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Manteltarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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im <strong>DEHOGA</strong> Landesverband <strong>Niedersachsen</strong><br />

Der Der Unternehmerband Unternehmerband des des Gastgewerbes<br />

Gastgewerbes<br />

weser-ems@dehoga-bezirksverband.de<br />

www.dehoga-niedersachsen.de<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />

für das<br />

Hotel- und Gaststättengewerbe<br />

Weser-Ems<br />

Ammerländer Heerstr. 231<br />

26129 Oldenburg<br />

Telefon 0 44 1 / 7 10 86<br />

Telefax 0 44 1 / 7 10 87


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Geltungsbereich ...............................................................................................................................2<br />

§ 2 Einstellung von Arbeitskräften ........................................................................................................3<br />

§ 3 Einstellung auf Probe.......................................................................................................................4<br />

§ 4 Arbeits- und Ruhezeit ......................................................................................................................4<br />

§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit.......................................................................................................7<br />

§ 6 Vor- und Nacharbeit.........................................................................................................................8<br />

§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung..........................................................................................................8<br />

§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen...............................................................................................10<br />

§ 9 Verzehr während der Dienstzeit.....................................................................................................12<br />

§ 10 Berufswäsche und –kleidung .........................................................................................................12<br />

§ 11 Aufbewahrung der Garderobe........................................................................................................12<br />

§ 12 Urlaub.............................................................................................................................................13<br />

§ 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung ...................................................................16<br />

§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen...................................................................................................17<br />

§ 15 Beihilfen in Sterbefällen ................................................................................................................17<br />

§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen.....................................18<br />

§ 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge .....................................................................................................18<br />

§ 18 Ausschlussfristen für Ansprüche ...................................................................................................19<br />

§ 19 Tarifkommission ............................................................................................................................19<br />

§ 20 Tarifdauer.......................................................................................................................................20<br />

1


§ 1 Geltungsbereich<br />

2<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong><br />

zwischen<br />

dem <strong>DEHOGA</strong> Bezirksverband Weser-Ems e.V.,<br />

Ammerländer Heerstraße 231,<br />

26129 Oldenburg,<br />

und<br />

der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,<br />

Landesbezirk <strong>Niedersachsen</strong>/Bremen,<br />

Otto-Brenner-Str. 1,<br />

30159 Hannover<br />

wird folgender <strong>Manteltarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />

1. Räumlich: Für das Gebiet des ehemaligen Niedersächsischen Verwaltungsbezirks<br />

Oldenburg (Kreisfreie Städte: Oldenburg, Delmenhorst,<br />

Wilhelmshaven sowie die Landkreise: Ammerland,<br />

Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch mit<br />

Ausnahme der Nordseeinsel Wangerooge).<br />

2. Fachlich: Alle Betriebe, Betriebs-Abteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung<br />

gewähren oder Speisen und Getränke zum sofortigen<br />

Verzehr an Ort und Stelle verabreichen ohne Rücksicht<br />

darauf, ob dafür eine Konzession auf Grund der Bestimmungen<br />

des Gaststättengesetzes erteilt worden ist oder nicht, einschließlich<br />

Autobahnraststätten und Bahnhofsgaststätten.<br />

3. Persönlich: a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in den<br />

vorgenanten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der<br />

aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden.<br />

b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: Leitende Angestellte i. S.<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes.<br />

Kappellenmeister, Musiker, Artisten und Diskjockeys.


§ 2 Einstellung von Arbeitskräften<br />

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt unter Mitwirkung der gesetzlichen<br />

Betriebsvertretung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

2. Neueinstellungen von prozentempfangendem Personal ist tunlichst erst<br />

dann vorzunehmen, wenn der Garantielohn um mindestens 25 Prozent<br />

überschritten wird.<br />

3. Bei Einstellung ist mit jedem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag<br />

abzuschließen. In diesem muss die Tarifposition nach der der Arbeitnehmer<br />

bezahlt wird und die übertariflichen Zuschläge bzw. der<br />

vereinbarte Garantielohn enthalten sein. Jede Anschriftenänderung ist<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

4. Arbeitnehmerlnnen, einschließlich Aushilfskräfte, die ordnungsgemäß<br />

von auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die Zureisekosten<br />

(Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet. Die Rückreisekosten<br />

werden bis zum nächsten Arbeitsort, jedoch höchstens bis zum Betrage<br />

der Anreisekosten vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2<br />

Monaten aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten<br />

hat.<br />

5. Nimmt ein Arbeitnehmerln nach Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />

schuldhaft seine Arbeit nicht auf, dann ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatslohnes<br />

zu zahlen.<br />

Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

schuldhaft die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe<br />

von 25% des tariflichen Monatslohnes zu zahlen.<br />

Wenn einer der Vertragschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine<br />

Vertragsstrafe von 25 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. (Bei<br />

Bedienungspersonal gilt der vereinbarte Garantielohn).<br />

6. Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmerln nach erfolgter Einstellung<br />

unverzüglich zurückzugeben.<br />

7. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit vom Arbeitnehmer ein gültiges<br />

Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlan-<br />

3


4<br />

gen. Deshalb sind alle Arbeitnehmer, die dem Bundesseuchengesetz<br />

unterliegen, verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeit beim zuständigen<br />

Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes<br />

untersuchen zu lassen; es sei denn, der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber<br />

ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.<br />

8. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

§ 3 Einstellung auf Probe<br />

1. Eine Einstellung auf Probe hat schriftlich zu erfolgen. Es kann eine Probezeit<br />

bis zur Dauer von 6 Monaten vereinbart werden. Sofern nichts<br />

anderes vereinbart ist, ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit<br />

mit folgenden Fristen kündbar.<br />

In den ersten vier Wochen mit einer Frist von einem Tag.<br />

Danach bis zum Ende der Probezeit mit einer Frist von vierzehn Tagen.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die als Vertretung erkrankter oder sonst abwesende<br />

Beschäftigte eingestellt werden, können, sofern das Arbeitsverhältnis<br />

nicht durch Erreichung des Zweckes ohne Kündigung beendet wird,<br />

in den ersten vier Wochen nach der Einstellung mit eintägiger Frist, danach<br />

mit 14tägiger Frist gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis<br />

über den Zeitpunkt der Erreichung des Zweckes fortgesetzt, so gelten<br />

die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.<br />

2. Bei Beschäftigung über die Probezeit hinaus gilt das Arbeitsverhältnis<br />

als fest abgeschlossen. Auf Probe eingestellte Arbeitnehmer erhalten<br />

die tarifliche Entlohnung wie Festangestellte.<br />

3. Den Bewerbern um eine Stelle werden die Reisekosten nur dann vergütet,<br />

wenn vom Arbeitgeber die persönliche Vorstellung gewünscht wird.<br />

§ 4 Arbeits- und Ruhezeit<br />

§ 4.1. Regelmäßige Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten,<br />

jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen.<br />

Die monatliche Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 173 Stunden.<br />

Die regelmäßige Arbeitszeit kann in Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in<br />

Betrieben ohne Betriebsrat, im Einvernehmen mit den Arbeitnehmerlnnen,


auf 216 Stunden monatlich bzw. 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.<br />

Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Woche darf<br />

eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz).<br />

Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird in<br />

Übereinstimmung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart.<br />

Der Arbeitszeitausgleich kann im Laufe des Monats vorgenommen werden, in<br />

dem die Mehrarbeit geleistet wird.<br />

Jugendliche Arbeitnehmerlnnen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/ Personalrat<br />

- wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren.<br />

§ 4.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte<br />

§ 4.2.1 Arbeitszeit<br />

Von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. kann unter Voraussetzung einer<br />

entsprechenden schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung abgewichen<br />

werden. In diesen Fällen ist ein Arbeitsplanungszeitraum (APZ) von<br />

maximal 12 Monaten zu vereinbaren.<br />

§ 87 BetrVG ist zu beachten.<br />

Die Arbeitszeit von 2076 Stunden im APZ darf nicht überschritten werden.<br />

Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben wird mit der letzten Abrechnung<br />

im APZ unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gem. § 4.2.3.<br />

ausbezahlt.<br />

Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 207 Stunden<br />

nicht überschreiten.<br />

Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit von 4 Stunden darf nicht<br />

unterschritten werden. Während des Arbeitsplanungszeitraumes sollen weiterhin<br />

nicht mehr als durchschnittlich 8 Std. täglich (Nettoarbeitszeit) an 5 Tagen<br />

pro Woche gearbeitet werden.<br />

Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz 1 folgende Regelung:<br />

Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen Ausbildungsabteilung<br />

auszugleichen, in der sie entstanden sind. Wenn die Verweildauer In der<br />

5


Ausbildungsabteilung kürzer ist als 12 Monate, so ist die Verweildauer gleichzeitig<br />

der Ausgleichszeitraum.<br />

4.2.2 Arbeitszeitkonto<br />

Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigte/n ist zur Erfassung von<br />

Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-<br />

Dienstplan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien zu führen. Auf diesem<br />

Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben. Dieses ist<br />

dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen Monatsentgeltabrechnung auszuhändigen.<br />

Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden sind innerhalb<br />

des jeweiligen Ausgleichszeitraumes auszugleichen.<br />

4.2.3. Ausgleichszeitraum<br />

Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von maximal 12 Monaten<br />

dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (12 x 173 Std. = 2.076 Std.) überschritten,<br />

so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.<br />

Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter im Ausgleichszeitraum zusammen<br />

hängend länger als 4 Wochen, verlängert sich dieser Ausgleichszeitraum<br />

um die Dauer der Krankheit.<br />

Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von 35% zur Hälfte auszuzahlen,<br />

die andere Hälfte wird mit dem gleichen Zeitzuschlag In Freizeit gewährt.<br />

Auf Wunsch des/der Beschäftigten ist das gesamte Zeitguthaben In Freizeit<br />

mit 35% Zuschlag zu gewähren.<br />

In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags bis freitags) soll den Beschäftigten<br />

die Möglichkeit gegeben werden, das Zeitguthaben durch Gewährung<br />

von freien Wochenenden auszugleichen.<br />

Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Arbeitsplanungszeitraums<br />

Minderarbeitsstunden aus, so können höchstens 30 Minderarbeitsstunden in<br />

den darauffolgenden Arbeitsplanungszeitraum übertragen werden. Darüber<br />

hinausgehende Minderarbeitsstunden verfallen. Als Ausgleich für Mehr- oder<br />

Minderarbeitsstunden sind nur ganze Stunden oder ein Mehrfaches davon<br />

zulässig.<br />

Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage,<br />

Freistellung) wird grundsätzlich die tägliche Nettoarbeitszeit von 8 Stunden<br />

gutgeschrieben; bei Krankheit die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der<br />

Dienstplanwoche, danach 8 Stunden.<br />

6


Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen<br />

tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.<br />

4.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto abgeschlossen.<br />

Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 35% zu<br />

vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen<br />

und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz 3 entfällt bei unbegründeter<br />

fristloser sowie betriebsbedingter ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.<br />

4.2.5. Ausnahmen<br />

Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 4.1. ist dann nicht<br />

mehr zulässig, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als zwingende<br />

persönliche Gründe sind insbesondere anzusehen, wenn nach arbeitsmedizinischer<br />

Feststellung die weitere Verrichtung der bisherigen Tätigkeit den<br />

Beschäftigten/die Beschäftigte in der Gesundheit gefährdet, im Haushalt<br />

der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer<br />

anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, die/der Beschäftigte<br />

einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht<br />

von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden<br />

kann.<br />

§ 5 Mehrarbeit / Nachtschichtarbeit<br />

1. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich<br />

innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen nach Anfall der<br />

Mehrarbeit auszugleichen, wenn nicht eine andersartige Regelung nach<br />

§ 4.2 des Manteltarifes einzelvertraglich geregelt wurde.<br />

Der Zuschlag gemäß Ziffer 4 ist dann auszuzahlen.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die ausschließlich in der Saison beschäftigt werden,<br />

kann der Freizeitausgleich durch geleistete Mehrarbeit auch zum<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.<br />

2. Mehrarbeit ist nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig und<br />

setzt dringende betriebliche Gründe voraus; sie bedarf in jedem Fall<br />

vorheriger Anordnung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit<br />

der Betriebsvertretung, sofern eine solche besteht. Ergibt sich die betriebliche<br />

Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der<br />

Abwesenheit des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, so sind die<br />

Überstunden innerhalb von drei Tagen nach Rückkehr des Arbeitgebers<br />

oder dessen Vertreters anzumelden, anderenfalls sind diese verfallen.<br />

7


8<br />

Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber betrieblich<br />

zuvor über diese Vorschrift unterrichtet wurde (z.B. durch Aushang).<br />

3. Mehrarbeitsstunden sind alle beanspruchten Arbeitsstunden, die über<br />

die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen (§ 4 Ziffer 1). Sie<br />

werden ab der 174. Stunde mit einem Zuschlag von 30 % zum Stundenlohn<br />

vergütet.<br />

Der Stundenlohn für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge ist der<br />

173. Teil des Monats- bzw. Garantielohnes des jeweils gültigen Lohn-<br />

und Gehaltstarifvertrages.<br />

4. Erreichen Prozentempfänger den zustehenden Lohn nicht, so hat der<br />

Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu bezahlen.<br />

5. Nachtschichtarbeit ist die dritte 8-stündige Schicht in der Zeit von 22.00<br />

Uhr bis 06.00 Uhr. Der Beginn der Nachtschicht kann durch betriebliche<br />

Vereinbarung bis zu einer Stunde vor- oder zurückverlegt werden.<br />

Der Nachtschichtzuschlag beträgt 10% zum tariflichen Stundenlohn. Er<br />

kann nicht aus dam Tronc entnommen oder mit dem Bedienungsgeld<br />

verrechnet werden.<br />

§ 6 Vor- und Nacharbeit<br />

1. Im Rahmen der in § 4 festgesetzten Arbeitszeit haben Kellner und Serviererinnen<br />

außer der Bedienungstätigkeit die im Gaststättengewerbe<br />

zumutbare Vor- und Nacharbeit zu verrichten sowie die ständig auf den<br />

Tischen befindlichen Gegenstände zu säubern und zu putzen.<br />

2. Zur Vor- und Nacharbeit gehören keine groben Putzarbeiten wie Reinigung<br />

der Betriebsräume, Fensterputzen, Fußbodenscheuern und dergleichen.<br />

§ 7 Entlohnung und Lohnzahlung<br />

1. Die Entlohnung der Arbeitnehmerln erfolgt auf Grund des jeweils geltenden<br />

Lohn- und Gehaltstarifvertrages.<br />

2. Wird im Betrieb Bedienungsgeld erhoben, gelten folgende Bestimmungen:


Das Bedienungsgeld beträgt in Beherbergungsbetrieben mindestens,<br />

abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % vom Zimmerendpreis.<br />

Für Speisen, Getränke und Nebenartikel des Gaststättengewerbes mindestens,<br />

abzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, 10 % des Endpreises.<br />

Beispiele für die Berechnung:<br />

Derzeit beträgt das Bedienungsgeld vom Umsatz (Inklusivpreis):<br />

bei 10 % Bedienungsgeld 8,36 %<br />

bei 11 % Bedienungsgeld 9,20 %<br />

bei 12 % Bedienungsgeld 10,04 %<br />

bei 12,5% Bedienungsgeld 10,46 %<br />

bei 13 % Bedienungsgeld 10,88 %<br />

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Veränderung der<br />

Mehrwertsteuer von jetzt 19 % die Tabelle verändert werden muss.<br />

Die Getränke- und Schaumweinsteuer gehört nicht zum Warenendpreis<br />

und ist bei der Berechnung des Bedienungsgeldes auszunehmen. Das<br />

erhobene Bedienungsgeld steht dem Bedienungspersonal restlos zu.<br />

In Betrieben mit gemeinsamer Prozentkasse (Troncsystem) werden die<br />

monatlichen Garantielöhne aus den Prozenteinnahmen gezahlt. Der<br />

überschießende Betrag wird an die Prozentempfänger verteilt. Hiervon<br />

dürfen nur die gesetzlichen Lohnabzüge gemacht werden.<br />

3. Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:<br />

a) der Restauranttronc mit Oberkellner, Kellnern und Serviererinnen als<br />

Beteiligte;<br />

b) der Hoteltronc mit Hotel-Oberkellnern, Kellnern, Serviererinnen, Tages-<br />

und Nachtportiers, Hoteldienern, (unbeschadet des Gepackträger-Tarifes),<br />

Etagenhausdienern, Fahrstuhlführern, Telefonisten,<br />

Zimmermädchen, Pagen ohne Lehrvertrag.<br />

Bei gemeinsamer Prozentkasse dürfen nur die vorstehend bezeichneten<br />

Arbeitnehmer am Tronc beteiligt werden. Arbeitnehmerlnnen, die<br />

lediglich platzanweisende oder aufsichtführende Tätigkeit ausüben, dürfen<br />

am Tronc nicht beteiligt werden.<br />

9


4. In Fremdenheimen und Pensionen bis zu 15 Betten, die außer Hausdienern<br />

nur weibliche Prozentempfänger und Festbesoldete beschäftigen,<br />

kann folgende Regelung Platz greifen:<br />

10<br />

Die Prozentempfänger erhalten zunächst aus dem Tronc den Garantielohn,<br />

der Rest der Troncgelder wird auf die Prozentempfänger und<br />

Festbesoldeten nach dem prozentualen Verhältnis der Löhne verteilt.<br />

5. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat auf Grund schriftlicher betrieblicher<br />

Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung<br />

bzw., wo eine solche nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung<br />

mit sämtlichen auf Bedienungsgeld arbeitenden ArbeitnehmerInnen zu<br />

erfolgen.<br />

6. Zum Bedienungspersonal in Fremdenheimen und Pensionen gehören<br />

auch die Küchen-, Haus- und Zimmermädchen, sofern sie regelmäßig<br />

mit dem Bedienen der Gäste bei den Mahlzeiten beschäftigt werden.<br />

7. Die Betriebsvertretung oder wo eine solche nicht besteht, ein gewählter<br />

Vertrauensmann des Bedienungspersonals hat das Recht, die Unterlagen<br />

für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen.<br />

8. Die Monatslöhne werden am Schluss des Monats gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />

ist jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung<br />

bis zu 80 % des bis zu diesem Tage verdienten Lohnes zu fordern;<br />

in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen.<br />

Am Schluss des Monats ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufstellung<br />

über den Lohn und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die<br />

endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Prozentempfänger soll<br />

in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächsten Monats erfolgen.<br />

Troncempfänger können am 16. und am Monatsende eine angemessene<br />

Abschlagszahlung fordern.<br />

§ 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen<br />

1. Arbeitnehmerlnnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag,<br />

Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag<br />

fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt<br />

beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag.<br />

Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

(§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu


zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den<br />

der Feiertag fällt.<br />

2. Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Lohnes<br />

bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit<br />

dem Arbeitnehmerln durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgeltes<br />

abgegolten werden.<br />

Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag In Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

zu zahlen.<br />

3. Arbeitnehmerlnnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den<br />

gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen<br />

vom 02.08.1951).<br />

4. Aushilfen, die für gesetzliche Feierlage eingestellt werden, haben einen<br />

Anspruch auf vorstehender Regelung.<br />

5. Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen<br />

lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, Ist dieser so abzugelten, als ob<br />

gearbeitet worden wäre.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten,<br />

erhalten folgende Vergütung:<br />

Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesurlaubsentgelt<br />

gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10fachen<br />

Garantiestundenlohn.<br />

Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />

bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat.<br />

Arbeitnehmerlnnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten<br />

folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge:<br />

Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesurlaubssatz<br />

gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen<br />

Garantiestundenlohn als Feiertagszuschlag. Der Zuschlag ist steuer-<br />

und sozialversicherungsfrei, also netto ohne Abzüge zu zahlen.<br />

Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn<br />

bzw. das vereinbarte Gehalt plus 100 % Zuschlag, das sind 1/22 des<br />

Monatslohnes/ Gehaltes als Feiertagszuschlag.<br />

Der Zuschlag ist zum Monatslohn zusätzlich netto zu zahlen. Ein zusätzlicher<br />

freier Tag ist in diesem Falle nicht zu gewähren.<br />

11


§ 9 Verzehr während der Dienstzeit<br />

12<br />

Die Arbeitnehmerlnnen haben wahrend der Dienstzeit Anspruch auf<br />

Ermäßigung für Speisen und Getränke zum eigenen Verzehr (mit Ausnahme<br />

von alkoholischen Getränken) in Höhe von mindestens 30 %<br />

vom Kartenpreis.<br />

§ 10 Berufswäsche und –kleidung<br />

1. Die übliche Berufskleidung des Bedienungspersonals (Frack, Einheitsanzug,<br />

weiße Jacke, schwarze Servierkleider einschließlich weißer<br />

Servierschürzen und Hauben) ist vom Arbeitnehmer zu stellen.<br />

2. Serviertücher, Vorstecker, Handtücher und besondere Ausrüstungsgegenstände<br />

wie Livreen, Tressen, Litzen und Knöpfe werden vom Betriebsinhaber<br />

gestellt.<br />

3. Wenn der Arbeitgeber von der Büfettkraft, der Verkäuferin, Garderobenfrau,<br />

Serviererin oder dem Zimmermädchen das Tragen von besonders<br />

einheitlichen Hauben und Kleidern verlangt, so ist die Lieferung vom<br />

Arbeitgeber zu übernehmen, der auch für die Reinigung zu sorgen hat.<br />

4. Die Berufswäsche des Koch-, Schlachter- und Konditorenpersonals ist<br />

vom Betrieb zu reinigen, oder es ist hierfür das Wäschegeld nach ortsüblichen<br />

Wäschereisätzen monatlich zu erstatten.<br />

5. Dem im Betrieb wohnenden Personal soll nach Möglichkeit Gelegenheit<br />

gegeben werden, seine eigene Wäsche außerhalb der Arbeitszeit in<br />

den dafür vorgesehenen Räumen des Betriebes zu waschen und zu<br />

trocknen.<br />

§ 11 Aufbewahrung der Garderobe<br />

1. Für die Unterbringung der Garderobe hat der Arbeitgeber verschließbare<br />

Räume oder Schränke zur Verfügung zu stellen.<br />

2. Die während der Arbeitszeit abgelegte Garderobe sowie die üblicherweise<br />

auf der Arbeitsstelle aufbewahrten Sachen der Arbeitnehmerln<br />

sind in angemessener Höhe gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu<br />

versichern. Geld und Wertsachen sind von der Verpflichtung ausge-


nommen; sie sind auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewahren.<br />

§ 12 Urlaub<br />

1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder Arbeitnehmerln hat in jedem<br />

Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz<br />

vom 08.01.1963 in der Fassung vom 06.06.1994.<br />

Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub<br />

27 Tage<br />

Darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />

30 Tage.<br />

Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden,<br />

gilt:<br />

im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />

27 Tage<br />

im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt der Urlaub:<br />

28 Tage<br />

darüber hinaus beträgt der Urlaub<br />

30 Tage.<br />

Hat ein ArbeitnehmerIn die Arbeit vor dem 1. Juli des Kalenderjahres<br />

angetreten, so gilt das laufende Kalenderjahr als 1. Urlaubsjahr.<br />

Als Urlaubstage gelten die Arbeitstage von montags bis freitags, die<br />

keine gesetzlichen Wochenfeiertage sind (5. Arbeitstage pro Woche).<br />

2. Das Urlaubsentgelt des Bedienungspersonals (Prozentempfänger) errechnet<br />

sich für die ArbeitnehmerInnen, die dem Betrieb während des<br />

ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr angehört haben,<br />

aus dem Bruttoverdienst dieses Kalenderjahres geteilt durch 260.<br />

13


14<br />

Für ArbeitnehmerInnen, die den Betrieb während des ganzen dem Urlaubsjahr<br />

vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht voll angehört<br />

haben, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der im Betrieb<br />

verbrachten Zeit, der volle Monat geteilt durch 22.<br />

Entschuldigte Fehltage (Krankheit, Kur, unbezahlter Urlaub etc.) werden,<br />

sofern sie zu einer Kürzung des Verdienstes geführt haben, vom<br />

Teiler abgezogen.<br />

Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag beträgt in jedem Fall mindestens das<br />

10-fache des jeweils zustehenden Garantiestundenlohnes. Das Urlaubsentgelt<br />

ist nicht aus dem Tronc zu entnehmen.<br />

Bei allen übrigen Arbeitnehmerlnnen richtet sich das Urlaubsentgelt<br />

nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsantritt.<br />

3. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub genommen<br />

werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistung abgegolten<br />

werden.<br />

4. Soweit der Jahresurlaubsanspruch nicht durch einen vorhergehenden<br />

Arbeitgeber erfüllt ist, hat der Arbeitnehmerln im Jahre des Eintritts und<br />

des Austritts für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des ihm<br />

zustehenden Gesamturlaubs.<br />

Halbe Tage werden nach oben abgerundet. Hat der Arbeitnehmerln<br />

seinen Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />

nicht gefordert werden.<br />

5. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />

(sowie behördlich anerkannte politisch Verfolgte) erhalten<br />

in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.<br />

6. Saisonarbeiter haben den gleichen anteilsmäßigen Urlaubsanspruch<br />

unter Berücksichtigung und Anrechnung ihrer Gesamtbetriebszugehörigkeit<br />

entsprechend den vorstehenden Bestimmungen.<br />

7. Nimmt ein Beurlaubter während seines Urlaubs anderweitig auf Erwerb<br />

gerichtete Beschäftigung an, so verliert er für die Dauer dieser Beschäftigung<br />

den Anspruch auf Urlaubsvergütung.


8. Erkrankt ein Arbeitnehmerln während des Urlaubs und hält die Krankheit<br />

länger als drei Tage an, so werden sofern die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

nachgewiesen wird, die Krankheitstage<br />

nicht auf den Urlaub angerechnet.<br />

9. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung mit der Betriebsvertretung<br />

den Urlaub für den gesamten Betrieb geschlossen zu gewähren.<br />

10. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Urlaub<br />

anrechnen, sofern er die versäumten Tage dem ArbeitnehmerIn<br />

vergütet.<br />

11. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt (Ziffer 2) erhalten die ArbeitnehmerInnen<br />

für jeden Urlaubstag 8,36 € pro Urlaubstag.<br />

Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht erstmalig nach<br />

Ablauf von 12 Monaten der Betriebszugehörigkeit. Vom Zeitpunkt der<br />

Erfüllung der Wartezeit an bis zum Ende des Kalenderjahres erhält der<br />

ArbeitnehmerIn für jeden Monat 1/12 des jährlichen Gesamturlaubsgeldes.<br />

Der angefangene Monat gilt als Anspruchsmonat, wenn der ArbeitnehmerIn<br />

mindestens 13 Tage in diesem Monat gearbeitet hat. Im<br />

darauffolgenden Kalenderjahr erhält der ArbeitnehmerIn das volle zusätzliche<br />

Urlaubsgeld (Besitzstandsregelung s. Protokollnotiz zu Ziffer<br />

12).<br />

Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten unabhängig<br />

von Ihrer Betriebszugehörigkeit 5,11 € Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag.<br />

