WGKK-Ratgeber 2012 - Ihre ... - Wiener Gebietskrankenkasse

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06.12.2012 Aufrufe

2 20 KINDER NACH VOLLENDUNG Kinder gelten bis zur Vollendung des Unter folgenden Voraussetzungen kann sich Personenkreis Voraussetzungen wenn sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist MITVERSICHERUNG Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht l Studium im ersten Studienabschnitt l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben l Studium im zweiten Studienabschnitt l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung) wenn das Kind erwerbslos ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)

MITVERSICHERUNG DES 18. LEBENSJAHRES 18. Lebensjahres als Angehörige. der Krankenversicherungsschutz verlängern Dauer (Befristung) Zusätzlich benötigte Unterlagen für die Mitversicherung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt) max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Inskriptionsbestätigung fällt) max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Inskriptionsbestätigung fällt) l Schulbesuchsbestätigung l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: l Fortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender l Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 20xx („Acht-Stunden- Bestätigung“) – im ersten Studienjahr nicht erforderlich l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: l Nachweis über positives Ablegen der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums l Fortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender individuell l aktueller ärztlicher Befundbericht höchstens für 24 Monate l Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung *) FB = Familienbeihilfe 21 2

MITVERSICHERUNG<br />

DES 18. LEBENSJAHRES<br />

18. Lebensjahres als Angehörige.<br />

der Krankenversicherungsschutz verlängern<br />

Dauer (Befristung) Zusätzlich benötigte Unterlagen<br />

für die Mitversicherung<br />

von Kindern<br />

bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres<br />

max. bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres<br />

(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres,<br />

in welches das<br />

Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung<br />

fällt)<br />

max. bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres<br />

(Befristung: 30.11. des<br />

Kalenderjahres, in welches<br />

das Ende der vorgelegten<br />

Inskriptionsbestätigung fällt)<br />

max. bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres<br />

(Befristung: 30.11. des<br />

Kalenderjahres, in welches<br />

das Ende der vorgelegten<br />

Inskriptionsbestätigung fällt)<br />

l Schulbesuchsbestätigung<br />

l wenn für das Kind FB*)<br />

bezogen wird, der Nachweis<br />

darüber<br />

wird keine FB*) bezogen:<br />

l Fortsetzungsbestätigung<br />

als ordentlich Studierende/Studierender<br />

l Bestätigung des Studienerfolges<br />

im Studienjahr<br />

20xx („Acht-Stunden-<br />

Bestätigung“) – im ersten<br />

Studienjahr nicht erforderlich<br />

l wenn für das Kind FB*)<br />

bezogen wird, der Nachweis<br />

darüber<br />

wird keine FB*) bezogen:<br />

l Nachweis über positives<br />

Ablegen der ersten<br />

Diplomprüfung bzw. des<br />

ersten Rigorosums<br />

l Fortsetzungsbestätigung<br />

als ordentlich Studierende/Studierender<br />

individuell l aktueller ärztlicher<br />

Befundbericht<br />

höchstens für 24 Monate l Nachweis über die<br />

Beendigung der Schul-<br />

oder Berufsausbildung<br />

*) FB = Familienbeihilfe<br />

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