leistungen, die in den Vertragstarifen nicht enthalten sind, kann die WGKK leider nicht berücksichtigen. Folgende Unterlagen werden für den Kostenersatz wahlärztlicher Hilfe benötigt: l Eine detaillierte Originalhonorarnote mit genauen Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der Ordinationen, Visiten, Sonderleistungen, Diagnose sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers). l Ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank bestätigte Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der Honorarnote). Eine Kostenrückerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen, l wenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt l wenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK aufgenommen ist, bzw. wenn es sich um ein Heilmittel handelt, welches nicht im Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten ist l wenn Sie eine Vertragspartnerin/einen Vertragspartner (WGKK-Gesundheitseinrichtung) und eine

KRANKHEIT Wahlärztin/einen Wahlarzt desselben Fachgebietes im selben Kalendervierteljahr in Anspruch nehmen (Ausnahmen sind z.B. für Erste-Hilfe-Leistungen, Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes vorgesehen) l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt privat aufsuchen l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt in deren/dessen Privatpraxis (Zweitniederlassung) konsultieren l wenn Sie in einer Spitalsambulanz, welche vom Landesgesundheitsfonds fi nanziert wird, behandelt werden l wenn Sie mehr als eine Wahlärztin/einen Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch nehmen (in diesem Fall werden nur die Kosten für jene Wahlärztin/jenen Wahlarzt ersetzt, deren/ dessen Honorarnote zuerst bei der WGKK zur Kostenerstattung einlangt). l Nach der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sind physikalische Behandlungen innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung der Kassengenehmigung für die verordneten Behandlungen – in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals. Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe: Telefon: +43 1 601 22-2720 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wahlarzthilfe Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines 33 3

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Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte,<br />

die keinen Kassenvertrag haben. Das<br />

heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten<br />

vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich<br />

vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden.<br />

Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man<br />

als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar<br />

selbst bezahlen. Dieses Faktum erklärt, dass häufig<br />

Differenzen zwischen dem von Ihnen bezahlten Honorar<br />

und dem Kostenersatz entstehen.<br />

Sie haben jedoch einen Anspruch auf einen Kostenersatz<br />

für sich und <strong>Ihre</strong> mitversicherten Angehörigen,<br />

sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Aufgrund der gesetzlichen Lage darf die <strong>WGKK</strong> nur<br />

80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den wir bei Inanspruchnahme<br />

entsprechender Vertragspartnerinnen/<br />

Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet<br />

hätten, höchstens jedoch das Honorar, das Sie der<br />

Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet haben. Leistungen,<br />

die in den Vertragstarifen nicht enthalten sind, kann die<br />

<strong>WGKK</strong> leider nicht berücksichtigen.<br />

Folgende Unterlagen werden für den Kostenersatz<br />

wahlärztlicher Hilfe benötigt:<br />

l Eine detaillierte Originalhonorarnote mit genauen<br />

Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der<br />

Ordinationen, Visiten, Sonderleistungen, Diagnose<br />

sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers).<br />

l Ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt,<br />

Kontoauszug, von der Bank bestätigte<br />

Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der<br />

Honorarnote).<br />

Eine Kostenrückerstattung ist in jedem Fall<br />

ausgeschlossen,<br />

l wenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung<br />

um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt<br />

l wenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung<br />

der <strong>WGKK</strong> aufgenommen ist, bzw. wenn<br />

es sich um ein Heilmittel handelt, welches nicht im<br />

Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger enthalten ist<br />

l wenn Sie eine Vertragspartnerin/einen Vertragspartner<br />

(<strong>WGKK</strong>-Gesundheitseinrichtung) und eine

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