PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
um diese Erkenntnisse dann in den Preisverhandlungen verwerten zu können.<br />
Privatversicherte können sich zwar nicht auf die Ergebnisse <strong>der</strong> GKV-Preisvereinbarungen<br />
gemäß § 129a SGB V berufen (siehe oben unter I.). Sie können aber<br />
geltend machen, dass Krankenhausapotheken Arzneimittel nur in den Grenzen<br />
des § 14 Abs. 7 ApoG abgeben dürfen. Insofern kommt dieser Regelung, gerade<br />
vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Nichtanwendbarkeit <strong>der</strong> AMPreisV auf Krankenhausapotheken,<br />
Schutzwirkung zugunsten <strong>der</strong> nicht in den Anwendungsbereich des<br />
SGB V einbezogenen Patienten zu. Krankenhausapotheken, die Privatpatienten<br />
mit überhöhten Rechnungen konfrontieren, missachten überdies den mit ihrer<br />
Ausnahme von <strong>der</strong> AMPreisV verfolgten Willen des Gesetzgebers. Mit <strong>der</strong> Einführung<br />
des Krankenhausprivilegs hat <strong>der</strong> Gesetzgeber mitnichten intendiert,<br />
den Krankenhausapotheken bei <strong>der</strong> Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher<br />
bzw. Patienten freie Hand hinsichtlich <strong>der</strong> Preisgestaltung zu lassen. Er<br />
beabsichtigte vielmehr, den Krankenhäusern den Bezug von Arzneimitteln zu<br />
Preisen unterhalb <strong>der</strong> Apothekenabgabepreise im Einzelhandel an Endverbraucher<br />
zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989, Az.: I ZR 228/87).<br />
Krankenhausapotheken sollen nicht dem einheitlichen Herstellerabgabepreis<br />
unterworfen sein, son<strong>der</strong>n Arzneimittel günstiger erwerben dürfen. Diese<br />
Maßnahme diente im Kern dazu, die Kosten für die Arzneimittelausgaben im<br />
Krankenhausbereich zu senken. Dass dieses Privileg nun von einigen Krankenhausapotheken<br />
in sein Gegenteil verkehrt und dazu missbraucht wird, den<br />
Patienten unangemessen hohe For<strong>der</strong>ungen zu stellen, stellt sich als Verstoß<br />
gegen den durch § 14 Abs. 7 ApoG vermittelten Patientenschutz und auch als<br />
rechtsmissbräuchliche Anwendung des Krankenhausprivilegs gemäß § 1 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 1 AMPreisV dar.<br />
d) Historische Auslegung<br />
Dass Krankenhausapotheken an <strong>der</strong> ambulanten Versorgung nur innerhalb <strong>der</strong><br />
in § 14 Abs. 7 ApoG abschließend genannten Fälle teilnehmen dürfen, lässt sich<br />
auch anhand <strong>der</strong> historischen Entwicklung des § 14 Abs. 7 ApoG (vormals § 14<br />
Abs. 4 ApoG) nachvollziehen und belegen. Der Gesetzgeber, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
ernsthaft erwogen hatte, den Krankenhausapotheken den Zugang zur<br />
ambulanten Patientenversorgung zu eröffnen, hat diesen Ansatz dann schließlich<br />
endgültig und ausdrücklich verworfen (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur<br />
Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BT-Drs. 8/1812 vom 17. Mai<br />
1978). Der Gesetzgeber hat seitdem davon abgesehen, den ambulanten Bereich<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 14 Abs. 7 ApoG geregelten Fälle für Krankenhausapotheken<br />
vollständig zu öffnen. Zuletzt ist § 14 Abs. 7 ApoG mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />
(vgl. BGBl. I, 2007, S. 378) geän<strong>der</strong>t worden, ohne dass sich<br />
substantielle Än<strong>der</strong>ungen im Rechtsstatus o<strong>der</strong> zu Abgabebefugnissen ergeben<br />
hätten. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich dafür entschieden,<br />
dass Ärzte, die an <strong>der</strong> ambulanten medizinischen Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
im Krankenhaus beteiligt sind, den notwendigen Bedarf an Arzneimitteln durch<br />
die Krankenhausapotheke nicht decken dürfen (so ausdrücklich Kammergericht<br />
Berlin, Urteil vom 27. April 1995, Az.: 25 U 659/95).<br />
Ergebnis<br />
Die Regelung des § 14 Abs. 7 ApoG ist abschließend. Sie stellt eine Ausnahmeregelung<br />
dar, die we<strong>der</strong> analogiefähig noch einer erweiterten Auslegung zugänglich<br />
ist. Danach darf in <strong>der</strong> Chefarzt- o<strong>der</strong> Institutsambulanz keine Versorgung<br />
mit in <strong>der</strong> Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika erfolgen. Ambulant<br />
im Krankenhaus behandelte Patienten müssen die verordneten Medikamente<br />
o<strong>der</strong> Rezepturen aus einer öffentlichen Apotheke beziehen.