PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Vergütung von Gerinnungsfaktorpräparaten zur Behandlung <strong>der</strong> Bluterkrankheit<br />
teilweise von den Vertragsparteien auf Landesebene vereinbart und extrabudgetär<br />
finanziert wird. Dabei variiert zwischen den Bundeslän<strong>der</strong>n die Definition des<br />
Begriffs „Bluter“. Zum Teil, so z.B. in Bayern, ist sie so erheblich ausgeweitet<br />
worden, dass letztlich je<strong>der</strong> Einsatz eines Gerinnungsfaktorpräparates über ein<br />
ZE finanziert wird. In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n umfasst die Empfehlungsvereinbarung<br />
ihrem Wortlaut nach die Behandlung von angeborenen o<strong>der</strong> dauerhaft erworbenen<br />
Blutgerinnungsstörungen.<br />
Die Fallpauschalenvereinbarung (Abrechnungsbestimmungen) unterscheidet<br />
sich 2012 gegenüber <strong>2011</strong> nur durch eine Konkretisierung dahingehend, dass<br />
nach Entbindung durch eine gesunde Mutter bei krankem Neugeborenen erst<br />
nach Überschreiten <strong>der</strong> mittleren Verweildauer die Tagespauschale für eine<br />
Begleitperson zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann. Das System enthält<br />
1193 (-1) DRGs, davon 5 teilstationäre (nur eine Dialyse-DRG bewertet), 23<br />
explizite und 320 implizite Ein-Belegungs-DRGs. 40 DRGs sind nicht bewertet,<br />
müssen also ggf. von den örtlichen Vertragsparteien bewertet werden. Die<br />
CCL-Matrix wurde überarbeitet. Belegärztliche DRGs mussten erneut mangels<br />
hinreichen<strong>der</strong> Fallzahlen überwiegend aus Hauptabteilungs-DRGs abgeleitet<br />
werden; nur 78 Beleg-DRGs konnten kalkuliert werden, wovon aber immerhin<br />
67 Prozent <strong>der</strong> DRG-Fälle erfasst werden. Das System enthält 150 (+4) ZE (mengenabhängig<br />
gesplittet, so dass sich eine höhere Zahl ZE ergibt). 86 ZE sind<br />
bewertet, die übrigen von den Örtlichen gegebenenfalls zu vereinbaren.<br />
DRGBegleitforschung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Einführung des G-DRG-Systems wurde in § 17b Abs. 8 KHG<br />
normiert, dass eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des G-DRG-Vergütungssystems<br />
durchzuführen ist. Die Ergebnisse des zweiten Forschungszyklus<br />
wurden Mitte <strong>2011</strong> vom beauftragten IGES Institut präsentiert. Demnach hat<br />
das pauschalierte Vergütungssystem in <strong>der</strong> Krankenhausfinanzierung we<strong>der</strong><br />
zu Qualitätseinbußen bei <strong>der</strong> stationären Versorgung noch zu Leistungsverlagerungen<br />
in an<strong>der</strong>e Versorgungsbereiche geführt. Untersucht haben die Wissenschaftler<br />
die Jahre 2006 bis 2008, also den Kern <strong>der</strong> Zeitphase, in <strong>der</strong> die<br />
krankenhausindividuellen Basisfallwerte schrittweise an die Landesbasisfallwerte<br />
angeglichen wurden. Ermittelt wurden die Auswirkungen des Vergütungssystems<br />
auf die Kapazitäts- und Leistungsentwicklung, den Personaleinsatz,<br />
die Anpassung interner Strukturen in den Krankenhäusern und das Investitionsverhalten<br />
sowie die Verän<strong>der</strong>ung von Kosten und Erlösstrukturen. Beson<strong>der</strong>es<br />
Augenmerk legte die Forschung auf die Konsequenzen für die Patienten<br />
und die Versorgungsqualität. Die Auswertungen weisen durchweg auf positive<br />
Entwicklungen im untersuchten Zeitraum hin. Darüber hinaus gibt es keine<br />
Anzeichen für Leistungsverlagerungen in angrenzende Versorgungsbereiche<br />
aufgrund <strong>der</strong> DRG-Einführung. Die zum ersten Mal erhobenen poststationären<br />
Arzt-Patienten-Kontakte im vertragsärztlichen Bereich entsprechen dem allgemeinen<br />
Trend von Arztbesuchen und weisen keine Steigerung in Verbindung mit<br />
einem vorherigen stationären Aufenthalt auf. Die in den letzten Jahren immer<br />
wie<strong>der</strong> geäußerten Sorgen, dass es durch die Fallpauschalen zu einer Verlagerung<br />
<strong>der</strong> Versorgung zulasten an<strong>der</strong>er Bereiche kommt, haben sich insoweit als<br />
gegenstandslos erwiesen.