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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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3. Der In diesem Fall weiterzuzahlende Lohn ist in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

zu gewähren.<br />

4. In allen Fällen kommen Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die<br />

der Verhinderte erhält, zur Anrechnung.<br />

5. Der ArbeitnehmerIn hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden<br />

Fällen nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, vom ArbeitnehmerIn<br />

nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Lohnanspruch<br />

für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.<br />

§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen<br />

1. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmerln den Arbeitgeber unverzüglich<br />

zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche<br />

Dauer durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage<br />

eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.<br />

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmerln<br />

bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro<br />

lohnzahlungspflichtigen Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgeltes,<br />

gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.<br />

3. Kaufmännische und technische Angestellte haben bei unverschuldeter<br />

Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf<br />

Fortzahlung des Gehaltes bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung<br />

tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere<br />

Krankheit handelt.<br />

§ 15 Beihilfen in Sterbefällen<br />

1. Beim Tode des Arbeitnehmerln gewährt der Arbeitgeber an die unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen eine Beihilfe. Durch die Zahlung der<br />

Beihilfe an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber<br />

den Anspruch auch gegenüber allen Angehörigen erfüllt.<br />

Die Beihilfe beträgt:<br />

nach einjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Monatslohn für den laufenden<br />

Kalendermonat weitergezahlt. Bei Prozentempfängern In Höhe<br />

des Urlaubsentgeltes.<br />

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