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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

die Versorgung einbezogen werden. Würde diese Trennung <strong>der</strong> Aufgaben- und<br />

Zuständigkeitsbereiche aufgegeben bzw. die Ausweitung <strong>der</strong> Abgabebefugnisse<br />

<strong>der</strong> Krankenhausapotheken in den originär den öffentlichen Apotheken zugeordneten<br />

ambulanten Bereich hingenommen, hätte das eine Störung des Gleichgewichts<br />

zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken zur Folge<br />

(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie<br />

und Gesundheit, BT-Drs. 8/3554 vom 10. Januar 1980). Letztere genießen im<br />

Wettbewerb mit öffentlichen Apotheken ohnehin erhebliche Wettbewerbsvorteile.<br />

Wichtigster Vorteil ist die Freistellung <strong>der</strong> Krankenhausapotheken von den<br />

zwingenden Preisvorschriften <strong>der</strong> Arzneimittelpreisverordnung gemäß § 1 Abs. 3<br />

Nr. 1 AMPreisV. Das versetzt sie in die Lage, Arzneimittel zu deutlich günstigeren<br />

Preisen erwerben zu können, da <strong>der</strong> einheitliche Herstellerabgabepreis gemäß<br />

§ 78 Abs. 3 AMG nicht für Krankenhausapotheken gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.<br />

Oktober 1989, Az.: I ZR 228/87). Öffentliche Apotheken können Krankenhausapotheken<br />

daher bei Verstößen gegen das Apothekengesetz, die zugleich Verletzungen<br />

gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

darstellen, und z. B. bei Medikamentenabgaben an ambulant im Krankenhaus<br />

behandelte Privatpatienten erfüllt sind, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<br />

bb) Patientenschutz<br />

Regelungen, die den Handlungsspielraum <strong>der</strong> Krankenhausapotheken einengen,<br />

dienen auch dem Patientenschutz. Das lässt sich am Beispiel des § 129a<br />

SGB V nachvollziehen. Da für die Krankenhausapotheken die Preisvorschriften<br />

nach dem Arzneimittelgesetz nicht gelten, müssen die entsprechenden Preise<br />

sowie die Einzelheiten <strong>der</strong> Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen<br />

vertraglich vereinbart werden. Solange eine entsprechende Vereinbarung nicht<br />

vorliegt, ist das Krankenhaus nicht befugt, Arzneimittel auf Kassenrezept abzugeben<br />

(vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung – GKV-Mo<strong>der</strong>nisierungsgesetz, BT-Drs. vom 8. September<br />

2003, 15/1525, Seite 122). Die Regelung des 129a SGB V ist nach ihrem<br />

Zweck also dazu bestimmt, gesetzlich Versicherte vor inakzeptablen Abgabepreisen<br />

<strong>der</strong> Krankenhausapotheken zu schützen. Der GKV-Spitzenverband und<br />

die Krankenkassen können die Krankenhausapotheken zudem zur Preisgabe<br />

<strong>der</strong> Bezugsquellen und <strong>der</strong> tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise zwingen,<br />

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