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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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§ 2 Einstellung von Arbeitskräften<br />

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt unter Mitwirkung der gesetzlichen<br />

Betriebsvertretung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

2. Neueinstellungen von prozentempfangendem Personal ist tunlichst erst<br />

dann vorzunehmen, wenn der Garantielohn um mindestens 25 Prozent<br />

überschritten wird.<br />

3. Bei Einstellung ist mit jedem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag<br />

abzuschließen. In diesem muss die Tarifposition nach der der Arbeitnehmer<br />

bezahlt wird und die übertariflichen Zuschläge bzw. der<br />

vereinbarte Garantielohn enthalten sein. Jede Anschriftenänderung ist<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

4. Arbeitnehmerlnnen, einschließlich Aushilfskräfte, die ordnungsgemäß<br />

von auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die Zureisekosten<br />

(Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet. Die Rückreisekosten<br />

werden bis zum nächsten Arbeitsort, jedoch höchstens bis zum Betrage<br />

der Anreisekosten vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2<br />

Monaten aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten<br />

hat.<br />

5. Nimmt ein Arbeitnehmerln nach Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />

schuldhaft seine Arbeit nicht auf, dann ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes<br />

zu zahlen.<br />

Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

schuldhaft die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe<br />

von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.<br />

Wenn einer der Vertragschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine<br />

Vertragsstrafe von 25 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. (Bei<br />

Bedienungspersonal gilt der vereinbarte Garantielohn).<br />

6. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmerln nach erfolgter Einstellung<br />

unverzüglich zurückzugeben.<br />

7. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit vom Arbeitnehmer ein gültiges<br />

Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlan-<br />

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