Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
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Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrieblich<br />
zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurde (z.B. durch Aushang).<br />
3. Mehrarbeitsstunden sind alle beanspruchten Arbeitsstunden, die über<br />
die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 4 Ziffer 1). Sie<br />
werden ab der 174. Stunde mit einem Zuschlag von 30 % zum Stundenlohn<br />
vergütet.<br />
Der Stundenlohn für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der<br />
173. Teil des Monats- bzw. Garantielohnes des jeweils gültigen Lohn-<br />
und Gehaltstarifvertrages.<br />
4. Erreichen Prozentempfänger den zustehenden Lohn nicht, so hat der<br />
Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu bezahlen.<br />
5. Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00<br />
Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche<br />
Vereinbarung bis zu einer Stunde vor- oder zurückverlegt werden.<br />
Der Nachtschichtzuschlag beträgt 10% zum tariflichen Stundenlohn. Er<br />
kann nicht aus dam Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld<br />
verrechnet werden.<br />
§ 6 Vor- und Nacharbeit<br />
1. Im Rahmen der in § 4 festgesetzten Arbeitszeit haben Kellner und Serviererinnen<br />
außer der Bedienungstätigkeit die im Gaststättengewerbe<br />
zumutbare Vor- und Nacharbeit zu verrichten sowie die ständig auf den<br />
Tischen befindlichen Gegenstände zu säubern und zu putzen.<br />
2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine groben Putzarbeiten wie Reinigung<br />
der Betriebsräume, Fensterputzen, Fußbodenscheuern und dergleichen.<br />
§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung<br />
1. Die Entlohnung der Arbeitnehmerln erfolgt auf Grund des jeweils geltenden<br />
Lohn- und Gehaltstarifvertrages.<br />
2. Wird im Betrieb Bedienungsgeld erhoben, gelten folgende Bestimmungen: