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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen<br />

tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.<br />

4.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen.<br />

Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu<br />

vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen<br />

und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegründeter<br />

fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.<br />

4.2.5. Ausnahmen<br />

Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. ist dann nicht<br />

mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende<br />

persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsmedizinischer<br />

Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den<br />

Beschäftigten/die Beschäftigte in der Gesundheit gefährdet, im Haushalt<br />

der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer<br />

anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, die/der Beschäftigte<br />

einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht<br />

von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden<br />

kann.<br />

§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit<br />

1. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich<br />

innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen nach Anfall der<br />

Mehrarbeit auszugleichen, wenn nicht eine andersartige Regelung nach<br />

§ 4.2 des Manteltarifes einzelvertraglich geregelt wurde.<br />

Der Zuschlag gemäß Ziffer 4 ist dann auszuzahlen.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die ausschließlich in der Saison beschäftigt werden,<br />

kann der Freizeitausgleich durch geleistete Mehrarbeit auch zum<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.<br />

2. Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und<br />

setzt dringende betriebliche Gründe voraus; sie bedarf in jedem Fall<br />

vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit<br />

der Betriebsvertretung, sofern eine solche besteht. Ergibt sich die betriebliche<br />

Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der<br />

Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, so sind die<br />

Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers<br />

oder dessen Vertreters anzumelden, anderenfalls sind diese verfallen.<br />

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