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben erhalten 12,27<br />

€ je Urlaubstag.<br />

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der mit Ihnen<br />

vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.<br />

Löst der ArbeitnehmerIn nach Erhalt des Jahresurlaubs das Arbeitsverhältnis<br />

vor dem 31.12. eines Jahres auf, oder wird er durch den<br />

Arbeitgeber berechtigt fristlos entlassen, so hat er nur Anspruch auf so<br />

viel Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes wie das Beschäftigungsverhältnis<br />

volle Monate im Urlaubsjahr bestand.<br />

Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.<br />

12. Das Urlaubsentgeld (Ziffer 2) und das Urlaubsgeld (Ziffer 11) sind vor<br />

Antritt des Urlaubs zu zahlen.<br />

15


1. Zu Ziffer 4:<br />

Hat der Beschäftigte im Jahre des Eintritts oder des Austritts mindestens 13<br />

Arbeitstage gearbeitet, so steht ihm hierfür ein Zwölftel des ihm zustehenden<br />

Jahresurlaubs zu.<br />

2. Zu Ziffer 5:<br />

Der Arbeitgeber kann bei politisch Verfolgten auf Antrag die Bezahlung des<br />

zusätzlich gewährten Mehrurlaubs bei der zuständigen Regierungskasse zurückfordern.<br />

3. Zu Ziffer 6:<br />

Es herrscht Einigkeit darüber, dass der §12 Ziffer 6 so zu verstehen ist, dass<br />

die Gesamtbetriebszugehörigkeit aus den effektiv gearbeiteten Zeiten errechnet<br />

wird.<br />

§ 13 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung<br />

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbarten die Parteien:<br />

1. Alle Arbeitnehmerlnnen erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:<br />

16<br />

bei eigener Eheschließung, Entbindung der Ehefrau und beim Tode des<br />

Ehegatten sowie den Kindern, Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern,<br />

bei eigener Silberhochzeit und beim Umzug von Arbeitnehmerlnnen<br />

mit eigenem Hausstand;<br />

bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder Wahrnehmung amtlicher,<br />

gerichtlicher oder polizeilicher Termine, auch solchen tarifrechtlicher<br />

Art, sofern der Arbeitnehmerln nicht als Beschuldigter oder im Zivilprozess<br />

als Partei geladen ist, und nach erfolgter Kündigung zum Aufsuchen<br />

eines anderen Arbeitsplatzes.<br />

Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt im Falle:<br />

1. für einen Tag, jedoch bei eigener Eheschließung, sowie beim Tode des<br />

Ehegatten oder eines mit dem Arbeitnehmerln in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Kindes für zwei Tage;<br />

2. nur für die Zeit, die der Arbeitnehmerln tatsächlich zur Erledigung dieser<br />

Angelegenheit gebraucht, soweit sich die Erledigung nicht außerhalb<br />

der Arbeitszeit erledigen lässt, höchstens aber für acht Arbeitsstunden.


3. Der In diesem Fall weiterzuzahlende Lohn ist in Höhe des Urlaubsentgeltes<br />

zu gewähren.<br />

4. In allen Fällen kommen Gebühren und sonstige Vergünstigungen, die<br />

der Verhinderte erhält, zur Anrechnung.<br />

5. Der ArbeitnehmerIn hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden<br />

Fällen nachzusuchen. Ist dies aus zwingenden, vom ArbeitnehmerIn<br />

nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Lohnanspruch<br />

für die Zeit der Arbeitsverhinderung bestehen.<br />

§ 14 Vergütungen In Krankheitsfällen<br />

1. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmerln den Arbeitgeber unverzüglich<br />

zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche<br />

Dauer durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage<br />

eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.<br />

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmerln<br />

bis zu 6 Wochen seiner Krankheit Lohn. Der Lohn beträgt pro<br />

lohnzahlungspflichtigen Krankheitstag den Satz des Urlaubsentgeltes,<br />

gemäß § 12 Ziffer 3 dieses Vertrages.<br />

3. Kaufmännische und technische Angestellte haben bei unverschuldeter<br />

Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Beschäftigungsjahres Anspruch auf<br />

Fortzahlung des Gehaltes bis zu 6 Wochen. Bei erneuter Erkrankung<br />

tritt diese Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere<br />

Krankheit handelt.<br />

§ 15 Beihilfen in Sterbefällen<br />

1. Beim Tode des Arbeitnehmerln gewährt der Arbeitgeber an die unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen eine Beihilfe. Durch die Zahlung der<br />

Beihilfe an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber<br />

den Anspruch auch gegenüber allen Angehörigen erfüllt.<br />

Die Beihilfe beträgt:<br />

nach einjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Monatslohn für den laufenden<br />

