Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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Für ArbeitnehmerInnen, die den Betrieb während des ganzen dem Urlaubsjahr<br />
vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht voll angehört<br />
haben, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der im Betrieb<br />
verbrachten Zeit, der volle Monat geteilt durch 22.<br />
Entschuldigte Fehltage (Krankheit, Kur, unbezahlter Urlaub etc.) werden,<br />
sofern sie zu einer Kürzung des Verdienstes geführt haben, vom<br />
Teiler abgezogen.<br />
Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag beträgt in jedem Fall mindestens das<br />
10-fache des jeweils zustehenden Garantiestundenlohnes. Das Urlaubsentgelt<br />
ist nicht aus dem Tronc zu entnehmen.<br />
Bei allen übrigen Arbeitnehmerlnnen richtet sich das Urlaubsentgelt<br />
nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt.<br />
3. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub genommen<br />
werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistung abgegolten<br />
werden.<br />
4. Soweit der Jahresurlaubsanspruch nicht durch einen vorhergehenden<br />
Arbeitgeber erfüllt ist, hat der Arbeitnehmerln im Jahre des Eintritts und<br />
des Austritts für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des ihm<br />
zustehenden Gesamturlaubs.<br />
Halbe Tage werden nach oben abgerundet. Hat der Arbeitnehmerln<br />
seinen Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />
nicht gefordert werden.<br />
5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />
(sowie behördlich anerkannte politisch Verfolgte) erhalten<br />
in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.<br />
6. Saisonarbeiter haben den gleichen anteilsmäßigen Urlaubsanspruch<br />
unter Berücksichtigung und Anrechnung ihrer Gesamtbetriebszugehörigkeit<br />
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.<br />
7. Nimmt ein Beurlaubter während seines Urlaubs anderweitig auf Erwerb<br />
gerichtete Beschäftigung an, so verliert er für die Dauer dieser Beschäftigung<br />
den Anspruch auf Urlaubsvergütung.