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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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nommen; sie sind auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewahren.<br />

§ 12 Urlaub<br />

1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder Arbeitnehmerln hat in jedem<br />

Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz<br />

vom 08.01.1963 in der Fassung vom 06.06.1994.<br />

Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub<br />

27 Tage<br />

Darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />

30 Tage.<br />

Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden,<br />

gilt:<br />

im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />

27 Tage<br />

im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />

28 Tage<br />

darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />

30 Tage.<br />

Hat ein ArbeitnehmerIn die Arbeit vor dem 1. Juli des Kalenderjahres<br />

angetreten, so gilt das laufende Kalenderjahr als 1. Urlaubsjahr.<br />

Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von montags bis freitags, die<br />

keine gesetzlichen Wochenfeiertage sind (5. Arbeitstage pro Woche).<br />

2. Das Urlaubsentgelt des Bedienungspersonals (Prozentempfänger) errechnet<br />

sich für die ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieb während des<br />

ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr angehört haben,<br />

aus dem Bruttoverdienst dieses Kalenderjahres geteilt durch 260.<br />

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