Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den<br />
der Feiertag fällt.<br />
2. Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Lohnes<br />
bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit<br />
dem Arbeitnehmerln durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgeltes<br />
abgegolten werden.<br />
Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag In Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
zu zahlen.<br />
3. Arbeitnehmerlnnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den<br />
gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen<br />
vom 02.08.1951).<br />
4. Aushilfen, die für gesetzliche Feierlage eingestellt werden, haben einen<br />
Anspruch auf vorstehender Regelung.<br />
5. Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen<br />
lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, Ist dieser so abzugelten, als ob<br />
gearbeitet worden wäre.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten,<br />
erhalten folgende Vergütung:<br />
Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesurlaubsentgelt<br />
gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10fachen<br />
Garantiestundenlohn.<br />
Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />
bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten<br />
folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge:<br />
Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesurlaubssatz<br />
gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen<br />
Garantiestundenlohn als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist steuer-<br />
und sozialversicherungsfrei, also netto ohne Abzüge zu zahlen.<br />
Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />
bzw. das vereinbarte Gehalt plus 100 % Zuschlag, das sind 1/22 des<br />
Monatslohnes/ Gehaltes als Feiertagszuschlag.<br />
Der Zuschlag ist zum Monatslohn zusätzlich netto zu zahlen. Ein zusätzlicher<br />
freier Tag ist in diesem Falle nicht zu gewähren.<br />
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