Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen<br />
tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.<br />
4.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen.<br />
Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu<br />
vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen<br />
und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegründeter<br />
fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.<br />
4.2.5. Ausnahmen<br />
Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. ist dann nicht<br />
mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende<br />
persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsmedizinischer<br />
Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den<br />
Beschäftigten/die Beschäftigte in der Gesundheit gefährdet, im Haushalt<br />
der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer<br />
anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, die/der Beschäftigte<br />
einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht<br />
von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden<br />
kann.<br />
§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit<br />
1. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich<br />
innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen nach Anfall der<br />
Mehrarbeit auszugleichen, wenn nicht eine andersartige Regelung nach<br />
§ 4.2 des Manteltarifes einzelvertraglich geregelt wurde.<br />
Der Zuschlag gemäß Ziffer 4 ist dann auszuzahlen.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die ausschließlich in der Saison beschäftigt werden,<br />
kann der Freizeitausgleich durch geleistete Mehrarbeit auch zum<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.<br />
2. Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und<br />
setzt dringende betriebliche Gründe voraus; sie bedarf in jedem Fall<br />
vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit<br />
der Betriebsvertretung, sofern eine solche besteht. Ergibt sich die betriebliche<br />
Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der<br />
Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, so sind die<br />
Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers<br />
oder dessen Vertreters anzumelden, anderenfalls sind diese verfallen.<br />
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