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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Umsetzung des<br />

Koalitionsvertrags<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Infektionsschutzgesetzes<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung weiterer<br />

Gesetze<br />

96<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

• Neue, differenziertere Definition <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit für mehr<br />

Leistungsgerechtigkeit<br />

• Ergänzung des Umlageverfahrens durch Kapitaldeckung, die verpflichtend,<br />

individualisiert und generationengerecht ausgestaltet sein muss<br />

• dadurch Chance zur langfristigen Dynamisierung <strong>der</strong> Leistungen und zur<br />

Reform des Pflegebegriffs<br />

Zu den umgesetzten Themen aus dem Koalitionsvertrag zählen die Überprüfung<br />

und Entbürokratisierung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen im Bereich Pflege, die durch<br />

das Projekt Bürokratiekostenmessung als Bestandteil des Programms <strong>der</strong><br />

Bundesregierung „Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung“ angegangen<br />

wurden. Zur Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde einerseits<br />

das Familienpflegezeitgesetz beschlossen und an<strong>der</strong>erseits erfolgte eine<br />

Berücksichtigung dieser Thematik im Rahmen <strong>der</strong> Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive<br />

Altenpflege als eigenes Handlungsfeld. Der im Januar 2012 vorgelegte<br />

Referentenentwurf eines Pflege-Neuausrichtungsgesetzes sieht unter<br />

an<strong>der</strong>em die Flexibilisierung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung und die<br />

Steigerung <strong>der</strong> Transparenz vor. Bereits im Dezember 2009 wurden die vorgesehenen<br />

Vereinfachungen beim Einsatz ausländischer Hilfskräfte für pflegerische<br />

Alltagshilfen durch § 21 <strong>der</strong> Beschäftigungsverordnung eingeführt.<br />

Aber damit wurden noch nicht alle Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.<br />

Ein neues Berufsgesetz zur Steigerung <strong>der</strong> Attraktivität <strong>der</strong> Altenpflege<br />

als Beruf wurde bislang nicht verabschiedet. Nicht umgesetzt wurden auch <strong>der</strong><br />

Vorrang <strong>der</strong> Ergebnisqualität vor <strong>der</strong> Strukturqualität bei Qualitätsprüfungen von<br />

Pflegeeinrichtungen sowie die Umsetzung einer neuen, differenzierten Definition<br />

<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit. Letztere soll jedoch noch in <strong>der</strong> laufenden Legislaturperiode<br />

durch einen Expertenbeirat begleitet und die Umsetzung vorbereitet werden.<br />

Die vorgesehene verpflichtende Ergänzung des Umlageverfahrens durch<br />

Kapitaldeckung wurde aufgegeben. Die <strong>PKV</strong>, die sich intensiv mit dem Thema<br />

befasst hatte, musste zur Kenntnis nehmen, dass sich die Bundesregierung aufgrund<br />

unterschiedlicher und unvereinbarer Konzepte <strong>der</strong> drei Koalitionsparteien<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage sah, eine große Reform zur generationengerechten Lösung <strong>der</strong><br />

demografischen Probleme in <strong>der</strong> Pflegeversicherung auf den Weg zu bringen.<br />

Als Ersatz sieht ein Kabinettsbeschluss vom 16. November <strong>2011</strong> eine steuerliche<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherung vor.<br />

Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.<br />

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Infektionsschutzgesetzes und<br />

weiterer Gesetze vom 28. Juli <strong>2011</strong> (BGBl I, S. 1622) wurde <strong>der</strong> seit längerem<br />

umstrittene Bereich <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> an den Qualitätsprüfungen <strong>der</strong><br />

Pflegeeinrichtungen neu geregelt. Die Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen haben<br />

danach den Prüfdienst des <strong>Verband</strong>s <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung e.V. mit<br />

zehn Prozent <strong>der</strong> jährlich anfallenden Prüfungen <strong>der</strong> ambulanten und stationären<br />

Pflegeeinrichtungen zu beauftragen. Durch die Übernahme von zehn Prozent<br />

<strong>der</strong> jährlich anfallenden Qualitätsprüfungen durch den <strong>PKV</strong>-Prüfdienst wird die<br />

bei Nichtbeteiligung an den Qualitätsprüfungen ansonsten fällige Beteiligung an<br />

den Kosten in Höhe von jährlich ca. zehn Mio. Euro abgelöst.<br />

Der <strong>PKV</strong>-Prüfdienst übernimmt nun die gleichen Aufgaben mit den gleichen<br />

Befugnissen wie <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen (MDK). Insbeson<strong>der</strong>e<br />

ist er nach § 114 a Absatz 1 SGB XI berechtigt und verpflichtet, an Ort und<br />

Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs-<br />

und Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen nach dem SGB XI erfüllen. Bei seiner Prüftätigkeit

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