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Bekanntmachung<br />

Bekanntmachung<br />

Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong><br />

Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vermittlungsstellen<br />

in der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong><br />

In § 8 Abs. 3 wird hinzugefügt:<br />

Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

Die Richtlinien für die Tätigkeit der Vermittlungsstellen in der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong> werden<br />

wie folgt geändert:<br />

§ 9 Abs. 2 – neue Fassung:<br />

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />

erhoben werden.<br />

In § 1 wird »§ 10 Absatz 1 Ziffer 8« geändert in »§ 11«.<br />

Vorstehende Änderung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vermittlungsstellen in der Zahnärztekammer<br />

<strong>Niedersachsen</strong> wurde von der Kammerversammlung am 3./4.11.20<strong>06</strong> beschlossen.<br />

§ 11 Abs. 2 – neue Fassung:<br />

(2) Die Ermächtigung setzt voraus:<br />

Hannover, 10. November 20<strong>06</strong><br />

(1) Grundsätzlich eine fünfjährige eigenverantwortliche Tätigkeit in eigener Praxis nach der Anerkennung<br />

als Kieferorthopäde. Hiervon kann in Ausnahmenfällen bei Leitern einer Abteilung für Kieferorthopädie<br />

an Hochschulen abgesehen werden.<br />

Dr. Michael Sereny<br />

Präsident der ZKN<br />

(2) dass dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur<br />

Verfügung steht.<br />

§ 14 Abs. 1 Punkt 3 (Ergänzung) – neue Fassung:<br />

Die Ermächtigung setzt eine mindestens fünfjährige eigenverantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der<br />

zahnärztlichen Chirurgie nach der Anerkennung als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder<br />

Fachzahnarzt für Oralchirurgie voraus. Hiervon kann in Ausnahmefällen bei Leitern von chirurgischen<br />

Abteilungen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde abgesehen werden.<br />

§ 17 Abs. 2 – neue Fassung:<br />

Dasselbe gilt für die absolvierte fachspezifische Weiterbildung in einer weiterbildungsberechtigten<br />

Fachpraxis einer anderen zuständigen Berufsvertretung.<br />

Bekanntmachung<br />

Änderung der Wahlordnung der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong> für die Wahl zur<br />

Kammerversammlung (WO-ZKN) vom 4.5.1996<br />

Es wird jeweils »Niedersächsisches Zahnärzteblatt« geändert in »amtliches Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer<br />

<strong>Niedersachsen</strong>« (§ 8, § 11 Abs. 2, § 15, § 20, § 27 Abs. 7, § 32 Abs. 1, § 45).<br />

Vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong> wurde von der<br />

Kammerversammlung am 3./4.11.20<strong>06</strong> beschlossen.<br />

In § 17 Absatz 1 wird »§ 32« geändert in »§ 34«. Der letzte Satz »Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen<br />

einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.«<br />

wird gestrichen.<br />

Hannover, 10. November 20<strong>06</strong><br />

In § 27 Absatz 2 wird »§ 18 Abs. 1 HKG« geändert in »§ 18 Abs. 3 HKG«.<br />

Dr. Michael Sereny<br />

Präsident der ZKN<br />

§ 45 (neu)<br />

»Diese Wahlordnung tritt mit der Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer<br />

<strong>Niedersachsen</strong> gem. § 26 Abs. 1 HKG in Kraft.«<br />

Vorstehende Änderung der Wahlordnung der Zahnärztekammer <strong>Niedersachsen</strong> für die Wahl zur Kammerversammlung<br />

(WO-ZKN) vom 4.5.1996 wurde von der Kammerversammlung am 3./4.11.20<strong>06</strong> beschlossen.<br />

Hannover, 10. November 20<strong>06</strong><br />

Dr. Michael Sereny<br />

Präsident der ZKN<br />

12 | 20<strong>06</strong> · ZKN MITTEILUNGEN · 789

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