Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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4. In Fremdenheimen und Pensionen bis zu 15 Betten, die außer Hausdienern<br />
nur weibliche Prozentempfänger und Festbesoldete beschäftigen,<br />
kann folgende Regelung Platz greifen:<br />
10<br />
Die Prozentempfänger erhalten zunächst aus dem Tronc den Garantielohn,<br />
der Rest der Troncgelder wird auf die Prozentempfänger und<br />
Festbesoldeten nach dem prozentualen Verhältnis der Löhne verteilt.<br />
5. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat auf Grund schriftlicher betrieblicher<br />
Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung<br />
bzw., wo eine solche nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung<br />
mit sämtlichen auf Bedienungsgeld arbeitenden ArbeitnehmerInnen zu<br />
erfolgen.<br />
6. Zum Bedienungspersonal in Fremdenheimen und Pensionen gehören<br />
auch die Küchen-, Haus- und Zimmermädchen, sofern sie regelmäßig<br />
mit dem Bedienen der Gäste bei den Mahlzeiten beschäftigt werden.<br />
7. Die Betriebsvertretung oder wo eine solche nicht besteht, ein gewählter<br />
Vertrauensmann des Bedienungspersonals hat das Recht, die Unterlagen<br />
für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen.<br />
8. Die Monatslöhne werden am Schluss des Monats gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />
ist jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung<br />
bis zu 80 % des bis zu diesem Tage verdienten Lohnes zu fordern;<br />
in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen.<br />
Am Schluss des Monats ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstellung<br />
über den Lohn und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die<br />
endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Prozentempfänger soll<br />
in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächsten Monats erfolgen.<br />
Troncempfänger können am 16. und am Monatsende eine angemessene<br />
Abschlagszahlung fordern.<br />
§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen<br />
1. Arbeitnehmerlnnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag,<br />
Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag<br />
fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt<br />
beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag.<br />
Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
(§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu