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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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Für ArbeitnehmerInnen, die den Betrieb während des ganzen dem Urlaubsjahr<br />

vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht voll angehört<br />

haben, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der im Betrieb<br />

verbrachten Zeit, der volle Monat geteilt durch 22.<br />

Entschuldigte Fehltage (Krankheit, Kur, unbezahlter Urlaub etc.) werden,<br />

sofern sie zu einer Kürzung des Verdienstes geführt haben, vom<br />

Teiler abgezogen.<br />

Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag beträgt in jedem Fall mindestens das<br />

10-fache des jeweils zustehenden Garantiestundenlohnes. Das Urlaubsentgelt<br />

ist nicht aus dem Tronc zu entnehmen.<br />

Bei allen übrigen Arbeitnehmerlnnen richtet sich das Urlaubsentgelt<br />

nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt.<br />

3. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub genommen<br />

werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistung abgegolten<br />

werden.<br />

4. Soweit der Jahresurlaubsanspruch nicht durch einen vorhergehenden<br />

Arbeitgeber erfüllt ist, hat der Arbeitnehmerln im Jahre des Eintritts und<br />

des Austritts für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des ihm<br />

zustehenden Gesamturlaubs.<br />

Halbe Tage werden nach oben abgerundet. Hat der Arbeitnehmerln<br />

seinen Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />

nicht gefordert werden.<br />

5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />

(sowie behördlich anerkannte politisch Verfolgte) erhalten<br />

in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.<br />

6. Saisonarbeiter haben den gleichen anteilsmäßigen Urlaubsanspruch<br />

unter Berücksichtigung und Anrechnung ihrer Gesamtbetriebszugehörigkeit<br />

entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.<br />

7. Nimmt ein Beurlaubter während seines Urlaubs anderweitig auf Erwerb<br />

gerichtete Beschäftigung an, so verliert er für die Dauer dieser Beschäftigung<br />

den Anspruch auf Urlaubsvergütung.

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