PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Umsetzung des<br />
Koalitionsvertrags<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des<br />
Infektionsschutzgesetzes<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung weiterer<br />
Gesetze<br />
96<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
• Neue, differenziertere Definition <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit für mehr<br />
Leistungsgerechtigkeit<br />
• Ergänzung des Umlageverfahrens durch Kapitaldeckung, die verpflichtend,<br />
individualisiert und generationengerecht ausgestaltet sein muss<br />
• dadurch Chance zur langfristigen Dynamisierung <strong>der</strong> Leistungen und zur<br />
Reform des Pflegebegriffs<br />
Zu den umgesetzten Themen aus dem Koalitionsvertrag zählen die Überprüfung<br />
und Entbürokratisierung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen im Bereich Pflege, die durch<br />
das Projekt Bürokratiekostenmessung als Bestandteil des Programms <strong>der</strong><br />
Bundesregierung „Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung“ angegangen<br />
wurden. Zur Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde einerseits<br />
das Familienpflegezeitgesetz beschlossen und an<strong>der</strong>erseits erfolgte eine<br />
Berücksichtigung dieser Thematik im Rahmen <strong>der</strong> Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive<br />
Altenpflege als eigenes Handlungsfeld. Der im Januar 2012 vorgelegte<br />
Referentenentwurf eines Pflege-Neuausrichtungsgesetzes sieht unter<br />
an<strong>der</strong>em die Flexibilisierung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung und die<br />
Steigerung <strong>der</strong> Transparenz vor. Bereits im Dezember 2009 wurden die vorgesehenen<br />
Vereinfachungen beim Einsatz ausländischer Hilfskräfte für pflegerische<br />
Alltagshilfen durch § 21 <strong>der</strong> Beschäftigungsverordnung eingeführt.<br />
Aber damit wurden noch nicht alle Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.<br />
Ein neues Berufsgesetz zur Steigerung <strong>der</strong> Attraktivität <strong>der</strong> Altenpflege<br />
als Beruf wurde bislang nicht verabschiedet. Nicht umgesetzt wurden auch <strong>der</strong><br />
Vorrang <strong>der</strong> Ergebnisqualität vor <strong>der</strong> Strukturqualität bei Qualitätsprüfungen von<br />
Pflegeeinrichtungen sowie die Umsetzung einer neuen, differenzierten Definition<br />
<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit. Letztere soll jedoch noch in <strong>der</strong> laufenden Legislaturperiode<br />
durch einen Expertenbeirat begleitet und die Umsetzung vorbereitet werden.<br />
Die vorgesehene verpflichtende Ergänzung des Umlageverfahrens durch<br />
Kapitaldeckung wurde aufgegeben. Die <strong>PKV</strong>, die sich intensiv mit dem Thema<br />
befasst hatte, musste zur Kenntnis nehmen, dass sich die Bundesregierung aufgrund<br />
unterschiedlicher und unvereinbarer Konzepte <strong>der</strong> drei Koalitionsparteien<br />
nicht in <strong>der</strong> Lage sah, eine große Reform zur generationengerechten Lösung <strong>der</strong><br />
demografischen Probleme in <strong>der</strong> Pflegeversicherung auf den Weg zu bringen.<br />
Als Ersatz sieht ein Kabinettsbeschluss vom 16. November <strong>2011</strong> eine steuerliche<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherung vor.<br />
Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.<br />
Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Infektionsschutzgesetzes und<br />
weiterer Gesetze vom 28. Juli <strong>2011</strong> (BGBl I, S. 1622) wurde <strong>der</strong> seit längerem<br />
umstrittene Bereich <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> an den Qualitätsprüfungen <strong>der</strong><br />
Pflegeeinrichtungen neu geregelt. Die Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen haben<br />
danach den Prüfdienst des <strong>Verband</strong>s <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung e.V. mit<br />
zehn Prozent <strong>der</strong> jährlich anfallenden Prüfungen <strong>der</strong> ambulanten und stationären<br />
Pflegeeinrichtungen zu beauftragen. Durch die Übernahme von zehn Prozent<br />
<strong>der</strong> jährlich anfallenden Qualitätsprüfungen durch den <strong>PKV</strong>-Prüfdienst wird die<br />
bei Nichtbeteiligung an den Qualitätsprüfungen ansonsten fällige Beteiligung an<br />
den Kosten in Höhe von jährlich ca. zehn Mio. Euro abgelöst.<br />
Der <strong>PKV</strong>-Prüfdienst übernimmt nun die gleichen Aufgaben mit den gleichen<br />
Befugnissen wie <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen (MDK). Insbeson<strong>der</strong>e<br />
ist er nach § 114 a Absatz 1 SGB XI berechtigt und verpflichtet, an Ort und<br />
Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs-<br />
und Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen nach dem SGB XI erfüllen. Bei seiner Prüftätigkeit