WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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2 — e-card für mitversicherte Angehörige — Falls Ihre Angehörige/Ihr Angehöriger nicht ohnehin bereits eine e-card besitzt, wird diese nach Erfassung der/des Angehörigen in der Datenbank automatisch zugesandt. Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine eigene e-card zugeschickt, wenn sie bei der WGKK mittels einer Kopie der Geburtsurkunde angemeldet werden. Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft: l Angehörigeneigenschaften Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen siehe Anhang A) Website: www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mitversicherung/Angehörige l Beitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages Versicherungsabteilung Telefon: +43 1 601 22-2781 E-Mail: zusatzbeitrag@wgkk.at 28 MITVERSICHERUNG
KRANKHEIT — Ärztliche Hilfe — Im Erkrankungsfall kann die Ärztin/der Arzt frei gewählt werden Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und mitversicherte Angehörige ärztliche Hilfe auf Kosten der WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card muss bei jedem Besuch einer Ärztin/eines Arztes vorgewiesen werden. Ärztliche Hilfe wird gewährt durch: l Vertragsärztinnen/Vertragsärzte l Vertragsgruppenpraxen l Vertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen) l Ärztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen siehe Anhang B) Quartalsregelung: Pro Quartal (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember) können l eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin l bis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte verschiedener Sparten l beliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden. Wenn im selben Quartal die Inanspruchnahme von Fachärztinnen/Fachärzten eines weiteren Fachgebietes notwendig wird, ist dies mit einem von einer Ärztin/ einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einer allgemeinen Fachärztin/einem allgemeinen Facharzt ausgestellten Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card möglich. Achtung! Grundsätzlich ist die Konsultation einer zweiten Fachärztin/eines zweiten Facharztes derselben Sparte innerhalb desselben Quartals auf Kosten der WGKK nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch der anderen Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden. Wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt an Spezialistinnen/Spezialisten überweist, ist dafür eine Überweisung bzw. Zuweisung erforderlich. Nur damit können die zuweisenden Ärztinnen/Ärzte die notwendigen Informationen über den genauen Gesundheitszustand bzw. eventuell erforderliche Behandlungen bekannt geben. Diese Quartalsregelungen gelten im gleichen Maße auch für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsfacharztgruppenpraxen. 29 3
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Falls <strong>Ihre</strong> Angehörige/Ihr Angehöriger nicht ohnehin<br />
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