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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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4. In Fremdenheimen und Pensionen bis zu 15 Betten, die außer Hausdienern<br />

nur weibliche Prozentempfänger und Festbesoldete beschäftigen,<br />

kann folgende Regelung Platz greifen:<br />

10<br />

Die Prozentempfänger erhalten zunächst aus dem Tronc den Garantielohn,<br />

der Rest der Troncgelder wird auf die Prozentempfänger und<br />

Festbesoldeten nach dem prozentualen Verhältnis der Löhne verteilt.<br />

5. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat auf Grund schriftlicher betrieblicher<br />

Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung<br />

bzw., wo eine solche nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung<br />

mit sämtlichen auf Bedienungsgeld arbeitenden ArbeitnehmerInnen zu<br />

erfolgen.<br />

6. Zum Bedienungspersonal in Fremdenheimen und Pensionen gehören<br />

auch die Küchen-, Haus- und Zimmermädchen, sofern sie regelmäßig<br />

mit dem Bedienen der Gäste bei den Mahlzeiten beschäftigt werden.<br />

7. Die Betriebsvertretung oder wo eine solche nicht besteht, ein gewählter<br />

Vertrauensmann des Bedienungspersonals hat das Recht, die Unterlagen<br />

für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen.<br />

8. Die Monatslöhne werden am Schluss des Monats gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />

ist jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung<br />

bis zu 80 % des bis zu diesem Tage verdienten Lohnes zu fordern;<br />

in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen.<br />

Am Schluss des Monats ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstellung<br />

über den Lohn und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die<br />

endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Prozentempfänger soll<br />

in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächsten Monats erfolgen.<br />

Troncempfänger können am 16. und am Monatsende eine angemessene<br />

Abschlagszahlung fordern.<br />

§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen<br />

1. Arbeitnehmerlnnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag,<br />

Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag<br />

fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt<br />

beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag.<br />

Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

(§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu

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