Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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nommen; sie sind auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewahren.<br />
§ 12 Urlaub<br />
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder Arbeitnehmerln hat in jedem<br />
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz<br />
vom 08.01.1963 in der Fassung vom 06.06.1994.<br />
Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub<br />
27 Tage<br />
Darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />
30 Tage.<br />
Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden,<br />
gilt:<br />
im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />
27 Tage<br />
im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />
28 Tage<br />
darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />
30 Tage.<br />
Hat ein ArbeitnehmerIn die Arbeit vor dem 1. Juli des Kalenderjahres<br />
angetreten, so gilt das laufende Kalenderjahr als 1. Urlaubsjahr.<br />
Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von montags bis freitags, die<br />
keine gesetzlichen Wochenfeiertage sind (5. Arbeitstage pro Woche).<br />
2. Das Urlaubsentgelt des Bedienungspersonals (Prozentempfänger) errechnet<br />
sich für die ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieb während des<br />
ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr angehört haben,<br />
aus dem Bruttoverdienst dieses Kalenderjahres geteilt durch 260.<br />
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