Kalendermonat weitergezahlt. Bei Prozentempfängern In Höhe<br />

des Urlaubsentgeltes.<br />

17


18<br />

nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit außerdem einen Tarifmonatslohn<br />

bzw. ein Monatsgehalt, bei Prozentempfängern einen Tarifgarantiemonatslohn.<br />

§ 16 Kündigungsfristen, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen<br />

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin kann<br />

mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats<br />

gekündigt werden.<br />

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen<br />

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende des Kalendermonats<br />

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende des Kalendermonats<br />

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der<br />

Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen,<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges<br />

Zeugnis auszustellen, dass bei Austritt gegen ein endgültiges auszutauschen<br />

ist. Eine Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Beschäftigung<br />

ist unstatthaft.<br />

In begründeten Fällen ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit ein Zwischenzeugnis<br />

auszustellen.<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere<br />

sofort ausgehändigt werden.<br />

Originalzeugnisse sind dem Arbeitnehmer nach erfolgter Einstellung unverzüglich<br />

zurückzugeben.<br />

§ 17 Zechprellerei, Kaution, Abzüge<br />

1. Für Zechprellereien haften die Arbeitnehmerlnnen nur dann, wenn sie<br />

diese verschuldet haben. Sie haften nicht, wenn Ihnen das sofortige


Kassieren untersagt ist. Der Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

oder dessen Stellvertreter von jeder Zechprellerei sofort Mitteilung<br />

zu machen.<br />

2. Kautionen dürfen nur in Form von gesperrten Sparkonten verlangt und<br />

gestellt werden. Die Zinsen fallen dem Kautionssteller zu. Die Rückgabe<br />

hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.<br />

3. Abzüge für Bruchgeld sind unzulässig, falls nicht grobes Verschulden<br />

des Arbeitnehmers vorliegt.<br />

4. Kreditgewährung an Gäste ist den Arbeitnehmerlnnen nicht gestattet.<br />

§ 18 Ausschlussfristen für Ansprüche<br />

1. Sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Ansprüche müssen<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht werden.<br />

Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit eine<br />

schriftliche Lohnabrechnung erfolgt ist.<br />

2. In Kur- und Badeorten müssen Überstunden innerhalb einer Frist von<br />

einem Monat, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem sie entstanden<br />

sind, geltend gemacht werden.<br />

3. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf der ersten drei Monate des<br />

dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, es sei denn, der Urlaubsanspruch<br />

ist erfolglos geltend gemacht worden.<br />

4. Für die Arbeitszeitregelungen nach § 4.2.1 beginnt die Ausschlussfrist<br />

von 3 Monaten mit Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

§ 19 Tarifkommission<br />

1. Grundsätzliche Fragen, welche sich aus der Auslegung, Anwendung<br />

oder Durchführung dieses Vertrages ergeben, sind durch eine von den<br />

Tarifparteien zu errichtende paritätische Tarifkommission von drei Arbeitgebern<br />

und drei Arbeitnehmerlnnen bzw. den Vertretern der Tarifparteien<br />

zu schlichten.<br />

Die Kommission hat im Falle der Nichteinigung einen Unparteiischen,<br />

der vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Hannover vorzuschlagen<br />

ist und die Billigung beider Parteien findet, hinzuzuziehen.<br />

19


20<br />

Auch in allen übrigen Streitigkeilen können die Parteien vereinbaren,<br />

dass diese Tarifkommission endgültig entscheidet.<br />

2. In allen Fällen müssen die Verhandlungen spätestens 14 Tage nach<br />

Antragstellung erfolgen.<br />

3. Der Schiedsspruch der Tarifkommission ist für die Parteien bindend.<br />

4. Zur Abänderung des Tarifvertrages ist die Tarifkommission nicht berechtigt.<br />

§ 20 Tarifdauer<br />

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und kann jeweils mit einer Frist<br />

von drei Monaten schriftlich, erstmalig zum 31. Dezember 2012 gekündigt<br />

werden.<br />

Alle übrigen Vereinbarungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es vom 27.07.2000 bleiben<br />

unverändert bestehen.<br />

VII. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

PROTOKOLLNOTIZ<br />

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, die Allgemeinverbindlichkeit<br />

für diese Änderungsvereinbarung zu beantragen.<br />

Oldenburg, den 11.12.2008<br />

<strong>DEHOGA</strong> Gewerkschaft<br />

Bezirksverband Weser-Ems e.V. Nahrung-Genuss-Gaststätten<br />

Ammerländer Heerstr. 231, Landesbezirk Nord<br />

26129 Oldenburg Haubachstr. 76, Hannover,<br />

22765 Hamburg<br />

Sieger Kuhlen Dr. Grimberg Smolawa

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