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Einstimmig hat die Kammerversammlung<br />

die neue Berufsordnung<br />

für die niedersächsischen<br />

Zahnärzte (BO)<br />

verabschiedet. Damit ist der<br />

Liberalisierung des Berufsrechts, die<br />

das Bundesverfassungsgericht in den<br />

vergangenen Jahren eingeläutet hat,<br />

nun auch im niedersächsischen Regelwerk<br />

Rechnung getragen worden.<br />

Die Präzisierungen waren auch deshalb<br />

notwendig geworden, weil die<br />

Rechtsprechung in der Vergangenheit<br />

immer häufi ger das Informationsinteresse<br />

des Patienten und das Ankündigungsinteresse<br />

des Zahnarztes deutlich<br />

über berufsrechtliche Werbebeschränkungen<br />

gestellt hat und einige<br />

Normierungen in der alten BO dieser<br />

Vorgabe nicht mehr gerecht werden<br />

konnten.<br />

Aber nicht nur Werbebeschränkungen<br />

sind gelockert worden. Auch haben<br />

beispielsweise rechtliche Grundlagen,<br />

die die Möglichkeiten der Berufsausübung<br />

in Zweitpraxen oder in weiteren<br />

Kooperationsformen eröffnen,<br />

Eingang in die Berufsordnung gefunden.<br />

Auf der Grundlage der Musterberufsordnung<br />

der Bundeszahnärztekammer<br />

sind die allgemeinen Grundsätze<br />

überarbeitet und neu strukturiert worden.<br />

So gliedert sich die neue Berufsordnung<br />

jetzt in die Themenbereiche<br />

»Allgemeine Berufspfl ichten«, »Be rufsausübung«<br />

und »Kommunikation«.<br />

Allgemeine Berufspfl ichten:<br />

Freiberufl ichkeit:<br />

Nach wie vor ist die Freiberufl ichkeit<br />

des Zahnarztes und die Ausübung seines<br />

Berufes nach ethischen und moralischen<br />

Grundsätzen das Leitmotiv, an<br />

dem sich die berufsrechtlichen Normen<br />

orientieren. Dies fi ndet seinen<br />

Niederschlag z.B. in § 2 Abs. 1 BO, wonach<br />

der zahnärztliche Beruf seiner<br />

Natur nach ein freier Beruf ist, der aufgrund<br />

besonderer berufl icher Qualifi -<br />

kation persönlich, eigenverantwortlich<br />

und fachlich unabhängig in Diagnose-<br />

und Therapiefreiheit ausgeübt wird.<br />

Insbesondere ist der Zahnarzt verpfl<br />

ichtet, seinen Beruf gewissenhaft<br />

und nach den Geboten der ärztlichen<br />

Ethik und der Menschlichkeit auszuüben<br />

(§ 2 Abs. 2 BO).<br />

Berufspfl ichten:<br />

Zu den allgemeinen Berufspfl ichten<br />

zählt ferner, dass sich der Zahnarzt hinreichend<br />

gegen Haftpfl ichtrisiken versichern<br />

muss. Ebenso ist er verpfl ichtet,<br />

sich fortzubilden und – und dies ist<br />

neu! – Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />

durchzuführen. Auch das Kollegialitätsgebot<br />

nimmt einen großen Stellenwert<br />

ein. So ist nunmehr z.B. deutlich<br />

normiert, dass es berufsunwürdig<br />

ist, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit<br />

durch unlautere Handlungen<br />

zu verdrängen. Der Zahnarzt<br />

darf eine Vertretung, eine Notfall- oder<br />

Überweisungsbehandlung oder eine<br />

Begutachtung über den begrenzten<br />

Auftrag und die notwendigen Maßnahmen<br />

hinaus nicht ausdehnen. Patienten<br />

sind nach der Behandlung zurück<br />

zu überweisen.<br />

Berufsausübung:<br />

Praxisformen und Kooperation:<br />

Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes<br />

in weiteren Praxen oder an anderen<br />

Orten als dem Praxissitz ist zulässig,<br />

wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße<br />

Versorgung der Patienten<br />

sicher gestellt wird. So lautet § 9<br />

Abs. 2 BO und eröffnet damit die Möglichkeit<br />

der Errichtung von Zweigpraxen.<br />

ZKN amtlich<br />

Auf neuen Wegen …<br />

Kammerversammlung verabschiedet<br />

Berufsordnung<br />

Jörg Röver<br />

Vorbei sind die Zeiten, als<br />

Zweigpraxen genehmigungspfl<br />

ichtig waren und eine Genehmigung<br />

auch nur in Ausnahmefällen<br />

erfolgte. Zwar ist<br />

die Berufsausübung des Zahnarztes<br />

nach wie vor an einen<br />

Praxissitz gebunden; nun<br />

kann prinzipiell aber jeder<br />

Zahnarzt – sofern in jedem<br />

Einzelfall die ordnungsgemäße<br />

Versorgung der Patienten sicher gestellt<br />

ist – an einem oder mehreren<br />

Standorten behandeln. Damit ist auch<br />

die Möglichkeit zur Bildung einer überörtlichen<br />

Kooperation berufsrechtlich<br />

gegeben. Denn eine Berufsausübungsgemeinschaft<br />

von Zahnärzten mit<br />

mehreren Praxissitzen ist zulässig,<br />

wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich<br />

mindestens ein Mitglied<br />

der Berufsausübungsgemeinschaft<br />

hauptberufl ich tätig ist. Selbstverständlich<br />

muss jede zahnärztliche Tätigkeit<br />

der Kammer gemeldet werden.<br />

FOTO: ZKN-ARCHIV<br />

Dokumentation:<br />

Eine tiefgreifende Verdeutlichung und<br />

Präzisierung haben die Vorschriften im<br />

Bereich der Dokumentation erfahren.<br />

So ist dem Umstand der Dokumentation<br />

auf elektronischen Datenträgern<br />

und dem sorgsamen Umgang damit<br />

Rechnung getragen worden. Weiterführende<br />

Regelungen zum Umgang<br />

mit Patientenunterlagen haben ebenfalls<br />

Eingang in die BO gefunden.<br />

Kommunikation:<br />

Deutlicher sind jetzt die Vorgaben zu<br />

den Informationsmöglichkeiten eines<br />

Zahnarztes sowie zu den Praxisschildern<br />

gefasst und tragen so zur Rechtssicherheit<br />

bei.<br />

12 | 20<strong>06</strong> · ZKN MITTEILUNGEN · 783

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