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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Die Gemeinsame Kommission zur Investitionsplanung verabschiedete im Mai<br />

<strong>2011</strong> den ersten Teil des Investitionsprogrammes <strong>2011</strong>. Dieses enthält 5 Maßnahmen<br />

mit einem Gesamtumfang von ca. 12,7 Mio. Euro. Das Ministerium ist<br />

beauftragt, den notwendigen Kabinettsbeschluss herbeizuführen. Der 2. Teil des<br />

Investitionsprogramms wurde Ende <strong>2011</strong> verabschiedet.<br />

Die Kostenträger in Thüringen erarbeiteten ein Konzept zu den „kleinen Fachabteilungen“<br />

nach dem sechsten Thüringer Krankenhausplan. Das Konzept untersucht<br />

die Bedarfsnotwendigkeit insbeson<strong>der</strong>e von kleinen Fachabteilungen und<br />

schlägt als Ergebnis einzelne Abteilungen zur Schließung vor. Beson<strong>der</strong>s betroffen<br />

sind Abteilungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin, <strong>der</strong> Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe, HNO, Urologie sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten. Neben<br />

einzelnen Strukturkriterien wird dabei auch die Erreichbarkeit thematisiert.<br />

Erstmals nennen die Kostenträger für diese Abteilungen Zeiten innerhalb <strong>der</strong>er<br />

die Erreichbarkeit gewährleistet sein soll. Die Abteilungen für Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendmedizin sowie <strong>der</strong> Frauenheilkunde und Geburtshilfe sollten innerhalb<br />

von 40 Minuten o<strong>der</strong> von 40 Kilometer erreichbar sein. Für die weiteren genannten<br />

Abteilungen werden auch größere Entfernungskilometer o<strong>der</strong> längere Zeiträume<br />

<strong>der</strong> Erreichbarkeit als annehmbar betrachtet. Das Konzept konnte jedoch<br />

beim Ministerium und <strong>der</strong> Krankenhausgesellschaft keinen Anklang finden.<br />

GKV­Versorgungsstrukturgesetzes (GKV­VStG)<br />

Im Jahr <strong>2011</strong> hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf des sogenannten<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vorgelegt und damit erneut für rege<br />

Diskussionen in <strong>der</strong> Versorgungslandschaft gesorgt. Für den stationären Sektor<br />

sind folgende Regelungen von Relevanz:<br />

Durch den § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen per Satzungsregelungen<br />

die Möglichkeit, Leistungen durch nicht nach § 108 SGB V<br />

zugelassene Krankenhäuser erbringen zu lassen.<br />

Krankenhäuser sind mit dem GKV-VStG zum Entlassungsmanagement ausdrücklich<br />

verpflichtet. Umfasst ist auch die Entlassung <strong>der</strong> Patienten in die<br />

ambulante fachärztliche Versorgung. Kliniken müssen künftig für einen zeitnahen<br />

Behandlungstermin bei einem nie<strong>der</strong>gelassenen Facharzt sorgen, wenn<br />

eine Anschlussbehandlung notwendig ist.<br />

Es ist Krankenhäusern nunmehr erlaubt, im Bereich <strong>der</strong> ambulanten Operationen<br />

auch mit Vertragsärzten, die keinen Belegarztstatus haben, zu kooperieren.<br />

Neuerungen gibt es auch bei <strong>der</strong> Ausgründung von Privatkliniken. Laut GKV-<br />

VStG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus<br />

liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag<br />

des Plankrankenhauses entsprechende Leistungen keine höheren<br />

Entgelte verlangen als sie nach den einschlägigen Normen zu leisten wären.<br />

Ab 2012 wird es ein neues Verfahren hinsichtlich <strong>der</strong> Zulassung von Krankenhäusern<br />

zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V geben.<br />

Entscheidungen zur spezialärztliche Versorgung werden demnach nicht mehr<br />

von den Krankenhausplanungsbehörden getroffen, son<strong>der</strong>n sind vom erweiterten<br />

Landesausschuss zu behandeln. Die ambulante Behandlung in Fällen<br />

von Erkrankungen mit beson<strong>der</strong>en Krankheitsverläufen im Krankenhaus wird<br />

gegenüber den <strong>der</strong>zeitigen Regelungen auf schwere Verlaufsformen beschränkt.<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Thüringen<br />

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