Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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8. Erkrankt ein Arbeitnehmerln während des Urlaubs und hält die Krankheit<br />
länger als drei Tage an, so werden sofern die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
nachgewiesen wird, die Krankheitstage<br />
nicht auf den Urlaub angerechnet.<br />
9. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung mit der Betriebsvertretung<br />
den Urlaub für den gesamten Betrieb geschlossen zu gewähren.<br />
10. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Urlaub<br />
anrechnen, sofern er die versäumten Tage dem ArbeitnehmerIn<br />
vergütet.<br />
11. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (Ziffer 2) erhalten die ArbeitnehmerInnen<br />
für jeden Urlaubstag 8,36 € pro Urlaubstag.<br />
Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht erstmalig nach<br />
Ablauf von 12 Monaten der Betriebszugehörigkeit. Vom Zeitpunkt der<br />
Erfüllung der Wartezeit an bis zum Ende des Kalenderjahres erhält der<br />
ArbeitnehmerIn für jeden Monat 1/12 des jährlichen Gesamturlaubsgeldes.<br />
Der angefangene Monat gilt als Anspruchsmonat, wenn der ArbeitnehmerIn<br />
mindestens 13 Tage in diesem Monat gearbeitet hat. Im<br />
darauffolgenden Kalenderjahr erhält der ArbeitnehmerIn das volle zusätzliche<br />
Urlaubsgeld (Besitzstandsregelung s. Protokollnotiz zu Ziffer<br />
12).<br />
Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten unabhängig<br />
von Ihrer Betriebszugehörigkeit 5,11 € Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag.<br />
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben erhalten 12,27<br />
€ je Urlaubstag.<br />
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der mit Ihnen<br />
vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.<br />
Löst der ArbeitnehmerIn nach Erhalt des Jahresurlaubs das Arbeitsverhältnis<br />
vor dem 31.12. eines Jahres auf, oder wird er durch den<br />
Arbeitgeber berechtigt fristlos entlassen, so hat er nur Anspruch auf so<br />
viel Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes wie das Beschäftigungsverhältnis<br />
volle Monate im Urlaubsjahr bestand.<br />
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.<br />
12. Das Urlaubsentgeld (Ziffer 2) und das Urlaubsgeld (Ziffer 11) sind vor<br />
Antritt des Urlaubs zu zahlen.<br />
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