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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den<br />

der Feiertag fällt.<br />

2. Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Lohnes<br />

bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit<br />

dem Arbeitnehmerln durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgeltes<br />

abgegolten werden.<br />

Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag In Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

zu zahlen.<br />

3. Arbeitnehmerlnnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den<br />

gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen<br />

vom 02.08.1951).<br />

4. Aushilfen, die für gesetzliche Feierlage eingestellt werden, haben einen<br />

Anspruch auf vorstehender Regelung.<br />

5. Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen<br />

lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, Ist dieser so abzugelten, als ob<br />

gearbeitet worden wäre.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten,<br />

erhalten folgende Vergütung:<br />

Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesurlaubsentgelt<br />

gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10fachen<br />

Garantiestundenlohn.<br />

Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />

bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten<br />

folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge:<br />

Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesurlaubssatz<br />

gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen<br />

Garantiestundenlohn als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist steuer-<br />

und sozialversicherungsfrei, also netto ohne Abzüge zu zahlen.<br />

Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />

bzw. das vereinbarte Gehalt plus 100 % Zuschlag, das sind 1/22 des<br />

Monatslohnes/ Gehaltes als Feiertagszuschlag.<br />

Der Zuschlag ist zum Monatslohn zusätzlich netto zu zahlen. Ein zusätzlicher<br />

freier Tag ist in diesem Falle nicht zu gewähren.<br />

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