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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

um diese Erkenntnisse dann in den Preisverhandlungen verwerten zu können.<br />

Privatversicherte können sich zwar nicht auf die Ergebnisse <strong>der</strong> GKV-Preisvereinbarungen<br />

gemäß § 129a SGB V berufen (siehe oben unter I.). Sie können aber<br />

geltend machen, dass Krankenhausapotheken Arzneimittel nur in den Grenzen<br />

des § 14 Abs. 7 ApoG abgeben dürfen. Insofern kommt dieser Regelung, gerade<br />

vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Nichtanwendbarkeit <strong>der</strong> AMPreisV auf Krankenhausapotheken,<br />

Schutzwirkung zugunsten <strong>der</strong> nicht in den Anwendungsbereich des<br />

SGB V einbezogenen Patienten zu. Krankenhausapotheken, die Privatpatienten<br />

mit überhöhten Rechnungen konfrontieren, missachten überdies den mit ihrer<br />

Ausnahme von <strong>der</strong> AMPreisV verfolgten Willen des Gesetzgebers. Mit <strong>der</strong> Einführung<br />

des Krankenhausprivilegs hat <strong>der</strong> Gesetzgeber mitnichten intendiert,<br />

den Krankenhausapotheken bei <strong>der</strong> Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher<br />

bzw. Patienten freie Hand hinsichtlich <strong>der</strong> Preisgestaltung zu lassen. Er<br />

beabsichtigte vielmehr, den Krankenhäusern den Bezug von Arzneimitteln zu<br />

Preisen unterhalb <strong>der</strong> Apothekenabgabepreise im Einzelhandel an Endverbraucher<br />

zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989, Az.: I ZR 228/87).<br />

Krankenhausapotheken sollen nicht dem einheitlichen Herstellerabgabepreis<br />

unterworfen sein, son<strong>der</strong>n Arzneimittel günstiger erwerben dürfen. Diese<br />

Maßnahme diente im Kern dazu, die Kosten für die Arzneimittelausgaben im<br />

Krankenhausbereich zu senken. Dass dieses Privileg nun von einigen Krankenhausapotheken<br />

in sein Gegenteil verkehrt und dazu missbraucht wird, den<br />

Patienten unangemessen hohe For<strong>der</strong>ungen zu stellen, stellt sich als Verstoß<br />

gegen den durch § 14 Abs. 7 ApoG vermittelten Patientenschutz und auch als<br />

rechtsmissbräuchliche Anwendung des Krankenhausprivilegs gemäß § 1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 AMPreisV dar.<br />

d) Historische Auslegung<br />

Dass Krankenhausapotheken an <strong>der</strong> ambulanten Versorgung nur innerhalb <strong>der</strong><br />

in § 14 Abs. 7 ApoG abschließend genannten Fälle teilnehmen dürfen, lässt sich<br />

auch anhand <strong>der</strong> historischen Entwicklung des § 14 Abs. 7 ApoG (vormals § 14<br />

Abs. 4 ApoG) nachvollziehen und belegen. Der Gesetzgeber, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

ernsthaft erwogen hatte, den Krankenhausapotheken den Zugang zur<br />

ambulanten Patientenversorgung zu eröffnen, hat diesen Ansatz dann schließlich<br />

endgültig und ausdrücklich verworfen (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BT-Drs. 8/1812 vom 17. Mai<br />

1978). Der Gesetzgeber hat seitdem davon abgesehen, den ambulanten Bereich<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Abs. 7 ApoG geregelten Fälle für Krankenhausapotheken<br />

vollständig zu öffnen. Zuletzt ist § 14 Abs. 7 ApoG mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />

(vgl. BGBl. I, 2007, S. 378) geän<strong>der</strong>t worden, ohne dass sich<br />

substantielle Än<strong>der</strong>ungen im Rechtsstatus o<strong>der</strong> zu Abgabebefugnissen ergeben<br />

hätten. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich dafür entschieden,<br />

dass Ärzte, die an <strong>der</strong> ambulanten medizinischen Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

im Krankenhaus beteiligt sind, den notwendigen Bedarf an Arzneimitteln durch<br />

die Krankenhausapotheke nicht decken dürfen (so ausdrücklich Kammergericht<br />

Berlin, Urteil vom 27. April 1995, Az.: 25 U 659/95).<br />

Ergebnis<br />

Die Regelung des § 14 Abs. 7 ApoG ist abschließend. Sie stellt eine Ausnahmeregelung<br />

dar, die we<strong>der</strong> analogiefähig noch einer erweiterten Auslegung zugänglich<br />

ist. Danach darf in <strong>der</strong> Chefarzt- o<strong>der</strong> Institutsambulanz keine Versorgung<br />

mit in <strong>der</strong> Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika erfolgen. Ambulant<br />

im Krankenhaus behandelte Patienten müssen die verordneten Medikamente<br />

o<strong>der</strong> Rezepturen aus einer öffentlichen Apotheke beziehen.

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