•ZKN 06-12.indd - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Einstimmig hat die Kammerversammlung<br />
die neue Berufsordnung<br />
für die niedersächsischen<br />
Zahnärzte (BO)<br />
verabschiedet. Damit ist der<br />
Liberalisierung des Berufsrechts, die<br />
das Bundesverfassungsgericht in den<br />
vergangenen Jahren eingeläutet hat,<br />
nun auch im niedersächsischen Regelwerk<br />
Rechnung getragen worden.<br />
Die Präzisierungen waren auch deshalb<br />
notwendig geworden, weil die<br />
Rechtsprechung in der Vergangenheit<br />
immer häufi ger das Informationsinteresse<br />
des Patienten und das Ankündigungsinteresse<br />
des Zahnarztes deutlich<br />
über berufsrechtliche Werbebeschränkungen<br />
gestellt hat und einige<br />
Normierungen in der alten BO dieser<br />
Vorgabe nicht mehr gerecht werden<br />
konnten.<br />
Aber nicht nur Werbebeschränkungen<br />
sind gelockert worden. Auch haben<br />
beispielsweise rechtliche Grundlagen,<br />
die die Möglichkeiten der Berufsausübung<br />
in Zweitpraxen oder in weiteren<br />
Kooperationsformen eröffnen,<br />
Eingang in die Berufsordnung gefunden.<br />
Auf der Grundlage der Musterberufsordnung<br />
der Bundeszahnärztekammer<br />
sind die allgemeinen Grundsätze<br />
überarbeitet und neu strukturiert worden.<br />
So gliedert sich die neue Berufsordnung<br />
jetzt in die Themenbereiche<br />
»Allgemeine Berufspfl ichten«, »Be rufsausübung«<br />
und »Kommunikation«.<br />
Allgemeine Berufspfl ichten:<br />
Freiberufl ichkeit:<br />
Nach wie vor ist die Freiberufl ichkeit<br />
des Zahnarztes und die Ausübung seines<br />
Berufes nach ethischen und moralischen<br />
Grundsätzen das Leitmotiv, an<br />
dem sich die berufsrechtlichen Normen<br />
orientieren. Dies fi ndet seinen<br />
Niederschlag z.B. in § 2 Abs. 1 BO, wonach<br />
der zahnärztliche Beruf seiner<br />
Natur nach ein freier Beruf ist, der aufgrund<br />
besonderer berufl icher Qualifi -<br />
kation persönlich, eigenverantwortlich<br />
und fachlich unabhängig in Diagnose-<br />
und Therapiefreiheit ausgeübt wird.<br />
Insbesondere ist der Zahnarzt verpfl<br />
ichtet, seinen Beruf gewissenhaft<br />
und nach den Geboten der ärztlichen<br />
Ethik und der Menschlichkeit auszuüben<br />
(§ 2 Abs. 2 BO).<br />
Berufspfl ichten:<br />
Zu den allgemeinen Berufspfl ichten<br />
zählt ferner, dass sich der Zahnarzt hinreichend<br />
gegen Haftpfl ichtrisiken versichern<br />
muss. Ebenso ist er verpfl ichtet,<br />
sich fortzubilden und – und dies ist<br />
neu! – Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
durchzuführen. Auch das Kollegialitätsgebot<br />
nimmt einen großen Stellenwert<br />
ein. So ist nunmehr z.B. deutlich<br />
normiert, dass es berufsunwürdig<br />
ist, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit<br />
durch unlautere Handlungen<br />
zu verdrängen. Der Zahnarzt<br />
darf eine Vertretung, eine Notfall- oder<br />
Überweisungsbehandlung oder eine<br />
Begutachtung über den begrenzten<br />
Auftrag und die notwendigen Maßnahmen<br />
hinaus nicht ausdehnen. Patienten<br />
sind nach der Behandlung zurück<br />
zu überweisen.<br />
Berufsausübung:<br />
Praxisformen und Kooperation:<br />
Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes<br />
in weiteren Praxen oder an anderen<br />
Orten als dem Praxissitz ist zulässig,<br />
wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße<br />
Versorgung der Patienten<br />
sicher gestellt wird. So lautet § 9<br />
Abs. 2 BO und eröffnet damit die Möglichkeit<br />
der Errichtung von Zweigpraxen.<br />
ZKN amtlich<br />
Auf neuen Wegen …<br />
Kammerversammlung verabschiedet<br />
Berufsordnung<br />
Jörg Röver<br />
Vorbei sind die Zeiten, als<br />
Zweigpraxen genehmigungspfl<br />
ichtig waren und eine Genehmigung<br />
auch nur in Ausnahmefällen<br />
erfolgte. Zwar ist<br />
die Berufsausübung des Zahnarztes<br />
nach wie vor an einen<br />
Praxissitz gebunden; nun<br />
kann prinzipiell aber jeder<br />
Zahnarzt – sofern in jedem<br />
Einzelfall die ordnungsgemäße<br />
Versorgung der Patienten sicher gestellt<br />
ist – an einem oder mehreren<br />
Standorten behandeln. Damit ist auch<br />
die Möglichkeit zur Bildung einer überörtlichen<br />
Kooperation berufsrechtlich<br />
gegeben. Denn eine Berufsausübungsgemeinschaft<br />
von Zahnärzten mit<br />
mehreren Praxissitzen ist zulässig,<br />
wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich<br />
mindestens ein Mitglied<br />
der Berufsausübungsgemeinschaft<br />
hauptberufl ich tätig ist. Selbstverständlich<br />
muss jede zahnärztliche Tätigkeit<br />
der Kammer gemeldet werden.<br />
FOTO: ZKN-ARCHIV<br />
Dokumentation:<br />
Eine tiefgreifende Verdeutlichung und<br />
Präzisierung haben die Vorschriften im<br />
Bereich der Dokumentation erfahren.<br />
So ist dem Umstand der Dokumentation<br />
auf elektronischen Datenträgern<br />
und dem sorgsamen Umgang damit<br />
Rechnung getragen worden. Weiterführende<br />
Regelungen zum Umgang<br />
mit Patientenunterlagen haben ebenfalls<br />
Eingang in die BO gefunden.<br />
Kommunikation:<br />
Deutlicher sind jetzt die Vorgaben zu<br />
den Informationsmöglichkeiten eines<br />
Zahnarztes sowie zu den Praxisschildern<br />
gefasst und tragen so zur Rechtssicherheit<br />
bei.<br />
12 | 20<strong>06</strong> · ZKN MITTEILUNGEN · 783