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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrieblich<br />

zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurde (z.B. durch Aushang).<br />

3. Mehrarbeitsstunden sind alle beanspruchten Arbeitsstunden, die über<br />

die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 4 Ziffer 1). Sie<br />

werden ab der 174. Stunde mit einem Zuschlag von 30 % zum Stundenlohn<br />

vergütet.<br />

Der Stundenlohn für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der<br />

173. Teil des Monats- bzw. Garantielohnes des jeweils gültigen Lohn-<br />

und Gehaltstarifvertrages.<br />

4. Erreichen Prozentempfänger den zustehenden Lohn nicht, so hat der<br />

Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu bezahlen.<br />

5. Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00<br />

Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche<br />

Vereinbarung bis zu einer Stunde vor- oder zurückverlegt werden.<br />

Der Nachtschichtzuschlag beträgt 10% zum tariflichen Stundenlohn. Er<br />

kann nicht aus dam Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld<br />

verrechnet werden.<br />

§ 6 Vor- und Nacharbeit<br />

1. Im Rahmen der in § 4 festgesetzten Arbeitszeit haben Kellner und Serviererinnen<br />

außer der Bedienungstätigkeit die im Gaststättengewerbe<br />

zumutbare Vor- und Nacharbeit zu verrichten sowie die ständig auf den<br />

Tischen befindlichen Gegenstände zu säubern und zu putzen.<br />

2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine groben Putzarbeiten wie Reinigung<br />

der Betriebsräume, Fensterputzen, Fußbodenscheuern und dergleichen.<br />

§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung<br />

1. Die Entlohnung der Arbeitnehmerln erfolgt auf Grund des jeweils geltenden<br />

Lohn- und Gehaltstarifvertrages.<br />

2. Wird im Betrieb Bedienungsgeld erhoben, gelten folgende Bestimmungen:

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