PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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vereinbaren. Der privatrechtlich abgeschlossene Versicherungsvertrag ist vom<br />
Unternehmen nachträglich nicht einseitig kündbar o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>bar.<br />
In <strong>der</strong> GKV haben Versicherte keinen Anspruch auf Arzneimittel, die durch § 34<br />
SGB V o<strong>der</strong> die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
(G-BA) von <strong>der</strong> Verordnung ausgeschlossen sind. § 34 SGB V betrifft <strong>der</strong>zeit<br />
vor allem nicht-verschreibungspflichtige Medikamente (außer bei Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen), Mittel gegen Erkältungen, Medikamente bei Reisekrankheiten,<br />
Abführmittel und sogenannte „Lifestyle-Medikamente“. Darüber hinaus sind<br />
Apotheken gesetzlich verpflichtet, Kassenpatienten das preisgünstigste Medikament<br />
mit gleichem Wirkstoff auszuhändigen, sofern <strong>der</strong> Arzt <strong>der</strong>artiges nicht<br />
explizit ausschließt („Aut-idem-Regel“ nach § 129 SGB V). Dies führt dazu, dass<br />
Kassenpatienten bei Wirkstoffen, bei denen es möglich ist, überwiegend Generika<br />
erhalten.<br />
Bedeutung von Rabatten und gesetzlichen Abschlägen<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Gesetzlich festgelegte Rabatte gelten als wichtiges Kostendämpfungsinstrument<br />
bei den Arzneimittelausgaben <strong>der</strong> GKV. Eine lange Geschichte besitzt vor<br />
allem <strong>der</strong> Apothekenrabatt zugunsten <strong>der</strong> GKV. Er wurde bereits 1914 infolge<br />
des Inkrafttretens des krankenversicherungsrechtlichen Teils <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO) eingeführt. Die Existenz des Apothekenrabatts wird von<br />
<strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung mit dem Gemeinwohl und im speziellen mit <strong>der</strong><br />
Gemeinwohlaufgabe „finanzielle Stabilität in <strong>der</strong> GKV“ begründet. Er gilt laut<br />
Rechtsprechung we<strong>der</strong> als verdeckte Son<strong>der</strong>abgabe noch als fremdnütziger<br />
Sozialversicherungsbeitrag in an<strong>der</strong>em Gewand, son<strong>der</strong>n vom Charakter her als<br />
Großkundenrabatt bzw. aufgrund <strong>der</strong> Bindung an eine Frist für den Rechnungseingang<br />
als Skonto.<br />
Der Apothekenrabatt lag laut <strong>der</strong> letzten gültigen Fassung <strong>der</strong> RVO im Jahr 1988<br />
bei 5 Prozent und behielt diese Höhe auch mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches<br />
ab 1989. Im Jahr 2002 wurde er infolge des Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetzes<br />
(AABG) auf 6 Prozent und im Rahmen des Beitragssatzsicherungsgesetzes<br />
(BSSichG) im Jahr 2003 auf 6 bis 10 Prozent (in Abhängigkeit vom<br />
Apothekenverkaufspreis) erhöht. Im Jahr 2004 brachte das Gesundheitsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz<br />
(GMG) eine Festschreibung auf 2 Euro (verschreibungspflichtige<br />
Medikamente) je Packung bzw. 5 Prozent des AVP (nicht-verschreibungspflichtige<br />
Medikamente). Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) im<br />
Jahr 2007 wurde für verschreibungspflichtige Medikamente eine Erhöhung auf<br />
2,30 Euro je Packung verfügt. Für die Jahre 2009 und 2010 galten Rabatte von<br />
1,75 Euro. Zum 1. Januar <strong>2011</strong> erfolgte durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz<br />
(AMNOG) eine erneute Erhöhung auf 2,05 Euro. Für die GKV hat<br />
sich im Jahr 2009 durch den Apothekenrabatt eine Einsparung von 1,138 Mrd.<br />
Euro ergeben. Dieses vergleichsweise hohe Einsparvolumen ergibt sich daraus,<br />
dass die GKV für jedes zu ihren Lasten abgegebene Medikament einen Rabatt<br />
erhält. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e in Abgrenzung zum Herstellerrabatt zu beachten.<br />
Die <strong>PKV</strong>-Versicherten erhalten den Apothekenrabatt nicht. Eine diesbezügliche<br />
Än<strong>der</strong>ung sieht auch das AMRabG nicht vor.<br />
Aktuell sieht die Regelung zum Apothekenrabatt (§ 130 SGB V) für die GKV folgendes<br />
vor:<br />
• 2,05 Euro Apothekenrabatt für verschreibungspflichtige Medikamente<br />
• 5 Prozent Apothekenrabatt auf nicht-verschreibungspflichtige Medikamente<br />
Apothekenrabatt<br />
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