Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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3. Der In diesem Fall weiterzuzahlende Lohn ist in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
zu gewähren.<br />
4. In allen Fällen kommen Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die<br />
der Verhinderte erhält, zur Anrechnung.<br />
5. Der ArbeitnehmerIn hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden<br />
Fällen nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, vom ArbeitnehmerIn<br />
nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Lohnanspruch<br />
für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.<br />
§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen<br />
1. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmerln den Arbeitgeber unverzüglich<br />
zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche<br />
Dauer durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage<br />
eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.<br />
2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmerln<br />
bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro<br />
lohnzahlungspflichtigen Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgeltes,<br />
gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.<br />
3. Kaufmännische und technische Angestellte haben bei unverschuldeter<br />
Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf<br />
Fortzahlung des Gehaltes bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung<br />
tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere<br />
Krankheit handelt.<br />
§ 15 Beihilfen in Sterbefällen<br />
1. Beim Tode des Arbeitnehmerln gewährt der Arbeitgeber an die unterhaltsberechtigten<br />
Angehörigen eine Beihilfe. Durch die Zahlung der<br />
Beihilfe an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber<br />
den Anspruch auch gegenüber allen Angehörigen erfüllt.<br />
Die Beihilfe beträgt:<br />
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Monatslohn für den laufenden<br />
Kalendermonat weitergezahlt. Bei Prozentempfängern In Höhe<br />
des Urlaubsentgeltes.<br />
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