Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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§ 2 Einstellung von Arbeitskräften<br />
1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt unter Mitwirkung der gesetzlichen<br />
Betriebsvertretung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
2. Neueinstellungen von prozentempfangendem Personal ist tunlichst erst<br />
dann vorzunehmen, wenn der Garantielohn um mindestens 25 Prozent<br />
überschritten wird.<br />
3. Bei Einstellung ist mit jedem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag<br />
abzuschließen. In diesem muss die Tarifposition nach der der Arbeitnehmer<br />
bezahlt wird und die übertariflichen Zuschläge bzw. der<br />
vereinbarte Garantielohn enthalten sein. Jede Anschriftenänderung ist<br />
dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
4. Arbeitnehmerlnnen, einschließlich Aushilfskräfte, die ordnungsgemäß<br />
von auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die Zureisekosten<br />
(Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet. Die Rückreisekosten<br />
werden bis zum nächsten Arbeitsort, jedoch höchstens bis zum Betrage<br />
der Anreisekosten vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2<br />
Monaten aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
5. Nimmt ein Arbeitnehmerln nach Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />
schuldhaft seine Arbeit nicht auf, dann ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes<br />
zu zahlen.<br />
Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
schuldhaft die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe<br />
von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.<br />
Wenn einer der Vertragschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine<br />
Vertragsstrafe von 25 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. (Bei<br />
Bedienungspersonal gilt der vereinbarte Garantielohn).<br />
6. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmerln nach erfolgter Einstellung<br />
unverzüglich zurückzugeben.<br />
7. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit vom Arbeitnehmer ein gültiges<br />
Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlan-<br />
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