WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MITVERSICHERUNG<br />
Zusatzbeitrag<br />
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage.<br />
Als Beitragsgrundlage gilt bei<br />
l durch eine Erwerbstätigkeit Pfl ichtversicherten das<br />
sozialversicherungspfl ichtige Erwerbseinkommen<br />
inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der<br />
Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes<br />
der österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist:<br />
- heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des<br />
zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für <strong>2012</strong><br />
also die Jahresbeitragsgrundlage für 2010)<br />
- liegt die Jahresbeitragsgrundlage für<br />
dieses Kalenderjahr (2010) nicht vor, ist die<br />
Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden<br />
Kalenderjahres (2011) zu übernehmen<br />
- sind solche Jahresbeitragsgrundlagen<br />
nicht vorhanden, wird das aktuelle<br />
sozialversicherungspfl ichtige Erwerbseinkommen<br />
(<strong>2012</strong>) berücksichtigt<br />
l in der Krankenversicherung pfl ichtversicherten<br />
Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche<br />
Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen<br />
l in der Krankenversicherung Selbstversicherten<br />
die für die Selbstversicherung herangezogene<br />
Beitragsgrundlage<br />
l mehrfach Pfl ichtversicherten die Beitragsgrundlage<br />
aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis<br />
Die Beitragspfl icht besteht ab dem Beginn der<br />
Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung<br />
aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde.<br />
Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht<br />
den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger<br />
vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger<br />
haben die Versicherten selbst<br />
zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem<br />
Krankenversicherungsträger, sondern fl ießt über<br />
den Weg der Krankenanstaltenfi nanzierung in das<br />
Bundesbudget.<br />
27<br />
2