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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Preisfestsetzung bei einem<br />

fiktiven verschreibungspflichtigen<br />

Medikament im<br />

Jahr <strong>2011</strong><br />

Strukturkomponente<br />

74<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Beispielhafte Preisfestsetzung eines verschreibungspflichtigen Medikaments<br />

seit <strong>2011</strong><br />

Herstellerabgabepreis (HAP): 100,00 Euro<br />

Großhandelszuschlag (3,15 % + Festzuschlag 0,70 Euro) + 3,85 Euro<br />

Apothekenzuschlag<br />

(3 % auf HAP und Großhandelszuschlag)<br />

+ 3,12 Euro<br />

Apothekenzuschlag, konstant + 8,10 Euro<br />

Mehrwertsteuer (19 %) + 21,70 Euro<br />

Großhandelsabschlag (0,85 % des HAP) - 0,85 Euro<br />

Apothekenverkaufspreis (AVP) = 135,92 Euro<br />

Herstellerrabatt<br />

(bei patentgeschützten Arzneien ohne Festbetrag 16 %)<br />

- 16,00 Euro<br />

Preis für die <strong>PKV</strong> = 119,92 Euro<br />

Apothekenrabatt - 2,05 Euro<br />

Preis für die GKV = 117,87 Euro<br />

R11/3502<br />

Die Neuregelungen umfassen einen höheren Hersteller- und Apothekenrabatt<br />

und einen geän<strong>der</strong>ten Großhandelszuschlag. Zudem wurde ein Großhandelsabschlag<br />

eingeführt, <strong>der</strong> zu einer Verringerung des AVP führt und von dem damit<br />

<strong>PKV</strong> und GKV gleichermaßen profitieren. Die Regelungen zu Medikamenten,<br />

die in einer Festbetragsgruppe eingeordnet wurden, gelten unverän<strong>der</strong>t. Seit<br />

Januar <strong>2011</strong> können auch <strong>PKV</strong>-Unternehmen den Herstellerrabatt einfor<strong>der</strong>n,<br />

sofern ihre Versicherten die Arzneimittelrechnung zur Erstattung einreichen.<br />

Der Abschlag wird nicht direkt dem Versicherten gutgeschrieben, <strong>der</strong> das Medikament<br />

erhalten hat, son<strong>der</strong>n fällt bei seinem <strong>PKV</strong>-Unternehmen als eine Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Arzneimittelausgaben an. Nach § 1 AMRabG dürfen die Einnahmen<br />

aus dem Herstellerrabatt vom <strong>PKV</strong>-Unternehmen ausschließlich zur Vermeidung<br />

und Begrenzung von Prämienerhöhungen bzw. zur Prämienermäßigung<br />

bei den Versichertenbeständen verwendet werden. Für Selbstzahler bzw. für<br />

Privatversicherte, die ihre Arzneimittelrechnung aufgrund von Selbstbeteiligungs-<br />

o<strong>der</strong> Beitragsrückerstattungsregelungen nicht zur Erstattung bei einem<br />

<strong>PKV</strong>-Unternehmen vorlegen, ist weiterhin <strong>der</strong> AVP maßgeblich. Hier wird kein<br />

Herstellerrabatt gewährt.<br />

Die Arzneimittelversorgung von <strong>PKV</strong>- und GKV-Versicherten kann sich zudem<br />

aufgrund unterschiedlicher Erstattungsregelungen unterscheiden. Laut den<br />

Musterbedingungen <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> erstattet die <strong>PKV</strong> alle Medikamente, die medizinisch<br />

notwendig sind, sofern es sich um von <strong>der</strong> Schulmedizin überwiegend<br />

anerkannte Mittel handelt und sie von einem Arzt o<strong>der</strong> Zahnarzt verordnet werden.<br />

Darüber hinaus werden, laut den Musterbedingungen, auch Medikamente<br />

aus <strong>der</strong> „Alternativmedizin“ erstattet, soweit sie sich in <strong>der</strong> Praxis als erfolgversprechend<br />

bewährt haben o<strong>der</strong> weil keine schulmedizinischen Arzneimittel zur<br />

Verfügung stehen. Die <strong>PKV</strong>-Unternehmen erstatten in <strong>der</strong> Regel auch die Kosten<br />

von verordneten nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie von Originalpräparaten,<br />

auch wenn hierfür bereits Generika verfügbar sind. Den <strong>PKV</strong>-<br />

Unternehmen steht es allerdings frei, für einzelne Tarife abweichende Regeln zu

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