WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse
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2 26 MITVERSICHERUNG Ausschlussgründe von der Angehörigeneigenschaft Die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gelten nur dann als Angehörige, wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen: l Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (ua. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/ Wirtschaftstreuhänder) angehören l All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen l Grenzgängerinnen/Grenzgänger, d.h. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde — Beitragspflichtige Mitversicherung — Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben, wenn die mitversicherte Person nicht l ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht (auch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel) oder l in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzogen hat oder l selbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat oder l eine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat; weiters wenn die versicherte Person nicht l Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht oder l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird
MITVERSICHERUNG Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Als Beitragsgrundlage gilt bei l durch eine Erwerbstätigkeit Pfl ichtversicherten das sozialversicherungspfl ichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist: - heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2012 also die Jahresbeitragsgrundlage für 2010) - liegt die Jahresbeitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr (2010) nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden Kalenderjahres (2011) zu übernehmen - sind solche Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorhanden, wird das aktuelle sozialversicherungspfl ichtige Erwerbseinkommen (2012) berücksichtigt l in der Krankenversicherung pfl ichtversicherten Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen l in der Krankenversicherung Selbstversicherten die für die Selbstversicherung herangezogene Beitragsgrundlage l mehrfach Pfl ichtversicherten die Beitragsgrundlage aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis Die Beitragspfl icht besteht ab dem Beginn der Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde. Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, sondern fl ießt über den Weg der Krankenanstaltenfi nanzierung in das Bundesbudget. 27 2
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Ausschlussgründe von der<br />
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Die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene<br />
Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende<br />
Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der<br />
Lebensgefährte gelten nur dann als Angehörige,<br />
wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen:<br />
l Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig<br />
Erwerbstätigen (ua. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,Patentanwältinnen/Patentanwälte,<br />
Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker,<br />
Wirtschaftstreuhänderinnen/<br />
Wirtschaftstreuhänder) angehören<br />
l All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension<br />
nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung<br />
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach<br />
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder<br />
nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen<br />
l Grenzgängerinnen/Grenzgänger, d.h. Personen, die<br />
im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im<br />
Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung begründen würde<br />
— Beitragspflichtige Mitversicherung —<br />
Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene<br />
Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende<br />
Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben,<br />
wenn die mitversicherte Person nicht<br />
l ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht<br />
(auch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel) oder<br />
l in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch<br />
ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind<br />
erzogen hat oder<br />
l selbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat<br />
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l eine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der<br />
Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat;<br />
weiters wenn die versicherte Person nicht<br />
l Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder<br />
Notstandshilfe bezieht oder<br />
l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird