Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen
im DEHOGA Landesverband Niedersachsen Der Der Unternehmerband Unternehmerband des des Gastgewerbes Gastgewerbes weser-ems@dehoga-bezirksverband.de www.dehoga-niedersachsen.de Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Weser-Ems Ammerländer Heerstr. 231 26129 Oldenburg Telefon 0 44 1 / 7 10 86 Telefax 0 44 1 / 7 10 87
- Seite 3 und 4: Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsber
- Seite 5 und 6: § 2 Einstellung von Arbeitskräfte
- Seite 7 und 8: auf 216 Stunden monatlich bzw. 50 S
- Seite 9 und 10: Das monatliche Entgelt wird gleichb
- Seite 11 und 12: Das Bedienungsgeld beträgt in Behe
- Seite 13 und 14: zahlen. Der Feiertagszuschlag ist i
- Seite 15 und 16: nommen; sie sind auf Verlangen von
- Seite 17 und 18: 8. Erkrankt ein Arbeitnehmerln wäh
- Seite 19 und 20: 3. Der In diesem Fall weiterzuzahle
- Seite 21 und 22: Kassieren untersagt ist. Der Arbeit
im <strong>DEHOGA</strong> Landesverband <strong>Niedersachsen</strong><br />
Der Der Unternehmerband Unternehmerband des des Gastgewerbes<br />
Gastgewerbes<br />
weser-ems@dehoga-bezirksverband.de<br />
www.dehoga-niedersachsen.de<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />
für das<br />
Hotel- und Gaststättengewerbe<br />
Weser-Ems<br />
Ammerländer Heerstr. 231<br />
26129 Oldenburg<br />
Telefon 0 44 1 / 7 10 86<br />
Telefax 0 44 1 / 7 10 87
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Geltungsbereich ...............................................................................................................................2<br />
§ 2 Einstellung von Arbeitskräften ........................................................................................................3<br />
§ 3 Einstellung auf Probe.......................................................................................................................4<br />
§ 4 Arbeits- und Ruhezeit ......................................................................................................................4<br />
§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit.......................................................................................................7<br />
§ 6 Vor- und Nacharbeit.........................................................................................................................8<br />
§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung..........................................................................................................8<br />
§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen...............................................................................................10<br />
§ 9 Verzehr während der Dienstzeit.....................................................................................................12<br />
§ 10 Berufswäsche und –kleidung .........................................................................................................12<br />
§ 11 Aufbewahrung der Garderobe........................................................................................................12<br />
§ 12 Urlaub.............................................................................................................................................13<br />
§ 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung ...................................................................16<br />
§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen...................................................................................................17<br />
§ 15 Beihilfen in Sterbefällen ................................................................................................................17<br />
§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen.....................................18<br />
§ 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge .....................................................................................................18<br />
§ 18 Ausschlussfristen für Ansprüche ...................................................................................................19<br />
§ 19 Tarifkommission ............................................................................................................................19<br />
§ 20 Tarifdauer.......................................................................................................................................20<br />
1
§ 1 Geltungsbereich<br />
2<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />
zwischen<br />
dem <strong>DEHOGA</strong> Bezirksverband Weser-Ems e.V.,<br />
Ammerländer Heerstraße 231,<br />
26129 Oldenburg,<br />
und<br />
der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,<br />
Landesbezirk <strong>Niedersachsen</strong>/Bremen,<br />
Otto-Brenner-Str. 1,<br />
30159 Hannover<br />
wird folgender <strong>Manteltarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />
1. Räumlich: Für das Gebiet des ehemaligen Niedersächsischen Verwaltungsbezirks<br />
Oldenburg (Kreisfreie Städte: Oldenburg, Delmenhorst,<br />
Wilhelmshaven sowie die Landkreise: Ammerland,<br />
Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch mit<br />
Ausnahme der Nordseeinsel Wangerooge).<br />
2. Fachlich: Alle Betriebe, Betriebs-Abteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung<br />
gewähren oder Speisen und Getränke zum sofortigen<br />
Verzehr an Ort und Stelle verabreichen ohne Rücksicht<br />
darauf, ob dafür eine Konzession auf Grund der Bestimmungen<br />
des Gaststättengesetzes erteilt worden ist oder nicht, einschließlich<br />
Autobahnraststätten und Bahnhofsgaststätten.<br />
3. Persönlich: a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in den<br />
vorgenanten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der<br />
aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden.<br />
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: Leitende Angestellte i. S.<br />
des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes.<br />
Kappellenmeister, Musiker, Artisten und Diskjockeys.
§ 2 Einstellung von Arbeitskräften<br />
1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt unter Mitwirkung der gesetzlichen<br />
Betriebsvertretung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
2. Neueinstellungen von prozentempfangendem Personal ist tunlichst erst<br />
dann vorzunehmen, wenn der Garantielohn um mindestens 25 Prozent<br />
überschritten wird.<br />
3. Bei Einstellung ist mit jedem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag<br />
abzuschließen. In diesem muss die Tarifposition nach der der Arbeitnehmer<br />
bezahlt wird und die übertariflichen Zuschläge bzw. der<br />
vereinbarte Garantielohn enthalten sein. Jede Anschriftenänderung ist<br />
dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
4. Arbeitnehmerlnnen, einschließlich Aushilfskräfte, die ordnungsgemäß<br />
von auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die Zureisekosten<br />
(Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet. Die Rückreisekosten<br />
werden bis zum nächsten Arbeitsort, jedoch höchstens bis zum Betrage<br />
der Anreisekosten vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2<br />
Monaten aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
5. Nimmt ein Arbeitnehmerln nach Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />
schuldhaft seine Arbeit nicht auf, dann ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes<br />
zu zahlen.<br />
Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
schuldhaft die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe<br />
von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.<br />
Wenn einer der Vertragschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine<br />
Vertragsstrafe von 25 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. (Bei<br />
Bedienungspersonal gilt der vereinbarte Garantielohn).<br />
6. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmerln nach erfolgter Einstellung<br />
unverzüglich zurückzugeben.<br />
7. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit vom Arbeitnehmer ein gültiges<br />
Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlan-<br />
3
4<br />
gen. Deshalb sind alle Arbeitnehmer, die dem Bundesseuchengesetz<br />
unterliegen, verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeit beim zuständigen<br />
Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes<br />
untersuchen zu lassen; es sei denn, der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber<br />
ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.<br />
8. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />
§ 3 Einstellung auf Probe<br />
1. Eine Einstellung auf Probe hat schriftlich zu erfolgen. Es kann eine Probezeit<br />
bis zur Dauer von 6 Monaten vereinbart werden. Sofern nichts<br />
anderes vereinbart ist, ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit<br />
mit folgenden Fristen kündbar.<br />
In den ersten vier Wochen mit einer Frist von einem Tag.<br />
Danach bis zum Ende der Probezeit mit einer Frist von vierzehn Tagen.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die als Vertretung erkrankter oder sonst abwesende<br />
Beschäftigte eingestellt werden, können, sofern das Arbeitsverhältnis<br />
nicht durch Erreichung des Zweckes ohne Kündigung beendet wird,<br />
in den ersten vier Wochen nach der Einstellung mit eintägiger Frist, danach<br />
mit 14tägiger Frist gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis<br />
über den Zeitpunkt der Erreichung des Zweckes fortgesetzt, so gelten<br />
die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.<br />
2. Bei Beschäftigung über die Probezeit hinaus gilt das Arbeitsverhältnis<br />
als fest abgeschlossen. Auf Probe eingestellte Arbeitnehmer erhalten<br />
die tarifliche Entlohnung wie Festangestellte.<br />
3. Den Bewerbern um eine Stelle werden die Reisekosten nur dann vergütet,<br />
wenn vom Arbeitgeber die persönliche Vorstellung gewünscht wird.<br />
§ 4 Arbeits- und Ruhezeit<br />
§ 4.1. Regelmäßige Arbeitszeit<br />
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten,<br />
jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen.<br />
Die monatliche Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 173 Stunden.<br />
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in<br />
Betrieben ohne Betriebsrat, im Einvernehmen mit den Arbeitnehmerlnnen,
auf 216 Stunden monatlich bzw. 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.<br />
Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Woche darf<br />
eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz).<br />
Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird in<br />
Übereinstimmung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart.<br />
Der Arbeitszeitausgleich kann im Laufe des Monats vorgenommen werden, in<br />
dem die Mehrarbeit geleistet wird.<br />
Jugendliche Arbeitnehmerlnnen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/ Personalrat<br />
- wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren.<br />
§ 4.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte<br />
§ 4.2.1 Arbeitszeit<br />
Von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. kann unter Voraussetzung einer<br />
entsprechenden schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung abgewichen<br />
werden. In diesen Fällen ist ein Arbeitsplanungszeitraum (APZ) von<br />
maximal 12 Monaten zu vereinbaren.<br />
§ 87 BetrVG ist zu beachten.<br />
Die Arbeitszeit von 2076 Stunden im APZ darf nicht überschritten werden.<br />
Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben wird mit der letzten Abrechnung<br />
im APZ unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gem. § 4.2.3.<br />
ausbezahlt.<br />
Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 207 Stunden<br />
nicht überschreiten.<br />
Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit von 4 Stunden darf nicht<br />
unterschritten werden. Während des Arbeitsplanungszeitraumes sollen weiterhin<br />
nicht mehr als durchschnittlich 8 Std. täglich (Nettoarbeitszeit) an 5 Tagen<br />
pro Woche gearbeitet werden.<br />
Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz 1 folgende Regelung:<br />
Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen Ausbildungsabteilung<br />
auszugleichen, in der sie entstanden sind. Wenn die Verweildauer In der<br />
5
Ausbildungsabteilung kürzer ist als 12 Monate, so ist die Verweildauer gleichzeitig<br />
der Ausgleichszeitraum.<br />
4.2.2 Arbeitszeitkonto<br />
Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigte/n ist zur Erfassung von<br />
Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-<br />
Dienstplan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu führen. Auf diesem<br />
Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben. Dieses ist<br />
dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen Monatsentgeltabrechnung auszuhändigen.<br />
Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden sind innerhalb<br />
des jeweiligen Ausgleichszeitraumes auszugleichen.<br />
4.2.3. Ausgleichszeitraum<br />
Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von maximal 12 Monaten<br />
dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (12 x 173 Std. = 2.076 Std.) überschritten,<br />
so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.<br />
Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter im Ausgleichszeitraum zusammen<br />
hängend länger als 4 Wochen, verlängert sich dieser Ausgleichszeitraum<br />
um die Dauer der Krankheit.<br />
Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von 35% zur Hälfte auszuzahlen,<br />
die andere Hälfte wird mit dem gleichen Zeitzuschlag In Freizeit gewährt.<br />
Auf Wunsch des/der Beschäftigten ist das gesamte Zeitguthaben In Freizeit<br />
mit 35% Zuschlag zu gewähren.<br />
In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags bis freitags) soll den Beschäftigten<br />
die Möglichkeit gegeben werden, das Zeitguthaben durch Gewährung<br />
von freien Wochenenden auszugleichen.<br />
Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Arbeitsplanungszeitraums<br />
Minderarbeitsstunden aus, so können höchstens 30 Minderarbeitsstunden in<br />
den darauffolgenden Arbeitsplanungszeitraum übertragen werden. Darüber<br />
hinausgehende Minderarbeitsstunden verfallen. Als Ausgleich für Mehr- oder<br />
Minderarbeitsstunden sind nur ganze Stunden oder ein Mehrfaches davon<br />
zulässig.<br />
Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage,<br />
Freistellung) wird grundsätzlich die tägliche Nettoarbeitszeit von 8 Stunden<br />
gutgeschrieben; bei Krankheit die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der<br />
Dienstplanwoche, danach 8 Stunden.<br />
6
Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen<br />
tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.<br />
4.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen.<br />
Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu<br />
vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen<br />
und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegründeter<br />
fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.<br />
4.2.5. Ausnahmen<br />
Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. ist dann nicht<br />
mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende<br />
persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsmedizinischer<br />
Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den<br />
Beschäftigten/die Beschäftigte in der Gesundheit gefährdet, im Haushalt<br />
der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer<br />
anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, die/der Beschäftigte<br />
einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht<br />
von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden<br />
kann.<br />
§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit<br />
1. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich<br />
innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen nach Anfall der<br />
Mehrarbeit auszugleichen, wenn nicht eine andersartige Regelung nach<br />
§ 4.2 des Manteltarifes einzelvertraglich geregelt wurde.<br />
Der Zuschlag gemäß Ziffer 4 ist dann auszuzahlen.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die ausschließlich in der Saison beschäftigt werden,<br />
kann der Freizeitausgleich durch geleistete Mehrarbeit auch zum<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.<br />
2. Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und<br />
setzt dringende betriebliche Gründe voraus; sie bedarf in jedem Fall<br />
vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit<br />
der Betriebsvertretung, sofern eine solche besteht. Ergibt sich die betriebliche<br />
Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der<br />
Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, so sind die<br />
Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers<br />
oder dessen Vertreters anzumelden, anderenfalls sind diese verfallen.<br />
7
8<br />
Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrieblich<br />
zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurde (z.B. durch Aushang).<br />
3. Mehrarbeitsstunden sind alle beanspruchten Arbeitsstunden, die über<br />
die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 4 Ziffer 1). Sie<br />
werden ab der 174. Stunde mit einem Zuschlag von 30 % zum Stundenlohn<br />
vergütet.<br />
Der Stundenlohn für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der<br />
173. Teil des Monats- bzw. Garantielohnes des jeweils gültigen Lohn-<br />
und Gehaltstarifvertrages.<br />
4. Erreichen Prozentempfänger den zustehenden Lohn nicht, so hat der<br />
Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu bezahlen.<br />
5. Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00<br />
Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche<br />
Vereinbarung bis zu einer Stunde vor- oder zurückverlegt werden.<br />
Der Nachtschichtzuschlag beträgt 10% zum tariflichen Stundenlohn. Er<br />
kann nicht aus dam Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld<br />
verrechnet werden.<br />
§ 6 Vor- und Nacharbeit<br />
1. Im Rahmen der in § 4 festgesetzten Arbeitszeit haben Kellner und Serviererinnen<br />
außer der Bedienungstätigkeit die im Gaststättengewerbe<br />
zumutbare Vor- und Nacharbeit zu verrichten sowie die ständig auf den<br />
Tischen befindlichen Gegenstände zu säubern und zu putzen.<br />
2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine groben Putzarbeiten wie Reinigung<br />
der Betriebsräume, Fensterputzen, Fußbodenscheuern und dergleichen.<br />
§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung<br />
1. Die Entlohnung der Arbeitnehmerln erfolgt auf Grund des jeweils geltenden<br />
Lohn- und Gehaltstarifvertrages.<br />
2. Wird im Betrieb Bedienungsgeld erhoben, gelten folgende Bestimmungen:
Das Bedienungsgeld beträgt in Beherbergungsbetrieben mindestens,<br />
abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % vom Zimmerendpreis.<br />
Für Speisen, Getränke und Nebenartikel des Gaststättengewerbes mindestens,<br />
abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % des Endpreises.<br />
Beispiele für die Berechnung:<br />
Derzeit beträgt das Bedienungsgeld vom Umsatz (Inklusivpreis):<br />
bei 10 % Bedienungsgeld 8,36 %<br />
bei 11 % Bedienungsgeld 9,20 %<br />
bei 12 % Bedienungsgeld 10,04 %<br />
bei 12,5% Bedienungsgeld 10,46 %<br />
bei 13 % Bedienungsgeld 10,88 %<br />
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Veränderung der<br />
Mehrwertsteuer von jetzt 19 % die Tabelle verändert werden muss.<br />
Die Getränke- und Schaumweinsteuer gehört nicht zum Warenendpreis<br />
und ist bei der Berechnung des Bedienungsgeldes auszunehmen. Das<br />
erhobene Bedienungsgeld steht dem Bedienungspersonal restlos zu.<br />
In Betrieben mit gemeinsamer Prozentkasse (Troncsystem) werden die<br />
monatlichen Garantielöhne aus den Prozenteinnahmen gezahlt. Der<br />
überschießende Betrag wird an die Prozentempfänger verteilt. Hiervon<br />
dürfen nur die gesetzlichen Lohnabzüge gemacht werden.<br />
3. Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:<br />
a) der Restauranttronc mit Oberkellner, Kellnern und Serviererinnen als<br />
Beteiligte;<br />
b) der Hoteltronc mit Hotel-Oberkellnern, Kellnern, Serviererinnen, Tages-<br />
und Nachtportiers, Hoteldienern, (unbeschadet des Gepackträger-Tarifes),<br />
Etagenhausdienern, Fahrstuhlführern, Telefonisten,<br />
Zimmermädchen, Pagen ohne Lehrvertrag.<br />
Bei gemeinsamer Prozentkasse dürfen nur die vorstehend bezeichneten<br />
Arbeitnehmer am Tronc beteiligt werden. Arbeitnehmerlnnen, die<br />
lediglich platzanweisende oder aufsichtführende Tätigkeit ausüben, dürfen<br />
am Tronc nicht beteiligt werden.<br />
9
4. In Fremdenheimen und Pensionen bis zu 15 Betten, die außer Hausdienern<br />
nur weibliche Prozentempfänger und Festbesoldete beschäftigen,<br />
kann folgende Regelung Platz greifen:<br />
10<br />
Die Prozentempfänger erhalten zunächst aus dem Tronc den Garantielohn,<br />
der Rest der Troncgelder wird auf die Prozentempfänger und<br />
Festbesoldeten nach dem prozentualen Verhältnis der Löhne verteilt.<br />
5. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat auf Grund schriftlicher betrieblicher<br />
Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung<br />
bzw., wo eine solche nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung<br />
mit sämtlichen auf Bedienungsgeld arbeitenden ArbeitnehmerInnen zu<br />
erfolgen.<br />
6. Zum Bedienungspersonal in Fremdenheimen und Pensionen gehören<br />
auch die Küchen-, Haus- und Zimmermädchen, sofern sie regelmäßig<br />
mit dem Bedienen der Gäste bei den Mahlzeiten beschäftigt werden.<br />
7. Die Betriebsvertretung oder wo eine solche nicht besteht, ein gewählter<br />
Vertrauensmann des Bedienungspersonals hat das Recht, die Unterlagen<br />
für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen.<br />
8. Die Monatslöhne werden am Schluss des Monats gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />
ist jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung<br />
bis zu 80 % des bis zu diesem Tage verdienten Lohnes zu fordern;<br />
in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen.<br />
Am Schluss des Monats ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstellung<br />
über den Lohn und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die<br />
endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Prozentempfänger soll<br />
in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächsten Monats erfolgen.<br />
Troncempfänger können am 16. und am Monatsende eine angemessene<br />
Abschlagszahlung fordern.<br />
§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen<br />
1. Arbeitnehmerlnnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag,<br />
Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag<br />
fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt<br />
beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag.<br />
Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
(§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu
zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den<br />
der Feiertag fällt.<br />
2. Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Lohnes<br />
bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit<br />
dem Arbeitnehmerln durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgeltes<br />
abgegolten werden.<br />
Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag In Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
zu zahlen.<br />
3. Arbeitnehmerlnnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den<br />
gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen<br />
vom 02.08.1951).<br />
4. Aushilfen, die für gesetzliche Feierlage eingestellt werden, haben einen<br />
Anspruch auf vorstehender Regelung.<br />
5. Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen<br />
lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, Ist dieser so abzugelten, als ob<br />
gearbeitet worden wäre.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten,<br />
erhalten folgende Vergütung:<br />
Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesurlaubsentgelt<br />
gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10fachen<br />
Garantiestundenlohn.<br />
Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />
bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat.<br />
Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten<br />
folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge:<br />
Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesurlaubssatz<br />
gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen<br />
Garantiestundenlohn als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist steuer-<br />
und sozialversicherungsfrei, also netto ohne Abzüge zu zahlen.<br />
Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />
bzw. das vereinbarte Gehalt plus 100 % Zuschlag, das sind 1/22 des<br />
Monatslohnes/ Gehaltes als Feiertagszuschlag.<br />
Der Zuschlag ist zum Monatslohn zusätzlich netto zu zahlen. Ein zusätzlicher<br />
freier Tag ist in diesem Falle nicht zu gewähren.<br />
11
§ 9 Verzehr während der Dienstzeit<br />
12<br />
Die Arbeitnehmerlnnen haben wahrend der Dienstzeit Anspruch auf<br />
Ermäßigung für Speisen und Getränke zum eigenen Verzehr (mit Ausnahme<br />
von alkoholischen Getränken) in Höhe von mindestens 30 %<br />
vom Kartenpreis.<br />
§ 10 Berufswäsche und –kleidung<br />
1. Die übliche Berufskleidung des Bedienungspersonals (Frack, Einheitsanzug,<br />
weiße Jacke, schwarze Servierkleider einschließlich weißer<br />
Servierschürzen und Hauben) ist vom Arbeitnehmer zu stellen.<br />
2. Serviertücher, Vorstecker, Handtücher und besondere Ausrüstungsgegenstände<br />
wie Livreen, Tressen, Litzen und Knöpfe werden vom Betriebsinhaber<br />
gestellt.<br />
3. Wenn der Arbeitgeber von der Büfettkraft, der Verkäuferin, Garderobenfrau,<br />
Serviererin oder dem Zimmermädchen das Tragen von besonders<br />
einheitlichen Hauben und Kleidern verlangt, so ist die Lieferung vom<br />
Arbeitgeber zu übernehmen, der auch für die Reinigung zu sorgen hat.<br />
4. Die Berufswäsche des Koch-, Schlachter- und Konditorenpersonals ist<br />
vom Betrieb zu reinigen, oder es ist hierfür das Wäschegeld nach ortsüblichen<br />
Wäschereisätzen monatlich zu erstatten.<br />
5. Dem im Betrieb wohnenden Personal soll nach Möglichkeit Gelegenheit<br />
gegeben werden, seine eigene Wäsche außerhalb der Arbeitszeit in<br />
den dafür vorgesehenen Räumen des Betriebes zu waschen und zu<br />
trocknen.<br />
§ 11 Aufbewahrung der Garderobe<br />
1. Für die Unterbringung der Garderobe hat der Arbeitgeber verschließbare<br />
Räume oder Schränke zur Verfügung zu stellen.<br />
2. Die während der Arbeitszeit abgelegte Garderobe sowie die üblicherweise<br />
auf der Arbeitsstelle aufbewahrten Sachen der Arbeitnehmerln<br />
sind in angemessener Höhe gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu<br />
versichern. Geld und Wertsachen sind von der Verpflichtung ausge-
nommen; sie sind auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewahren.<br />
§ 12 Urlaub<br />
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder Arbeitnehmerln hat in jedem<br />
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz<br />
vom 08.01.1963 in der Fassung vom 06.06.1994.<br />
Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub<br />
27 Tage<br />
Darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />
30 Tage.<br />
Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden,<br />
gilt:<br />
im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />
27 Tage<br />
im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />
28 Tage<br />
darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />
30 Tage.<br />
Hat ein ArbeitnehmerIn die Arbeit vor dem 1. Juli des Kalenderjahres<br />
angetreten, so gilt das laufende Kalenderjahr als 1. Urlaubsjahr.<br />
Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von montags bis freitags, die<br />
keine gesetzlichen Wochenfeiertage sind (5. Arbeitstage pro Woche).<br />
2. Das Urlaubsentgelt des Bedienungspersonals (Prozentempfänger) errechnet<br />
sich für die ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieb während des<br />
ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr angehört haben,<br />
aus dem Bruttoverdienst dieses Kalenderjahres geteilt durch 260.<br />
13
14<br />
Für ArbeitnehmerInnen, die den Betrieb während des ganzen dem Urlaubsjahr<br />
vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht voll angehört<br />
haben, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der im Betrieb<br />
verbrachten Zeit, der volle Monat geteilt durch 22.<br />
Entschuldigte Fehltage (Krankheit, Kur, unbezahlter Urlaub etc.) werden,<br />
sofern sie zu einer Kürzung des Verdienstes geführt haben, vom<br />
Teiler abgezogen.<br />
Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag beträgt in jedem Fall mindestens das<br />
10-fache des jeweils zustehenden Garantiestundenlohnes. Das Urlaubsentgelt<br />
ist nicht aus dem Tronc zu entnehmen.<br />
Bei allen übrigen Arbeitnehmerlnnen richtet sich das Urlaubsentgelt<br />
nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt.<br />
3. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub genommen<br />
werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistung abgegolten<br />
werden.<br />
4. Soweit der Jahresurlaubsanspruch nicht durch einen vorhergehenden<br />
Arbeitgeber erfüllt ist, hat der Arbeitnehmerln im Jahre des Eintritts und<br />
des Austritts für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des ihm<br />
zustehenden Gesamturlaubs.<br />
Halbe Tage werden nach oben abgerundet. Hat der Arbeitnehmerln<br />
seinen Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />
nicht gefordert werden.<br />
5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />
(sowie behördlich anerkannte politisch Verfolgte) erhalten<br />
in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.<br />
6. Saisonarbeiter haben den gleichen anteilsmäßigen Urlaubsanspruch<br />
unter Berücksichtigung und Anrechnung ihrer Gesamtbetriebszugehörigkeit<br />
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.<br />
7. Nimmt ein Beurlaubter während seines Urlaubs anderweitig auf Erwerb<br />
gerichtete Beschäftigung an, so verliert er für die Dauer dieser Beschäftigung<br />
den Anspruch auf Urlaubsvergütung.
8. Erkrankt ein Arbeitnehmerln während des Urlaubs und hält die Krankheit<br />
länger als drei Tage an, so werden sofern die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
nachgewiesen wird, die Krankheitstage<br />
nicht auf den Urlaub angerechnet.<br />
9. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung mit der Betriebsvertretung<br />
den Urlaub für den gesamten Betrieb geschlossen zu gewähren.<br />
10. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Urlaub<br />
anrechnen, sofern er die versäumten Tage dem ArbeitnehmerIn<br />
vergütet.<br />
11. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (Ziffer 2) erhalten die ArbeitnehmerInnen<br />
für jeden Urlaubstag 8,36 € pro Urlaubstag.<br />
Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht erstmalig nach<br />
Ablauf von 12 Monaten der Betriebszugehörigkeit. Vom Zeitpunkt der<br />
Erfüllung der Wartezeit an bis zum Ende des Kalenderjahres erhält der<br />
ArbeitnehmerIn für jeden Monat 1/12 des jährlichen Gesamturlaubsgeldes.<br />
Der angefangene Monat gilt als Anspruchsmonat, wenn der ArbeitnehmerIn<br />
mindestens 13 Tage in diesem Monat gearbeitet hat. Im<br />
darauffolgenden Kalenderjahr erhält der ArbeitnehmerIn das volle zusätzliche<br />
Urlaubsgeld (Besitzstandsregelung s. Protokollnotiz zu Ziffer<br />
12).<br />
Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten unabhängig<br />
von Ihrer Betriebszugehörigkeit 5,11 € Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag.<br />
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben erhalten 12,27<br />
€ je Urlaubstag.<br />
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der mit Ihnen<br />
vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.<br />
Löst der ArbeitnehmerIn nach Erhalt des Jahresurlaubs das Arbeitsverhältnis<br />
vor dem 31.12. eines Jahres auf, oder wird er durch den<br />
Arbeitgeber berechtigt fristlos entlassen, so hat er nur Anspruch auf so<br />
viel Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes wie das Beschäftigungsverhältnis<br />
volle Monate im Urlaubsjahr bestand.<br />
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.<br />
12. Das Urlaubsentgeld (Ziffer 2) und das Urlaubsgeld (Ziffer 11) sind vor<br />
Antritt des Urlaubs zu zahlen.<br />
15
1. Zu Ziffer 4:<br />
Hat der Beschäftigte im Jahre des Eintritts oder des Austritts mindestens 13<br />
Arbeitstage gearbeitet, so steht ihm hierfür ein Zwölftel des ihm zustehenden<br />
Jahresurlaubs zu.<br />
2. Zu Ziffer 5:<br />
Der Arbeitgeber kann bei politisch Verfolgten auf Antrag die Bezahlung des<br />
zusätzlich gewährten Mehrurlaubs bei der zuständigen Regierungskasse zurückfordern.<br />
3. Zu Ziffer 6:<br />
Es herrscht Einigkeit darüber, dass der §12 Ziffer 6 so zu verstehen ist, dass<br />
die Gesamtbetriebszugehörigkeit aus den effektiv gearbeiteten Zeiten errechnet<br />
wird.<br />
§ 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung<br />
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbarten die Parteien:<br />
1. Alle Arbeitnehmerlnnen erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:<br />
16<br />
bei eigener Eheschließung, Entbindung der Ehefrau und beim Tode des<br />
Ehegatten sowie den Kindern, Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern,<br />
bei eigener Silberhochzeit und beim Umzug von Arbeitnehmerlnnen<br />
mit eigenem Hausstand;<br />
bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder Wahrnehmung amtlicher,<br />
gerichtlicher oder polizeilicher Termine, auch solchen tarifrechtlicher<br />
Art, sofern der Arbeitnehmerln nicht als Beschuldigter oder im Zivilprozess<br />
als Partei geladen ist, und nach erfolgter Kündigung zum Aufsuchen<br />
eines anderen Arbeitsplatzes.<br />
Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt im Falle:<br />
1. für einen Tag, jedoch bei eigener Eheschließung, sowie beim Tode des<br />
Ehegatten oder eines mit dem Arbeitnehmerln in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Kindes für zwei Tage;<br />
2. nur für die Zeit, die der Arbeitnehmerln tatsächlich zur Erledigung dieser<br />
Angelegenheit gebraucht, soweit sich die Erledigung nicht außerhalb<br />
der Arbeitszeit erledigen lässt, höchstens aber für acht Arbeitsstunden.
3. Der In diesem Fall weiterzuzahlende Lohn ist in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />
zu gewähren.<br />
4. In allen Fällen kommen Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die<br />
der Verhinderte erhält, zur Anrechnung.<br />
5. Der ArbeitnehmerIn hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden<br />
Fällen nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, vom ArbeitnehmerIn<br />
nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Lohnanspruch<br />
für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.<br />
§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen<br />
1. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmerln den Arbeitgeber unverzüglich<br />
zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche<br />
Dauer durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage<br />
eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.<br />
2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmerln<br />
bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro<br />
lohnzahlungspflichtigen Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgeltes,<br />
gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.<br />
3. Kaufmännische und technische Angestellte haben bei unverschuldeter<br />
Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf<br />
Fortzahlung des Gehaltes bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung<br />
tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere<br />
Krankheit handelt.<br />
§ 15 Beihilfen in Sterbefällen<br />
1. Beim Tode des Arbeitnehmerln gewährt der Arbeitgeber an die unterhaltsberechtigten<br />
Angehörigen eine Beihilfe. Durch die Zahlung der<br />
Beihilfe an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber<br />
den Anspruch auch gegenüber allen Angehörigen erfüllt.<br />
Die Beihilfe beträgt:<br />
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Monatslohn für den laufenden<br />
Kalendermonat weitergezahlt. Bei Prozentempfängern In Höhe<br />
des Urlaubsentgeltes.<br />
17
18<br />
nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit außerdem einen Tarifmonatslohn<br />
bzw. ein Monatsgehalt, bei Prozentempfängern einen Tarifgarantiemonatslohn.<br />
§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen<br />
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin kann<br />
mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats<br />
gekündigt werden.<br />
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn<br />
das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen<br />
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende des Kalendermonats<br />
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der<br />
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen,<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges<br />
Zeugnis auszustellen, dass bei Austritt gegen ein endgültiges auszutauschen<br />
ist. Eine Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Beschäftigung<br />
ist unstatthaft.<br />
In begründeten Fällen ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit ein Zwischenzeugnis<br />
auszustellen.<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere<br />
sofort ausgehändigt werden.<br />
Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmer nach erfolgter Einstellung unverzüglich<br />
zurückzugeben.<br />
§ 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge<br />
1. Für Zechprellereien haften die Arbeitnehmerlnnen nur dann, wenn sie<br />
diese verschuldet haben. Sie haften nicht, wenn Ihnen das sofortige
Kassieren untersagt ist. Der Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
oder dessen Stellvertreter von jeder Zechprellerei sofort Mitteilung<br />
zu machen.<br />
2. Kautionen dürfen nur in Form von gesperrten Sparkonten verlangt und<br />
gestellt werden. Die Zinsen fallen dem Kautionssteller zu. Die Rückgabe<br />
hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.<br />
3. Abzüge für Bruchgeld sind unzulässig, falls nicht grobes Verschulden<br />
des Arbeitnehmers vorliegt.<br />
4. Kreditgewährung an Gäste ist den Arbeitnehmerlnnen nicht gestattet.<br />
§ 18 Ausschlussfristen für Ansprüche<br />
1. Sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Ansprüche müssen<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht werden.<br />
Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit eine<br />
schriftliche Lohnabrechnung erfolgt ist.<br />
2. In Kur- und Badeorten müssen Überstunden innerhalb einer Frist von<br />
einem Monat, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem sie entstanden<br />
sind, geltend gemacht werden.<br />
3. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf der ersten drei Monate des<br />
dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, es sei denn, der Urlaubsanspruch<br />
ist erfolglos geltend gemacht worden.<br />
4. Für die Arbeitszeitregelungen nach § 4.2.1 beginnt die Ausschlussfrist<br />
von 3 Monaten mit Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
§ 19 Tarifkommission<br />
1. Grundsätzliche Fragen, welche sich aus der Auslegung, Anwendung<br />
oder Durchführung dieses Vertrages ergeben, sind durch eine von den<br />
Tarifparteien zu errichtende paritätische Tarifkommission von drei Arbeitgebern<br />
und drei Arbeitnehmerlnnen bzw. den Vertretern der Tarifparteien<br />
zu schlichten.<br />
Die Kommission hat im Falle der Nichteinigung einen Unparteiischen,<br />
der vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Hannover vorzuschlagen<br />
ist und die Billigung beider Parteien findet, hinzuzuziehen.<br />
19
20<br />
Auch in allen übrigen Streitigkeilen können die Parteien vereinbaren,<br />
dass diese Tarifkommission endgültig entscheidet.<br />
2. In allen Fällen müssen die Verhandlungen spätestens 14 Tage nach<br />
Antragstellung erfolgen.<br />
3. Der Schiedsspruch der Tarifkommission ist für die Parteien bindend.<br />
4. Zur Abänderung des Tarifvertrages ist die Tarifkommission nicht berechtigt.<br />
§ 20 Tarifdauer<br />
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und kann jeweils mit einer Frist<br />
von drei Monaten schriftlich, erstmalig zum 31. Dezember 2012 gekündigt<br />
werden.<br />
Alle übrigen Vereinbarungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es vom 27.07.2000 bleiben<br />
unverändert bestehen.<br />
VII. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
PROTOKOLLNOTIZ<br />
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, die Allgemeinverbindlichkeit<br />
für diese Änderungsvereinbarung zu beantragen.<br />
Oldenburg, den 11.12.2008<br />
<strong>DEHOGA</strong> Gewerkschaft<br />
Bezirksverband Weser-Ems e.V. Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />
Ammerländer Heerstr. 231, Landesbezirk Nord<br />
26129 Oldenburg Haubachstr. 76, Hannover,<br />
22765 Hamburg<br />
Sieger Kuhlen Dr. Grimberg Smolawa